Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 82/02 KI-generiert

Supplementary benefits to old-age and survivors' insurance: foreign real property as countable assets when transfer of sale proceeds abroad is legally barred.

Geschäftsnummer P 82/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Insurance Court partially upheld the claimants' administrative appeal, annulled the lower court decision, the district council ruling, and the municipal authority's February 8, 2002 order regarding federal supplementary benefits (ELG), and remanded the case to the municipal implementation office to recalculate the claimants' entitlement without counting a property in Argentina as assets or its rental income as earnings. The dispute concerned the recalculation of supplementary benefits to AHV/IV from January 1, 2002, where the authorities had included the Argentine property at a value of CHF 75,000, applying a CHF 40,000 exemption and imputing one-tenth of the remainder plus CHF 1,125 annual rental income as income. The court held that, under Article 3c(1)(b) and (c) ELG and administrative guidance (WEL Rz 2108), only assets over which the claimant can freely dispose are countable; because Argentine law since December 3, 2001 ("Corralito") made it illegal to transfer funds abroad, the property could not be transferred to Switzerland at the relevant time, so it must be excluded from the calculation. The court waived court costs, ordered the opposing authority to pay CHF 960 in reduced party compensation, and deemed the request for free legal representation moot.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3c Absatz, Art. 23 Abs. 1 ELV, Art. 134 OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 135 OG; Supplementary benefits to old-age and survivors' insurance: foreign real property as countable assets when transfer of sale proceeds abroad is legally barred: The dispute concerned the recalculation of supplementary benefits to AHV/IV from January 1, 2002, where the authorities had included the Argentine property at a value of CHF 75,000, applying a CHF 40,000 exemption and imputing one-tenth of the remainder plus CHF 1,125 annual rental income as income. The court held that, under Article 3c(1)(b) and (c) ELG and administrative guidance (WEL Rz 2108), only assets over which the claimant can freely dispose are countable; because Argentine law since December 3, 2001 ("Corralito") made it illegal to transfer funds abroad, the property could not be transferred to Switzerland at the relevant time, so it must be excluded from the calculation. The court waived court costs, ordered the opposing authority to pay CHF 960 in reduced party compensation, and deemed the request for free legal representation moot.

Schlagwörter

KI-generiert
Vermögensübertragung Leistungsberechnung hypothetisches Einkommen Streitwert unbewegliches Vermögen Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 3c Absatz
1 und 3a Absatz 1 ELG) sowie die Anrechnung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und eines Teils des Reinvermögens als Einkommen (Art. 3c Absatz 1 lit.
Art. 23 Abs. 1 ELV
Demzufolge war es den Beschwerdeführern zu dem nach Art. 23 Abs. 1 ELV für die EL-Neuberechnung massgebenden Zeitpunkt (1.
Art. 134 OG
Basis for waiving court costs in the proceedings.
Art. 159 Abs. 2 OG
135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG ; vergl.
Art. 135 OG
Used in conjunction with Art. 159 Abs. 2 OG to award the prevailing claimants a reduced party compensation.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 134 OG

Basis for waiving court costs in the proceedings.

Art. 135 OG

Used in conjunction with Art. 159 Abs. 2 OG to award the prevailing claimants a reduced party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

P 82/02

Urteil vom 26. Mai 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien

A.________ und B.________, 1926 und 1928, Beschwerdeführer, beide vertreten durch die Pro Senectute Kanton Zürich, Breitenstrasse 29, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

1. Gemeinde Mettmenstetten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, 8932 Mettmenstetten,

2. Bezirksrat Affoltern am Albis, Bezirksgebäude, 8910 Affoltern am Albis,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. September 2002)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 8. Februar 2002 setzte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Mettmenstetten den EL- Anspruch von A.________ (geb. 1926) und seiner Ehefrau B.________ (geb. 1928) ab 1. Januar 2002 neu auf Fr. 1'749.- und die kantonale Beihilfe auf Fr. 303.- im Monat fest. Beim Vermögen rechnete sie eine im Eigentum der Leistungsansprecher stehende Liegenschaft in Argentinien zu einem Wert von Fr. 75'000.- an. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 40'000.- verblieb eine Summe von Fr. 34'992.-, wovon die Durchführungsstelle einen Zehntel (Fr. 3'499.-) als Einkommen anrechnete. Zusätzlich rechnete sie einen Liegenschaftsertrag von Fr. 1'125.- im Jahr an. Mit einer weiteren Verfügung vom 8. Februar 2002 stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen zur AHV zufolge Wegzuges der Bezüger in den Kanton Bern auf Ende März 2002 ein.

Die von A. + B.________ gegen die Verfügung betreffend die Leistungsfestsetzung eingereichte Einsprache wies der Bezirksrat Affoltern mit Beschluss vom 10. Mai 2002 ab, soweit er darauf eintrat.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ und B.________ zur Hauptsache sinngemäss beantragten, die Verfügungen des Bezirksrates und der Durchführungsstelle seien hinsichtlich des Wertes der Liegenschaft in Argentinien aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien ohne Anrechnung eines entsprechenden Vermögens und des Liegenschaftsertrages neu festzusetzen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 13. September 2002).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen A.________ und B.________ den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern; eventuell sei die Liegenschaft zu einem tieferen Wert in die Berechnung einzusetzen. Ferner ersuchen sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Sie reichen eine Auskunft der Schweizer Botschaft in Argentinien vom 15. Oktober 2002 ein.

Die Durchführungsstelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vernehmen lässt, ohne einen Antrag zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur soweit einzutreten, als Ergänzungsleistungen kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich des Anspruchs auf kantonale Beihilfen verhält (vergl. BG 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Höhe (Art. 2 Abs. 1 und 3a Absatz 1 ELG) sowie die Anrechnung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und eines Teils des Reinvermögens als Einkommen (Art. 3c Absatz 1 lit. b und c ELG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Gemäss Rz 2108 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der ab Januar 1998 geltenden Fassung werden im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht angerechnet. Wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstückes in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück als Vermögen anzurechnen. Diese für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindliche (BG 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c) Verwaltungsweisung ist gesetzmässig. Sie trägt insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BG 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen; vergl. auch BG 127 V 369 Erw. 5a; AHI 2001 S. 292 Erw. 4b).

3. Die Beschwerdeführer haben letztinstanzlich eine durch E-Mail übermittelte Auskunft der Schweizer Botschaft in Buenos Aires/Argentinien vom 15. Oktober 2002 eingereicht. Danach ist es in Argentinien seit dem 3. Dezember 2001, dem Datum der Verhängung des "Corralitos", illegal, Geld aus dem Land zu schaffen. Demzufolge war es den Beschwerdeführern zu dem nach Art. 23 Abs. 1 ELV für die EL-Neuberechnung massgebenden Zeitpunkt (1. Januar 2002) verwehrt, den Erlös aus einem allfälligen Verkauf ihrer Liegenschaft in Argentinien in die Schweiz zu transferieren. Eine Anrechnung des Grundstücks als Vermögen entfällt somit nach Rz 2108 WEL. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Höhe der Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002 dementsprechend ohne Berücksichtigung des Grundstücks in Argentinien und des Liegenschaftsertrages neu festlegen.

4. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ). Dem Prozessausgang entsprechend haben die durch einen Sozialarbeiter der Pro Senectute vertretenen Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG ; vergl. BG 122 V 78 Erw. 3; SVR 2002 IV Nr. 20 S. 61, 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2002, der Beschluss des Bezirksrates Affoltern vom 10. Mai 2002 und die Verfügung der Durchführungsstelle vom 8. Februar 2002, soweit Ergänzungsleistungen kraft Bundesrechts betreffend, aufgehoben werden und die Sache an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Mettmenstetten zurückgewiesen wird, damit sie über den bundesrechtlichen EL-Anspruch im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 960.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: