Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 79/01 KI-generiert

The case involves a dispute regarding a request for party compensation made by a respondent after an administrative appeal against a decision by the social insurance court was initially dismissed

Geschäftsnummer P 79/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a request for party compensation made by a respondent after an administrative appeal against a decision by the social insurance court was initially dismissed. Despite the respondent's explicit request for costs to be covered in the procedural context of this dismissal, the initial ruling did not address this request. A subsequent filing by the respondent prompted a revision request, seeking a formal acknowledgment and awarding of party compensation. The tribunal considered this request, noting that typically the losing party is obligated to compensate the victorious party for necessary costs incurred during the legal proceedings. As a result, an adjustment was made to the previous judgment to include a specified amount of compensation for the respondent.

Legislator-Regeste

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Art. 136 lit. c OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 135 OG, Art. 159 Abs. 5 OG; The case involves a dispute regarding a request for party compensation made by a respondent after an administrative appeal against a decision by the social insurance court was initially dismissed: In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Dispositiv des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2001 insofern ergänzt, als neu unter Ziff. III die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und die bisherige Ziff. III zu Ziff. IV wird.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Anwaltskosten Zahlungspflicht Verteidigungskosten Entschädigung für Justizirrtümer nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 lit. c OG
November 2001 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 136 lit. c OG zu behandeln ist mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9.
Art. 159 Abs. 2 OG
dass nach Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art.
Art. 135 OG
2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen,
Art. 159 Abs. 5 OG
dass es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

P 79/01

Urteil vom 5. September 2002

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

M.________, 1913, vertreten durch die If AG,

Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Sandmattstrasse 2, 4501 Solothurn,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 9. November 2001)

In Erwägung,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 1999 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. November 2001 abwies,

dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil bezüglich der vom vertretenen Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 2. November 1999 beantragten Parteientschädigung nicht äusserte,

dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 22. November 2001 an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte,

dass die Eingabe vom 22. November 2001 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 136 lit. c OG zu behandeln ist mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2001 sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen werde,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auf eine Stellungnahme verzichtet,

dass nach Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen,

dass der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren, welches zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2001 führte, vernehmlassungsweise ausdrücklich die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin" hatte beantragen lassen,

dass er nach Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung hat, ihr Entschädigungsbegehren im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts jedoch unbeurteilt blieb (vgl. BGE 114 Ia 332 ),

dass sich die beantragte Urteilsergänzung angesichts dieses Mangels als begründet erweist und dem Revisionsgesuch daher zu entsprechen ist,

dass für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben sind,

dass es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 und Art. 135 OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Dispositiv des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2001 insofern ergänzt, als neu unter Ziff. III die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und die bisherige Ziff. III zu Ziff. IV wird.

2. Es werden für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Solothurn, wird für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.- entrichtet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. September 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: