Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 9/02 KI-generiert

Claimant Seeks Reimbursement for Denture Adhesive Under Supplementary Benefits Scheme

Geschäftsnummer P 9/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1931 was receiving supplementary benefits alongside their basic old-age pension since January 1998. The Aargau Compensation Fund denied a request to cover the annual costs of a denture adhesive as a health expense under these benefits in a ruling from June 2001. This denial was upheld by the Aargau Insurance Court in December 2001. The individual then filed an administrative court appeal seeking reimbursement for the denture adhesive costs, arguing that they should be considered health expenses. However, the proceedings highlighted the applicable legal provisions regarding medication and health expense coverage within the supplementary benefits framework, particularly the absence of the product on the approved medication lists. The main issue was whether the denture adhesive cost should be recognized as reimbursable under existing regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 lit. c OG, Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG, Art. 64 KVG, Art. 3 ELKV, Art. 6 ELKV, Art. 103 KVV; Claimant Seeks Reimbursement for Denture Adhesive Under Supplementary Benefits Scheme: The Aargau Compensation Fund denied a request to cover the annual costs of a denture adhesive as a health expense under these benefits in a ruling from June 2001. This denial was upheld by the Aargau Insurance Court in December 2001. The individual then filed an administrative court appeal seeking reimbursement for the denture adhesive costs, arguing that they should be considered health expenses. However, the proceedings highlighted the applicable legal provisions regarding medication and health expense coverage within the supplementary benefits framework, particularly the absence of the product on the approved medication lists. The main issue was whether the denture adhesive cost should be recognized as reimbursable under existing regulations.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistungen Rückerstattung von Versicherungsleistungen abzugsfähige Unterhaltsbeiträge Krankenversicherung Alters- und Hinterlassenenversicherung Zahnpflegeversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. 1 lit. c OG
Art. 34 Abs. 1 lit. c OG sowie BGE 118 V 190 ) und ohne den Vorbehalt erfolgt, dass die erneute Zustellung rein informationshalber geschehe und die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe.
Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG
2.- Die Vergütung von Arzneikosten durch die Ergänzungsleistung ist im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt möglich ( Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG in Verbindung mit Art.
Art. 64 KVG
Cited to establish the requirement that insured persons must participate in costs recognized by franchise and deductible.
Art. 3 ELKV
64 KVG und Art. 3 ELKV ).
Art. 6 ELKV
Dies setzt voraus, dass die Krankenkasse Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung übernimmt ( Art. 6 ELKV ), denn nur in diesem Fall haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt zu beteiligen ( Art.
Art. 103 KVV
Cited in relation to the maximum amount covered by complementary benefits for cost-sharing.
Art. 7 ELKV
103 KVV und Art. 7 ELKV ).
Art. 34 Abs. 1 KVG
Cited regarding the limited scope of coverage for compulsory health insurance benefits.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 I 31
Appeal Deadline Calculation Based on Seven-Day Mail Delivery Fiction
BGE 115 Ia 20
Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis - vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung ( BGE 115 Ia 20 Erw.
BGE 118 V 190
Appeal Deadline Following Second Notice of Decision
BGE 119 V 94
auch BGE 118 V 190 ) - nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich ( BGE 119 V 94 Erw.
BGE 127 V 244
Cohabitant's Household Management Compensation as Chargeable Income for Supplementary Benefits
BGE 127 V 123
An der abschliessenden Aufzählung in der Spezialitäten- und Arzneimittelliste ändert auch die Austauschbefugnis nichts, da diese nach der Rechtsprechung nicht dazu führen darf, dass Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ersetzt werden ( BGE 127 V 123 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive section (orders I, II, III). Therefore, it cannot be included based on the provided rules.

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG

Cited in connection with the possibility of reimbursement for medicine costs under complementary benefits (with reference to Art. 64 KVG).

Art. 19 Abs. 1 lit. e ELV

Cited in connection with the ineligibility of dental prosthesis maintenance costs under complementary benefits.

Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG

Cited as an example of covered benefits (medication prescribed by a doctor).

Art. 34 Abs. 1 KVG

Cited regarding the limited scope of coverage for compulsory health insurance benefits.

Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG

Cited regarding the ordinance establishing the list of pharmaceutical specialties (Spezialitätenliste).

Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KVG

Cited regarding the ordinance establishing the list of prescription preparations (Arzneimittelliste).

Art. 64 KVG

Cited in connection with the possibility of reimbursement for medicine costs under complementary benefits (with reference to Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG).

Art. 64 KVG

Cited to establish the requirement that insured persons must participate in costs recognized by franchise and deductible.

Art. 103 KVV

Cited in relation to the maximum amount covered by complementary benefits for cost-sharing.

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Volltext

[AZA 7]

P 9/02 Gb

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 2. Juli 2002

in Sachen

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- B.________, geboren 1931, erhält seit Januar 1998 Ergänzungsleistungen zur einfachen Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 26. Juni 2001 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau das Gesuch des B.________ ab, die Kosten für "Kukident" (Haftcrème für Zahnprothesen) in Höhe von etwa Fr. 200.-- pro Jahr als Krankheitskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu vergüten.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Dezember 2001 ab.

C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und unter teilweiser Aufhebung der Verwaltungsverfügung seien ihm die Kosten für "Kukident" als Krankheitskosten zu vergüten.

Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nachdem der kantonale Entscheid vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und von der Post am 28. Dezember 2001 zurückgeschickt worden war, wurde er von der Vorinstanz Mitte Januar 2002 nochmals - diesmal erfolgreich - zugestellt.

Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen", so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt ( BGE 127 I 31 , 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis - vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung ( BGE 115 Ia 20 Erw. 4c; vgl. auch BGE 118 V 190 ) - nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich ( BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).

Die zweite Zustellung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. c OG sowie BGE 118 V 190 ) und ohne den Vorbehalt erfolgt, dass die erneute Zustellung rein informationshalber geschehe und die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe. Infolge der erneuten und vorbehaltlosen Zustellung innerhalb der Rechtsmittelfrist des ersten Zustellungsversuchs beginnt der Fristenlauf für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst mit der erneuten Zustellung ( BGE 115 Ia 20 Erw. 4c) und ist durch Postaufgabe des Rechtsmittels am 11. Februar 2002 gewahrt worden. Da auch die restlichen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.- Die Vergütung von Arzneikosten durch die Ergänzungsleistung ist im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt möglich ( Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG in Verbindung mit Art. 64 KVG und Art. 3 ELKV ). Dies setzt voraus, dass die Krankenkasse Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung übernimmt ( Art. 6 ELKV ), denn nur in diesem Fall haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt zu beteiligen ( Art. 64 KVG ). Die Ergänzungsleistung ersetzt damit dem Versicherten jenen Anteil an den Krankheitskosten, den die Krankenversicherung wegen der Kostenbeteiligung durch Franchise und Selbstbehalt nicht übernimmt (maximal Fr. 830.--; vgl. Art. 103 KVV und Art. 7 ELKV ). An Arzneimittel, welche nicht in den Leistungsbereich der obligatorischen Krankenversicherung fallen, richtet auch die Ergänzungsleistung keine Vergütung aus ( BGE 127 V 244 oben).

3.- Streitig ist einzig, ob im Rahmen der Kostenvergütung die Kosten für "Kukident" zu übernehmen sind.

a) Nach Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur die in Art. 25 bis 33 KVG aufgeführten Leistungen übernehmen, so u.a. nach Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG die ärztlich verordneten Arzneimittel. Nach Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KVG erlässt das Eidgenössische Departement des Innern u.a. eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate (Arzneimittelliste), während das Bundesamt für Sozialversicherung nach Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel erstellt (Spezialitätenliste). Die Spezialitäten- und Arzneimittelliste enthalten abschliessende Aufzählungen; ist ein Präparat darin nicht enthalten, schliesst das die Leistungspflicht des Versicherers aus (Urteil M. vom 8. August 2001, K 123/00). An der abschliessenden Aufzählung in der Spezialitäten- und Arzneimittelliste ändert auch die Austauschbefugnis nichts, da diese nach der Rechtsprechung nicht dazu führen darf, dass Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ersetzt werden ( BGE 127 V 123 Erw. 2a mit Hinweisen).

Da die Zahnprothesenhaftcrème "Kukident" weder auf der Spezialitäten- noch der Arzneimittelliste aufgeführt ist, darf sie vom Krankenversicherer nicht übernommen werden.

Dies hat zur Folge, dass auch keine entsprechende Kostenbeteiligung besteht, die durch Ergänzungsleistungen vergütet werden könnte.

b) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass "Kukident" ein Hilfsmittel der Zahnprothese darstelle und demzufolge zu übernehmen sei.

Zahnprothesen sind kein Hilfsmittel, dessen Anschaffung durch Ergänzungsleistungen vergütet wird ( Art. 3d Abs. 1 lit. e ELG , Art. 19 Abs. 1 lit. e ELV , Art. 16 und Anhang ELKV sowie Art. 16 Abs. 2 ELKV in Verbindung mit Anhang HVA). Im Weiteren besteht im Rahmen des Art. 16 ELKV kein Anspruch auf Vergütung der Unterhalts- und Betriebskosten der Hilfsmittel; damit kann offen bleiben, ob die Zahnprothesenhaftcrème "Kukident" überhaupt dem Unterhalt resp. dem Betrieb der Zahnprothese dient.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Juli 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: