Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 65/06 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer P 65/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed by an individual against a decision by the AHV/IV appeals commission regarding supplementary benefits for healthcare costs. The individual, dissatisfied with the commission's ruling made on October 31, 2006, submitted an administrative court complaint on December 8, 2006. However, the court determined that the complaint lacked adequate justification and did not sufficiently address the specific issues raised in the appealed decision. The individual was alerted to the deficiencies in their complaint but failed to rectify them in subsequent submissions, which also did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal. Consequently, the court decided not to proceed with the administrative complaint due to its evident inadmissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Justification: Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

Schlagwörter

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begründeter Entscheid Beschwerdelegitimation ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Wiederaufnahme des Verfahrens Ergänzungsleistung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 108 Abs. 2 OG
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sind die Eingaben vom 8.
Art. 36a OG
Dezember 2006 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 132 V 393
Swiss Federal Insurance Court on Scope of Judicial Review in Disability Assessment
BGE 123 V 336
Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 E.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

P 65/06

Urteil vom 8. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,

Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien

Z.________, 1959, Mazedonien, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13,

8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:

Z.________ hat am 8. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006 erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 E. 1a mit Hinweisen).

3. Die Eingabe des Versicherten vom 8. Dezember 2006 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Insbesondere enthalten die Ausführungen in der genannten Eingabe keine genügende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG , weil darin nicht einmal eine ansatzweise Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erblickt werden kann. Darauf machte das Gericht den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2006 wiederum kein genügendes Rechtsmittel darstellt. Der Versicherte befasst sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid, in welchem es um Ergänzungsleistungen für Zahnbehandlungen geht, sondern versucht einmal mehr, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus anderen Rechtsgebieten neu aufzurollen. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sind die Eingaben vom 8. Dezember 2006 und 28. Dezember 2006 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: