Corporation's Request for Clarification Rejected in Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company submitted a request for clarification regarding a previous ruling from a federal insurance court, which had dismissed the company's administrative complaint against a decision made by the federal appeals commission for accident insurance. The court considered the request, stating that such clarification can only address unclear or contradictory points within the ruling itself, and not allow for changes to the substantive outcome or a general discussion about the validity of the prior decision. After reviewing the arguments, the court found that the original ruling was sufficiently clear and did not contain the ambiguities or contradictions that would warrant a clarification. Consequently, the court denied the request for clarification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 135 OG, Art. 100 VRPG, Art. 76 Abs. 2 UVV; Corporation's Request for Clarification Rejected in Insurance Case: The court considered the request, stating that such clarification can only address unclear or contradictory points within the ruling itself, and not allow for changes to the substantive outcome or a general discussion about the validity of the prior decision. After reviewing the arguments, the court found that the original ruling was sufficiently clear and did not contain the ambiguities or contradictions that would warrant a clarification. Consequently, the court denied the request for clarification.
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KI-generiertMentioned in the reasoning as a provision the applicant sought to have included/corrected in the grounds of the previous decision, but it is not cited in the dispositive orders.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 11/04
Urteil vom 12. Februar 2004
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Schön und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
X.________ AG, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Ruckli, Ibelweg 18a, 6302 Zug,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin
Vorinstanz
Eidgenössisches Versicherungsgericht, Luzern
(Urteil vom 16. Juli 2003)
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2003 die von der X.________ AG gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 23. November 2001 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen hat,
dass die X.________ AG mit Eingabe vom 18. August 2003 ein Gesuch um Erläuterung des erwähnten Urteils vom 16. Juli 2003 hat stellen lassen,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG , wenn der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt,
dass somit Gegenstand eines Erläuterungsgesuches grundsätzlich nur das Dispositiv oder aber Widersprüche zwischen Entscheidungsgründen und dem Dispositiv sein können ( BGE 110 V 222 Erw. 1 mit Hinweisen),
dass Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder auf eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid (z.B. über dessen Rechts- und Zweckmässigkeit) abzielen, unzulässig sind ( BGE 110 V 222 Erw. 1),
dass weder vorgebracht wird noch ersichtlich ist, dass das Dispositiv des Urteils vom 16. Juli 2003 unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist oder Gegensätze zu den Erwägungen aufweist,
dass auch die Berichtigung, welche dazu dient, Redaktions- oder Rechnungsfehler und Kanzleiversehen zu beheben, sich auf Mängel in der Entscheidformel bezieht ( BGE 110 V 222 ), während Missschreibungen, Auslassungen oder Rechnungsfehler in den Erwägungen nur insoweit Gegenstand einer Berichtigung (oder Erläuterung) sind, als sie zur Korrektur (oder Klärung) des Dispositivs richtig gestellt werden müssen (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 8 zu Art. 100 VRPG),
dass das auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lautende Dispositiv des Urteils vom 16. Juli 2003 hinreichend klar ist und dessen Sinn nicht erst durch Beizug der Entscheidungsgründe in den Erwägungen ermittelt werden kann,
dass demnach das Erläuterungsgesuch, welches auf die Berichtigung eines Zitats aus der Lehre und die zusätzliche Wiedergabe einer Verordnungsbestimmung ( Art. 76 Abs. 2 UVV ) in den Erwägungen abzielt, im Lichte der aufgezeigten Grundsätze, soweit überhaupt zulässig, unbegründet ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin zugestellt.
Luzern, 12. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: