Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 86/01 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Non-Entry Ruling

Geschäftsnummer P 86/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual regarding the suspension of a decision on the granting of supplementary benefits for an invalidity pension, which was put on hold pending the receipt of requested documentation by the relevant social insurance authority. The individual appealed to the Insurance Court of Aargau, but the appeal was not accepted due to a lack of legal capacity. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Insurance Court and requested free legal assistance. However, the Federal Insurance Court determined that the complaint lacked the necessary substantive justification and therefore could not be considered, leading to the dismissal of the appeal. Additionally, the court waived any fees related to the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Non-Entry Ruling: 1.- a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann. Setzt sich eine Beschwerdeschrift, welche sich gegen einen prozessualen Nichteintretensentscheid richtet, lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, so weist diese Eingabe keine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG auf und stellt damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar ( BGE 123 V 335 , 118 Ib 134).

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Rechtspflege Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Einreiseverfahren verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
1.- a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a.
Art. 36a OG
b) Nachdem die Eingabe der Beschwerdeführerin jeden Bezug auf das vorinstanzliche Nichteintreten vermissen lässt, kann darauf mangels sachbezogener Begründung im Verfahren nach Art. 36a OG nicht eingetreten werden.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

P 86/01 Gi

IV. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Ferrari und Frésard;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 23. Mai 2002

in Sachen

W.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse, 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Mit Verfügung vom 18. September 2000 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau den Entscheid über die Zusprechung einer Ergänzungsleistung zur Invalidenrente für W.________ bis zum Eintreffen der von ihr angeforderten Unterlagen aus.

B.- Dagegen erhob W.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde, auf welche mangels Prozessfähigkeit mit Entscheid vom 6. Februar 2001 nicht eingetreten wurde.

C.- Mit Eingabe vom 18. Februar 2001 gelangt W.________ an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Nach Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses reicht W.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann. Setzt sich eine Beschwerdeschrift, welche sich gegen einen prozessualen Nichteintretensentscheid richtet, lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, so weist diese Eingabe keine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG auf und stellt damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar ( BGE 123 V 335 , 118 Ib 134).

b) Nachdem die Eingabe der Beschwerdeführerin jeden Bezug auf das vorinstanzliche Nichteintreten vermissen lässt, kann darauf mangels sachbezogener Begründung im Verfahren nach Art. 36a OG nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten.

2.- In Berücksichtigung der gesamten Umständen wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: