Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 74/01 KI-generiert

Claimant v. Pension Fund: Imputation of Forfeited Assets in Supplementary Benefit Calculation

Geschäftsnummer P 74/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged decisions made by the local authority regarding supplemental benefits related to their partial disability pension, arguing that a calculation had improperly accounted for a perceived waiver of assets totaling 75,000 CHF from 1994. Previous appeals to administrative and social security courts were denied, leading the individual to file a request for reconsideration, seeking an assessment of their entitlement to supplemental benefits without considering the alleged waived assets. The court noted discrepancies in the individual's claims, including inconsistent statements about financial transactions and asset status, ultimately finding the claims unsubstantiated and affirming the original decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 128 OG, Art. 97 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG; Claimant v. Pension Fund: Imputation of Forfeited Assets in Supplementary Benefit Calculation: Previous appeals to administrative and social security courts were denied, leading the individual to file a request for reconsideration, seeking an assessment of their entitlement to supplemental benefits without considering the alleged waived assets. The court noted discrepancies in the individual's claims, including inconsistent statements about financial transactions and asset status, ultimately finding the claims unsubstantiated and affirming the original decisions.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistungsberechnung Einkommensanrechnung Vorsorgeguthaben halbe Rente Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 222
1 VwVG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit eingetreten werden kann, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale Beihilfen bezieht ( BGE 122 V 222 Erw.
BGE 123 V 37
Januar 1998 geltenden Fassung; BGE 123 V 37 Erw.
BGE 125 V 195
dass deshalb Versicherte, die Ergänzungsleistungen verlangen, auf Grund der ihnen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Mitwirkungspflicht ( BGE 125 V 195 Erw.
BGE 121 V 208
b ELG ) anrechnen lassen müssen ( BGE 121 V 208 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 128 OG and Art. 97 OG to establish the scope of review regarding federal supplementary benefits (ELG).

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), this provision is typically the basis for cost orders, but since no costs were imposed, this reference is usually implied or omitted if not explicitly stated in the dispositive. However, based on the strict instruction to only include provisions *explicitly cited* in the dispositive, and since no cost article is explicitly cited in orders I, II, or III, no cost provision is included here.

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG

Cited as the relevant legal basis (in its former version) concerning the imputation of assets waived without legal obligation, which was correctly applied by the lower court.

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Volltext

[AZA 0]

P 74/01 Bl

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber

Attinger

Urteil vom 28. Februar 2002

in Sachen

A.________, 1954, Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeindeverwaltung X.________, Durchführungsstelle für

Zusatzleistungen zur AHV/IV,

2. Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf,

Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV X.________ dem 1954 geborenen A.________ mit Verfügungen vom 17. und 18. Januar 2000 Ergänzungsleistungen

und kantonale Beihilfen zu seiner ab 1. Oktober 1996 ausgerichteten halben Rente der Invalidenversicherung zusprach, wobei sie im Rahmen der Leistungsberechnung davon ausging, dass der Versicherte im Jahre 1994 auf Vermögen im Betrage von Fr. 75'000.- verzichtet habe,

dass die diesbezügliche Einsprache vom Bezirksrat Dielsdorf mit Beschluss vom 7. Juli 2000 sowie die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2001 abgewiesen wurden,

dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag auf Ermittlung seines Zusatzleistungsanspruchs unter Ausserachtlassung eines Verzichtsvermögens (sowie eines entsprechenden Vermögensertrages),

dass Durchführungsstelle und Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten,

dass gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit eingetreten werden kann, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale Beihilfen bezieht ( BGE 122 V 222 Erw. 1 mit Hinweis),

dass das kantonale Gericht - unter Hinweis auf den Bezirksratsbeschluss - die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV - insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die (ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung) verzichtet worden ist ( Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung; BGE 123 V 37 Erw. 1, 121 V 205 Erw. 4a, je mit Hinweisen) - richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,

dass es sich bei vollständigem oder teilweisem Fehlen von Einkommen und Vermögen mit Blick auf den Verzichtstatbestand um anspruchsbegründende Tatsachen handelt,

dass deshalb Versicherte, die Ergänzungsleistungen verlangen, auf Grund der ihnen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Mitwirkungspflicht ( BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) gehalten sind, ihrerseits zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, und als Leistungsansprecherinnen oder -ansprecher die Folgen allfälliger Beweislosigkeit in dem Sinne zu tragen haben, dass sie sich angeblich entäussertes Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG ) anrechnen lassen müssen ( BGE 121 V 208 Erw. 6a, 117 V 264 Erw. 3b, je mit Hinweisen; AHI 1995 S. 168 Erw. 3b, 1994 S. 217 Erw. 4a),

dass im Hinblick auf die unbelegten, widersprüchlichen und insgesamt unglaubwürdigen Einwendungen des Beschwerdeführers im Verwaltungs-, bezirksrätlichen und sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Versicherten gegenüber den Steuerbehörden (gemäss Verrechnungsantrag vom 27. März 1994 hatte er am 31. Dezember 1993 noch über Guthaben auf Spar- und Postcheckkonti im Gesamtbetrag von Fr. 75'940.- verfügt, während er in der Steuererklärung vom 20. März 1995 für den Stichtag 31. Dezember 1994 keinerlei Vermögen mehr auswies) nach den gesamten Umständen auf eine - im Jahre 1994 erfolgte - Vermögensentäusserung über Fr. 75'000.- im Sinne eines Verzichts schloss,

dass sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen,

dass der vom Beschwerdeführer mit Bezug auf den streitigen Sattelschlepper eingenommene Standpunkt darauf hinausläuft, dass er im Jahre 1994 für das Zugfahrzeug samt Auflieger Fr. 60'000.- bezahlt hätte und dass diese beiden Komponenten bis 31. Dezember 1994 bereits vollständig wertlos geworden wären,

dass er das Fehlen jeglicher Belege (wie Quittungen etc.) für den angeblich entrichteten Kaufpreis in der vorinstanzlichen Beschwerde mit der ("sehr häufig so gehandhabten") Art der Abwicklung des Fahrzeugkaufs begründet hatte: "Hier Ware - da Geld und Schluss",

dass er demgegenüber in einer dem kantonalen Gericht nach Abschluss des Schriftenwechsels nachgereichten weiteren Eingabe vom 27. November 2000 geltend machte, er habe den Sattelschlepper mit Anhänger bereits 1993 gekauft, "aber erst später bezahlen" müssen,

dass auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des auf seinen Namen lautenden Sparkontos bei der Bank Y.________ von Ungereimtheiten geprägt sind, sodass auf sie ebenso wenig abgestellt werden kann wie auf die von der Mutter des Versicherten unterzeichnete Bestätigung vom 26. Juni 1999, wonach sie "Inhaberin des Kontos" sei (welches indes bereits am 20. Februar 1997 aufgehoben worden war) und ihr Sohn "das Geld lediglich für (sie) verwaltet" habe,

dass er nämlich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie zuvor gegenüber den EL-Organen, dem Bezirksrat und dem kantonalen Gericht ausführt, er habe das auf dem fraglichen Konto liegende Geld anfangs 1997 seiner Mutter zurückbezahlt, die sich damit ein neues Auto angeschafft habe,

dass indessen diese Darstellung mit der Aktenlage insofern nicht in Einklang zu bringen ist, als sich das Guthaben auf dem Sparkonto bereits im Verlaufe des Jahres 1994 von Fr. 34'615.- auf rund Fr. 15'000.- reduziert hatte (auf welchem Stand es sich nunmehr bis zur Aufhebung des Kontos im Februar 1997 bewegte),

dass es nach dem Gesagten mit den verfügten, vorinstanzlich bestätigten (und abgesehen vom berücksichtigten Verzichtstatbestand unbestritten gebliebenen) Ergänzungsleistungen sein Bewenden haben muss,

dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: