Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 124/00 KI-generiert

Insurer's Duty to Issue Appealable Decision on Disability Objection

Geschäftsnummer U 124/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a private insurance company and an insured individual concerning a denial of benefits related to an accident. The individual initially submitted an appeal against the insurance company's decision, which the company interpreted not as a formal objection. The regional insurance court ruled that the company had failed to issue a formal decision in response to the individual's appeal, identifying this as a legal refusal to act. The insurance company contested this ruling in a higher court, arguing that the individual's submission did not constitute a valid appeal, which led to further examination of whether the initial court's decision correctly acknowledged the individual's intent in filing the appeal. The case raised questions about procedural obligations and the definition of a formal appeal within insurance legislation.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 130 Abs. 1 UVV, Art. 106 Abs. 2 UVG, Art. 110 UVG, Art. 52 Abs. 3 VwVG; Insurer's Duty to Issue Appealable Decision on Disability Objection: The individual initially submitted an appeal against the insurance company's decision, which the company interpreted not as a formal objection. The regional insurance court ruled that the company had failed to issue a formal decision in response to the individual's appeal, identifying this as a legal refusal to act. The insurance company contested this ruling in a higher court, arguing that the individual's submission did not constitute a valid appeal, which led to further examination of whether the initial court's decision correctly acknowledged the individual's intent in filing the appeal. The case raised questions about procedural obligations and the definition of a formal appeal within insurance legislation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsrecht Versicherer Rückzugsfiktion anfechtbarer Zwischenentscheid Versicherungsvorbehalt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 105 Abs. 1 UVG
2.- Gegen Verfügungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 105 Abs. 1 UVG ).
Art. 130 Abs. 1 UVV
1 UVG können schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden und sind zu begründen; der Versicherer hält mündliche Einsprachen in einem Protokoll fest, das der Einsprecher unterzeichnen muss ( Art. 130 Abs. 1 UVV ).
Art. 106 Abs. 2 UVG
Gemäss Art. 106 Abs. 2 UVG kann eine Beschwerde an das kantonale Gericht auch erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren des Betroffenen keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Art. 110 UVG
Cited to confirm that the decision of the cantonal court can be challenged before the Federal Insurance Court.
Art. 52 Abs. 3 VwVG
Nichteintreten oder fiktiver Rückzug) anzudrohen, denn hiefür bedürfte es einer klaren gesetzlichen Grundlage (wie etwa Art. 52 Abs. 3 VwVG , Art.
Art. 108 Abs. 3 OG
3 VwVG , Art. 108 Abs. 3 OG ).
Art. 66 al. 1 LTF
This provision is implicitly referenced by the imposition of court costs (Art. 66 LTF is the successor to the relevant cost provision in the OG, but since the dispositive cites no specific cost article from the OG, and the reasoning refers to the general principle of costs, the closest applicable procedural rule for costs in the dispositive is usually derived from the general framework, however, since the decision is from 2000, the relevant provision would be from the OG. Since the dispositive orders the payment of costs without citing a specific article, and the reasoning does not explicitly cite a cost article from the OG, I must rely strictly on what is cited in the dispositive. The dispositive orders costs (II) but does not cite an article. Therefore, I cannot include a cost article based on the strict rule.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 Ib 373
b) Zu Recht weist die Vorinstanz auf BGE 102 Ib 373 hin, worin festgestellt wird, es widerspreche einem ordnungsgemäss geführten Verwaltungsverfahren, dieses nicht mit einem förmlichen Entscheid abzuschliessen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly referenced by the imposition of court costs (Art. 66 LTF is the successor to the relevant cost provision in the OG, but since the dispositive cites no specific cost article from the OG, and the reasoning refers to the general principle of costs, the closest applicable procedural rule for costs in the dispositive is usually derived from the general framework, however, since the decision is from 2000, the relevant provision would be from the OG. Since the dispositive orders the payment of costs without citing a specific article, and the reasoning does not explicitly cite a cost article from the OG, I must rely strictly on what is cited in the dispositive. The dispositive orders costs (II) but does not cite an article. Therefore, I cannot include a cost article based on the strict rule.

Art. 110 UVG

Cited to confirm that the decision of the cantonal court can be challenged before the Federal Insurance Court.

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Volltext

[AZA 7]

U 124/00 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 1. September 2000

in Sachen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender, Oberstadtstrasse 7, Baden,

gegen

M.________, 1951, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, Zürich,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der M.________ gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich) mit Entscheid vom 23. Februar 2000 gut und verpflichtete diese, einen anfechtbaren Einspracheentscheid zu erlassen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich die Aufhebung des kantonalen Entscheides.

M.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äussert sich nicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Gegen Verfügungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 105 Abs. 1 UVG ). Einsprachen nach Art. 105 Abs. 1 UVG können schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden und sind zu begründen; der Versicherer hält mündliche Einsprachen in einem Protokoll fest, das der Einsprecher unterzeichnen muss ( Art. 130 Abs. 1 UVV ). Gemäss Art. 106 Abs. 2 UVG kann eine Beschwerde an das kantonale Gericht auch erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren des Betroffenen keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Dessen Entscheid kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden ( Art. 110 UVG ). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

3.- a) Die Beschwerdegegnerin gelangte innert der Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 11. April 1996 mit Eingabe vom 22. April 1996 an die Zürich, welche das Schreiben zunächst als - wenn auch ungenügend begründetes - Rechtsmittel (Einsprache) verstand. Mit Schreiben vom 26. April 1996 setzte sie Frist an zur Nachreichung einer Begründung, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall die Verfügung als rechtskräftig gelte. Diese Frist verstrich ungenutzt, so dass sich die Zürich in weiteren Schreiben auf den Standpunkt stellte, ihre Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. An dieser Auffassung hielt sie auch fest, als die nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte am 28. Juni 1999 einen unverzüglichen Entscheid über die Einsprache vom 22. April 1999 beantragte.

b) Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess eine dagegen erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gut im wesentlichen mit der Begründung, der Eingabe vom 22. April 1996 sei der Wille zur Änderung der Verfügung vom 11. April 1996 zu entnehmen. Die Versicherte habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Auffassung, es liege kein Unfall vor, nicht einverstanden sei, und nicht bloss um eine Auskunft gebeten. Selbst wenn die Eingabe den Anforderungen an eine Einsprache nicht genügte, hätte die Zürich einen Entscheid erlassen müssen, da erst dieser klare Rechtsverhältnisse schaffe.

4.- Streitig ist, ob die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung durch die Zürich zu Recht bejaht hat. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. April 1996 zu Unrecht den Charakter einer Einsprache zuerkannt. Dieses richte sich nicht in eindeutiger Art und Weise gegen das Dispositiv der Verfügung vom 11. April 1996, enthalte überhaupt keine Argumentation und nenne auch keinen Grund, weshalb die Verfügung aufgehoben werden sollte.

a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, reagierte die Beschwerdegegnerin innert der Einsprachefrist, erklärte in der Eingabe, dass sie mit der Verfügung nicht einverstanden sei, und machte diesbezüglich zumindest sinngemäss geltend, es liege ein Unfall vor. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. April 1996 als hinreichend begründete Einsprache zu qualifizieren.

b) Zu Recht weist die Vorinstanz auf BGE 102 Ib 373 hin, worin festgestellt wird, es widerspreche einem ordnungsgemäss geführten Verwaltungsverfahren, dieses nicht mit einem förmlichen Entscheid abzuschliessen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen. Anders als in jenem Fall, wird vorliegend ein Nichteintretensentscheid wohl nicht zulässig sein. Da die Beschwerdeführerin als privater Unfallversicherer weder dem VwVG noch dem kantonalen Verfahrensrecht untersteht, finden in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur die Bestimmungen des UVG Anwendung. Darin sind zum Verfahren keine Vorschriften enthalten. Dies bedeutet, dass es der Beschwerdeführerin verwehrt ist, einer Verfahrenspartei verfahrensrechtliche Rechtsnachteile (z.B. Nichteintreten oder fiktiver Rückzug) anzudrohen, denn hiefür bedürfte es einer klaren gesetzlichen Grundlage (wie etwa Art. 52 Abs. 3 VwVG , Art. 108 Abs. 3 OG ).

c) Da die Zürich bisher keinen verfahrensabschliessenden anfechtbaren Entscheid - dies wäre selbst bei einem angenommenen Rechtsmittelrückzug oder -verzicht erforderlich (Abschreibungsverfügung) - erlassen hat und sich auf den Standpunkt stellt, auch keinen solchen erlassen zu müssen, begeht sie klarerweise eine Rechtsverweigerung.

5.- Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos erweist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

III. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Aargau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. September 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: