Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 122/04 KI-generiert

Accident Insurance Benefits Denial Appeal: Causation of Psychological Disorder Post-Accident

Geschäftsnummer U 122/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who was denied continued benefits from an accident insurance provider after her insurer decided to terminate payments retroactively, claiming that her injuries from an accident had resolved. The claimant argued against this decision, asserting that she should receive ongoing benefits alongside additional disability compensation due to persistent health issues linked to the accident. The administrative complaint she filed was rejected by the social insurance court of the canton, affirming the insurer's position based on medical evaluations. Subsequently, the claimant escalated the matter to the federal court, seeking a reversal of the prior decisions and the provision of further financial support.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG; Accident Insurance Benefits Denial Appeal: Causation of Psychological Disorder Post-Accident: Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Schlagwörter

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Unfallkausalität Dahinfallen der Versicherungsleistungen psychische Störungen Kausalzusammenhang medizinische Feststellungen Haftung des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. 1 UVG
1.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) vorausgesetzten natürlichen ( BGE 123 V 45 Erw.
Art. 36a Abs. 3 OG
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der in allen Teilen überzeugenden Begründung des kantonalen Gerichts, auf die verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ), nichts beizufügen.
Art. 36a OG
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 45
Swiss Federal Supreme Court on Insured Earnings Calculation for Multiple Accidents with Delayed Pension Commencement
BGE 129 V 181
1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 V 181 Erw.
BGE 125 V 461
und adäquaten Kausalzusammenhang ( BGE 125 V 461 Erw.
BGE 120 V 355
5a mit Hinweisen) zwischen versichertem Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden, insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfallereignis ( BGE 120 V 355 Erw.
BGE 123 V 98
Whiplash Injury Leading to Dominant Psychogenic Incapacity and Causality Standard in Accident Insurance
BGE 125 V 352
Entsprechendes gilt auch für die Erwägungen zum Beweiswert und zur Bedeutung von Arztberichten und medizinischen Gutachten bei der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang ( BGE 125 V 352 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 122/04

Urteil vom 17. Januar 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien

B.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV, rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 3. März 2004)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 25. September 2001 stellte die Hotela Kranken- und Unfallkasse (nachfolgend Hotela) der 1963 geborenen B.________ bisher ausgerichtete Leistungen nach UVG rückwirkend auf den 21. März 2001 ein. Dies mit der Begründung, spätestens ab diesem Zeitpunkt seien die vom Unfall vom 10. Februar 2001 herrührenden Gesundheitsschäden abgeklungen gewesen. Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2003 hielt die Hotela an dieser Auffassung fest.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. März 2004 ab.

B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids sei der Unfallversicherer zu verpflichten, ihr über den 21. März 2001 hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten; gleichzeitig sei ihr eine ganze Invalidenrente wie auch eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Die Hotela schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) vorausgesetzten natürlichen ( BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1) und adäquaten Kausalzusammenhang ( BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 102 Erw. 3b; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen versichertem Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden, insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfallereignis ( BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 138 Erw. 6; siehe auch BGE 123 V 98 ), zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt auch für die Erwägungen zum Beweiswert und zur Bedeutung von Arztberichten und medizinischen Gutachten bei der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang ( BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf ist zu verweisen.

1.2 Die Vorinstanz gelangte insbesondere gestützt auf die Berichte des Facharztes für orthopädische Chirurgie Dr. med. G.________, vom 18. Juni und 12. Juli 2001, die neurologische Untersuchung des Dr. med. S.________ vom 5. Juli 2001 und die Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. T.________, Institut Z.________, vom 24. März 2003 zum Schluss, dass die physischen Unfallfolgen (Schulter- und Nackenkontusion sowie Schürfungen des linken Vorderarms) spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis vom 10. Februar 2001 wieder abgeklungen gewesen seien und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den später eingetretenen psychischen Beschwerden (somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] oder mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.11]) nicht gegeben sei. Dieser vorinstanzlichen Beurteilung, welche auf schlüssigen medizinischen Unterlagen beruht, ist beizupflichten. Von der geltend gemachten Einholung eines weiteren Arztberichtes kann daher abgesehen werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der in allen Teilen überzeugenden Begründung des kantonalen Gerichts, auf die verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ), nichts beizufügen. Insbesondere ist im angefochtenen Entscheid auch dargelegt, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine psychische Störung auf alle Fälle an der fehlenden Adäquanz zum Ereignis scheitert, weshalb es letztlich ohne Belang ist, ob Dr. med. T.________ zu Recht bereits auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall geschlossen hat. Weiterungen erübrigen sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Wesentliches vorbringt, das nicht schon vom kantonalen Gericht mit einlässlicher Begründung entkräftet worden wäre.

2. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: