Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 88/02 KI-generiert

Equalization Fund Obligated to Rule on EL Claim Despite Claimant's Lack of Cooperation

Geschäftsnummer P 88/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for supplemental benefits to their disability pension after being unemployed. Despite being advised multiple times, the applicant failed to submit necessary documentation to a residual pension foundation by the required deadline, leading the relevant social insurance agency to reject their application for benefits. The applicant's subsequent appeal was dismissed by the cantonal court, prompting a further appeal to the federal level, where the applicant sought to annul the previous decisions and have the case remanded for a substantive review of their entitlement. The legal dispute centers on whether the rejection of the application constituted an improper legal refusal due to the circumstances surrounding the applicant's late submission of documents, questioning the application of the duty to cooperate in the benefits claim process.

Legislator-Regeste

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Art. 104 lit. a OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 13 Abs. 2 VwVG, Art. 31 IVG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Equalization Fund Obligated to Rule on EL Claim Despite Claimant's Lack of Cooperation: 2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 71 f. IVV hat die IV-Stelle bei Verstössen der versicherten Person gegen die zumutbare Mitwirkungspflicht - ausserhalb des Anwendungsbereichs der Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 IVG - im Zusammenhang mit Abklärungsmassnahmen die Befugnis, entweder auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten oder aber gestützt auf die Akten einen materiellen Entscheid zu erlassen ( BGE 108 V 229 ).

Schlagwörter

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Zahlung der Leistungen Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Arbeitslosenkasse Verletzung der Mitwirkungspflicht Zusatzrente Pensionsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 104 lit. a OG
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat ( Art. 104 lit. a OG ), dass es die gegen die Nichteintretensverfügung vom 8.
Art. 105 Abs. 2 OG
2.1 Das kantonale Gericht hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise ( Art. 105 Abs.
Art. 13 Abs. 2 VwVG
Art. 13 Abs. 2 VwVG ) vorsehen.
Art. 31 IVG
2 und Art. 31 IVG - im Zusammenhang mit Abklärungsmassnahmen die Befugnis, entweder auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten oder aber gestützt auf die Akten einen materiellen Entscheid zu erlassen ( BGE 108 V 229 ).
Art. 134 OG
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
Januar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 125 V 195
Wenn mit der Vorinstanz anzunehmen ist, dass die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz ( BGE 125 V 195 Erw.
BGE 108 V 229
Cantonal Insurance Authorities' Discretion in Non-Cooperation Cases
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

P 88/02

Urteil vom 31. Juli 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Parteien

H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 111, 4500 Solothurn,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 25. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A. Die 1947 geborene H.________ meldete sich am 15./20. Dezember 1999 und 25. April 2000 als auf Ende Jahr 1999 hin ausgesteuerte Arbeitslose zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente (seit 1. Juni 1999: Invaliditätsgrad von 100 %) an. Nachdem sie sich entgegen wiederholter Aufforderung nicht bei der Auffangeinrichtung BVG zum Bezug einer BVG-Invalidenrente gemeldet, d.h. das vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abzustempelnde Formular dort nicht bis am 3. Januar 2001 eingereicht hatte, trat die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. Januar 2001 auf das Gesuch um Ergänzungsleistungen nicht ein.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Oktober 2002 ab.

C. H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2001 und der kantonale Gerichtsentscheid vom 25. Oktober 2002 aufzuheben und es sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie über die Ergänzungsleistung für das Jahr 2000 entscheide. In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungs- und Ergänzungsleistungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Januar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat ( Art. 104 lit. a OG ), dass es die gegen die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2001 erhobene Beschwerde abwies.

2.1 Das kantonale Gericht hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise ( Art. 105 Abs. 2 OG ) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das (vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum abzustempelnde) Formular nicht innert der ihr durch die Beschwerdegegnerin und ihre Gemeindezweigstelle gesetzten Fristen, zuletzt bis 3. Januar 2001, an die Auffangeinrichtung BVG sandte, sondern dies erst im Verlaufe der zweiten Hälfte des Januar 2001 tat. Wenn das kantonale Gericht bei dieser Sachlage auf Verletzung der Mitwirkungspflicht schloss und eine Entschuldigung für die fehlende Einhaltung der gesetzten Termine verneinte, lässt sich dies, den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Trotz, nicht beanstanden.

2.2 Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge der verletzten Mitwirkungspflicht. Wenn mit der Vorinstanz anzunehmen ist, dass die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz ( BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, 110 V 52 f. Erw. 4a, je mit Hinweisen) - allgemeine Bedeutung hat und daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen gilt, so ist damit die Frage noch nicht beantwortet, welche Rechtsfolge anzuordnen ist, wenn die Leistungsansprecherin die Mitwirkungspflicht verletzt.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder ELG und ELV noch das vorinstanzlich erwähnte kantonale Einführungsrecht zum ELG die Rechtsfolge des Nichteintretens im Falle fehlender oder ungenügender Mitwirkung seitens der Leistungsansprecherin (wie z.B. Art. 13 Abs. 2 VwVG ) vorsehen. Mangelt es somit an einer gesetzlichen Regelung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im EL-Bereich und der Rechtsfolgen im Falle ihrer Verletzung, muss die Frage im Sinne der Schliessung einer echten Lücke beantwortet werden.

2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 71 f. IVV hat die IV-Stelle bei Verstössen der versicherten Person gegen die zumutbare Mitwirkungspflicht - ausserhalb des Anwendungsbereichs der Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 IVG - im Zusammenhang mit Abklärungsmassnahmen die Befugnis, entweder auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten oder aber gestützt auf die Akten einen materiellen Entscheid zu erlassen ( BGE 108 V 229 ).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten (in Form von Auskünften, Angaben, Einreichung von Dokumenten) zunächst genügt hat, wie die Gemeindezweigstelle in ihrer Notiz über den Ablauf EL-Anmeldung festgehalten hat. Erst geraume Zeit nach der zweiten Anmeldung vom 25. April 2000, nämlich am 26. Oktober 2000, hatte die Ausgleichskasse ihre Zweigstelle darauf hingewiesen, es würden noch gewisse Unterlagen fehlen, so insbesondere die Anmeldung bei der Auffangeinrichtung BVG. Es ist einzig diese spezielle Auskunft, der die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26. Oktober 2000 bis 3. Januar 2001 nicht nachkam.

3.2 Bei dieser Sachlage kommt der Erlass einer Nichteintretensverfügung einer unzulässigen Rechtsverweigerung gleich. Denn davon abgesehen, dass die Ausgleichskasse Bestand und Höhe der der Versicherten zustehenden ergänzungsleistungsrechtlich anrechenbaren BVG-Invalidenrente direkt durch eine Anfrage bei der Auffangeinrichtung hätte in Erfahrung bringen können, musste der Beschwerdegegnerin - aufgrund der von ihr selber im Schreiben vom 26. Oktober 2000 angestellten Überlegungen - klar sein, dass wegen der Versicherungszeit als Arbeitslose die Beschwerdeführerin nur mit einer betraglich sehr bescheidenen BVG-Rente seitens der Auffangeinrichtung rechnen konnte. Aufgrund der für die Verwaltung im Herbst 2000 erkennbaren Verhältnisse war es schlicht ausgeschlossen, dass der der Beschwerdeführerin zustehende Anspruch auf die BVG-Minimalrente ihre EL-Berechtigung hätte aufheben können. Dies zeigt sich allein schon daraus, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 sowie 2002 unter Berücksichtigung der BVG-Rente monatliche Ergänzungsleistungen von um Fr. 1000.- bezieht. Das vorinstanzlich bestätigte Nichteintreten schliesst die Beschwerdeführerin damit von einem Anspruch aus, dessen Begründetheit trotz des von ihr nicht rechtzeitig eingereichten Dokumentes feststellbar war. In dieser Situation durfte die Ausgleichskasse nicht auf Nichteintreten erkennen; vielmehr hätte sie einen Entscheid aufgrund der verfügbaren Akten - unter Anrechnung eines hypothetischen Renteneinkommens - erlassen können und müssen. Denn ob ein materieller Entscheid oder ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab; im Zweifel ist die für den Versicherten günstigere Variante zu wählen ( BGE 108 V 229 ff. Erw. 2 in fine).

4. Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gegenstandslos, weil der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2002 und die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 materiell verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auferlegt.

3. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: