Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 1/07 KI-generiert

Appeal Regarding Reduction of Indemnity for Work-Related Hearing Impairment

Geschäftsnummer U 1/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over accident insurance benefits relating to a professional hearing impairment claimed by an individual, who reported the condition in early 2004. The insurance provider declined to provide the requested benefits, which led to the individual appealing the decision. The Administrative Court partially upheld the appeal by requiring further consideration of the claim regarding work-related hearing loss, but ultimately the insurance provider allocated a lower compensation for permanent impairment. Subsequent appeals and evaluations by the insurance and the court confirmed the minimal work-related nature of the hearing loss, while the individual sought a higher compensation based on further health deterioration and psychological symptoms. The final court ruling determined that the initial assessments and compensation were justified.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 36a OG; Appeal Regarding Reduction of Indemnity for Work-Related Hearing Impairment: The insurance provider declined to provide the requested benefits, which led to the individual appealing the decision. The Administrative Court partially upheld the appeal by requiring further consideration of the claim regarding work-related hearing loss, but ultimately the insurance provider allocated a lower compensation for permanent impairment. Subsequent appeals and evaluations by the insurance and the court confirmed the minimal work-related nature of the hearing loss, while the individual sought a higher compensation based on further health deterioration and psychological symptoms. The final court ruling determined that the initial assessments and compensation were justified.

Schlagwörter

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Gehörschaden Arbeitsausfall Beweiswürdigung ausserberufliche Arbeit Versicherer psychische Beeinträchtigungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited to establish that the procedure is governed by the old Federal Court Act (OG) because the contested decision was issued before the BGG came into force.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the procedure is governed by the old Federal Court Act (OG) because the contested decision was issued before the BGG came into force.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 1/07

Urteil vom 12. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

R.________, 1954, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. November 2006.

In Erwägung:

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen des R.________, geboren 1954, für eine am 22. Januar 2004 gemeldete beruflich bedingte Hörschädigung mit Verfügung vom 16. September 2004 und Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 abgelehnt hat,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juni 2005 insofern teilweise gutgeheissen hat, als die SUVA noch darüber zu befinden habe, ob und inwiefern die im Einspracheentscheid (teilweise) anerkannte Berufslärmschwerhörigkeit zu einem Leistungsanspruch führe,

dass die SUVA R.________ daraufhin mit Verfügung vom 28. November 2005 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2006 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,

dass R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen,

dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),

dass der Beschwerdeführer zur Begründung der beantragten höheren Integritätsentschädigung geltend macht, sein Hörvermögen sei massiv eingeschränkt, er ertrage auch aus psychischen Gründen keinen Lärm, leide ständig unter Kopfschmerzen, höre Geräusche im Kopf und stehe deswegen in psychiatrischer Behandlung, und bemängelt, er sei einzig durch einen SUVA-Arzt untersucht worden,

dass die Vorinstanz mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 21. Juni 2005 (auch im Dispositiv) festgestellt hat, die SUVA habe die seit 11. Juni 2003 eingetretene pantonale Gehörsabnahme zu Recht als nicht berufsbedingt qualifiziert, wobei zur Begründung unter anderem angeführt wurde, der Hörverlust (gemäss Beurteilung des Dr. med. M.________, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 16. November 2005 betrug der Integritätsschaden damals 70 %) habe sich erst nach der Einstellung der Erwerbstätigkeit als Sägereimitarbeiter rasch progredient entwickelt,

dass auf diesen Entscheid hier nicht zurückzukommen und daher auf den Einwand der massiven Verschlechterung des Gehörs seit diesem Zeitpunkt sowie die erst heute geklagten psychischen Beschwerden, welche damit in Zusammenhang stünden, nicht weiter einzugehen ist,

dass die Tatsache, dass die ärztlichen Stellungnahmen, auf welche SUVA und Vorinstanz sich bei ihren Entscheiden gestützt haben, von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurden, nicht gegen deren Beweiswert sprechen ( BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.),

dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Einschätzung des Dr. med. M.________, wonach der berufsbedingte Anteil der Gehörsabnahme einer Integritätseinbusse von 10 % entspreche, abgestellt hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo