Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 131/99 KI-generiert

Skiing Accident and Degenerative Back Condition Causation Dispute

Geschäftsnummer U 131/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1927 who suffered injuries from a skiing accident on December 29, 1992, which included a dislocated hip implant and a compression fracture of a thoracic vertebra. Following her accident, she experienced persistent back pain, leading to surgery for decompression and removal of a herniated disc in 1994. The accident insurer acknowledged liability for the treatment costs but provided a limited impairment compensation and denied a disability pension. The woman contested this decision through administrative appeals, seeking a more substantial disability pension and additional compensation, asserting that her ongoing back issues were directly linked to the accident. However, medical evaluations suggested that her back condition was primarily degenerative and not caused by the accident, leading to the dismissal of her appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Skiing Accident and Degenerative Back Condition Causation Dispute: Following her accident, she experienced persistent back pain, leading to surgery for decompression and removal of a herniated disc in 1994. The accident insurer acknowledged liability for the treatment costs but provided a limited impairment compensation and denied a disability pension. The woman contested this decision through administrative appeals, seeking a more substantial disability pension and additional compensation, asserting that her ongoing back issues were directly linked to the accident. However, medical evaluations suggested that her back condition was primarily degenerative and not caused by the accident, leading to the dismissal of her appeals.

Schlagwörter

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Unfallkausalität degenerativer Vorzustand Invalidenrente der Unfallversicherung medizinische Beweismittel Lumbalgie sturzbedingte Körperschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 337
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw.
BGE 125 V 195
BGE 122 II 469
Da von weiteren medizinischen Abklärungen mit Bezug auf die Kausalität keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen vermöchten, hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet und es sind auch im vorliegenden Verfahren keine solchen anzuordnen ( BGE 122 II 469 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This provision is typically used for simplified procedure dismissal, although the text does not explicitly cite the LTF (Bundesgesetz über das Bundesgericht) but rather refers to the procedural outcome (dismissal of the appeal) without listing a specific BGG article in the dispositive orders I, II, or III. However, based on the context of the final orders, Article I (dismissal of the appeal) is the substantive outcome, and II and III are procedural/costs. Since no explicit article is cited in Order I, the focus shifts to procedural rules or costs. Given the structure of Swiss appeal decisions where the lack of substantive citation in the dispositive implies the appeal was ultimately dismissed on admissibility or merit without citing the governing substantive review article in the final order, and observing that there are no explicit citations in the final orders that fit the inclusion criteria (like Art. 93 LTF for inadmissibility or substantive law for the decision itself), we must adhere strictly to the rule: **Include a provision only if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision).** As no articles are explicitly cited in orders I, II, or III, the output must be empty based on the strict citation rule.

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Volltext

«AZA»

U 131/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 7. Januar 2000

in Sachen

B.________, 1927, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. P.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1927 geborene B.________ stürzte am 29. Dezember 1992 beim Skilanglauf. Dabei lockerte sich die im Jahre 1983 implantierte linke Hüftgelenkprothese und musste ausgewechselt werden. Zudem erlitt die Versicherte eine Kompressionsfraktur eines Brustwirbelkörpers. Des Weitern klagte sie über Rückenbeschwerden im Lumbalbereich, worauf am 3. Juni 1994 eine Dekompression der Lendenwirbelkörper L2 bis L5 sowie eine Diskushernienentfernung im Segment L4/L5 durchgeführt wurden.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher B.________ als Angestellte der Firma J.________ AG obligatorisch versichert war, anerkannte ihre Haftung für den Unfall, kam für die Kosten der Behandlung der Brustwirbelfraktur, der Diskushernienoperation und den Pfannen- und Schaftwechsel an der linken Hüfte auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 19. Juni 1995 sprach die SUVA der Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung nach der Brustwirbelfraktur eine Integritätsentschädigung von 5 % zu; gleichzeitig teilte sie die Einstellung der Taggeldleistungen mit Wirkung ab 5. Juni 1995 mit und lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 1996 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Februar 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die Rückweisung der Sache an die SUVA beantragen, damit diese ihr eine angemessene Invalidenrente und Integritätsentschädigung sowie Taggeldleistungen ab 5. Juni 1995 zuspreche.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 4. Juni 1999 [U 193/98]; R. vom 30. April 1999 [U 228/98] und S. vom 26. August 1996 [U 159/95]). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (erwähnte Urteile S. vom 30. April 1999 und S. vom 26. August 1996; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff.).

2.- a) Der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. September 1996 und der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 1999 gehen von der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. A.________ vom 2. und 15. Juni 1995, wonach die Beschwerdeführerin bezogen auf die Unfallfolgen wieder voll arbeitsfähig sei und die festgestellten mässigen Bewegungseinschränkungen seitens der linken Hüfte der nicht unfallbedingten Diskusproblematik zuzuschreiben seien, sowie den Ausführungen des SUVA-Arztes Dr. med. M.________ vom 4. Oktober 1994, 5. Januar und 18. August 1995, wonach es sich bei der Schädigung im Lumbalbereich um ein degeneratives und nicht um ein unfallbedingtes Rückenleiden handle, aus. Unter Mitberücksichtigung und Würdigung der weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kommt das kantonale Gericht sodann zum Schluss, dass diese zur Frage, ob die anhaltenden Rückenschmerzen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen, dasselbe Bild ergeben, indem ein solcher Zusammenhang zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber keinesfalls als wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich angesehen werde. Des Weitern hat es erwogen, dass ein Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und den noch vorhandenen Beschwerden auch dann verneint werden müsse, wenn von einer zeitweiligen unfallbedingten Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes auszugehen wäre, weil diesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der status quo sine als erreicht und eine allfällige Unfallkausalität als entfallen zu betrachten sei.

b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin namentlich aus der von ihr geltend gemachten Beweislastumkehr, wonach der Unfallversicherer, wenn er den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis einmal anerkannt habe, bei Einstellung von Versicherungsleistungen den Wegfall jeder kausalen Bedeutung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen habe. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, sind die seit der von der SUVA - gemäss Einspracheentscheid entgegenkommenderweise - übernommenen Diskushernienoperation vom Juni 1994 fortbestehenden lumbalen Beschwerden nicht als unfallkausal zu qualifizieren, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum erforderlichen Beweisgrad vgl. BGE 125 V 195 Erw.

2) ein Zustand eingetreten ist, wie er sich früher oder später auch ohne Unfall eingestellt hätte. Für diese Betrachtungsweise spricht nicht nur die Praxis, wie sie auf Grund der medizinischen Erfahrung in der obligatorischen Unfallversicherung Geltung hat (vgl. Erwägung 1 und Krämer, Bandscheibenbedingte Erkrankungen, Stuttgart/New York 1994, S. 353 ff.). Auch aus den Akten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte, welche für das Vorliegen eines über das normale Ausmass hinausgehenden Vorschadens an der Wirbelsäule und gegen das Weiterbestehen von Unfallfolgen sprechen.

So wurde im Anschluss an den Unfall, gestützt auf ein Computertomogramm vom 2. Februar 1993, vom Radiologischen Institut Y.________ der Befund einer medianen Diskusherniation der ansonsten stark degenerierten Bandscheibe erhoben. Auch die Untersuchung des PD Dr. med. D.________ von der Klinik X.________ vom 14. August 1995 zeigte stark degenerative Bandscheibenveränderungen vor allem L4/L5 und etwas weniger L5/S1, welche wahrscheinlich für die praktisch ständigen lumbalen Beschwerden verantwortlich seien. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall vermag demgegenüber Dr. med. E.________ in den von der Versicherten im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen vom 6.

Dezember 1994 und 22. November 1995 nicht schlüssig und überzeugend darzutun. Vielmehr ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass dem Unfall vom 29. Dezember 1992 keine massgebende Bedeutung (mehr) zukommt für die lumbalen Beschwerden und eine allenfalls dadurch bewirkte Erwerbsunfähigkeit und/oder Integritätseinbusse. Da von weiteren medizinischen Abklärungen mit Bezug auf die Kausalität keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen vermöchten, hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet und es sind auch im vorliegenden Verfahren keine solchen anzuordnen ( BGE 122 II 469 Erw. 4a, 119 V 344 Erw. 3c).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: