Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 62/99 KI-generiert

Provisional Cessation of Benefits Due to Alleged Undisclosed Assets

Geschäftsnummer P 62/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 1960-born individual had been receiving supplementary benefits to his disability pension since 1990. In February 1999, the local social insurance authority informed him that they had discovered he possessed assets amounting to around CHF 80,000, which he had failed to declare, leading them to suspend his benefits from March 1999 and initiate recovery of overpaid amounts. The individual contested this decision, but his appeal was rejected by the relevant court. He subsequently filed an administrative court complaint seeking to overturn the decision to suspend his benefits, which was also met with opposition from the social insurance authority. The proceedings involved complex considerations regarding the individual's financial situation and the legitimacy of the suspension of his benefits in light of legal and procedural frameworks.

Legislator-Regeste

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Art. 128 OG, Art. 97 OG, Art. 5 VwVG, Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 5 Abs. 2 VwVG, Art. 45 Abs. 1 VwVG; Provisional Cessation of Benefits Due to Alleged Undisclosed Assets: In February 1999, the local social insurance authority informed him that they had discovered he possessed assets amounting to around CHF 80,000, which he had failed to declare, leading them to suspend his benefits from March 1999 and initiate recovery of overpaid amounts. The individual contested this decision, but his appeal was rejected by the relevant court. He subsequently filed an administrative court complaint seeking to overturn the decision to suspend his benefits, which was also met with opposition from the social insurance authority. The proceedings involved complex considerations regarding the individual's financial situation and the legitimacy of the suspension of his benefits in light of legal and procedural frameworks.

Schlagwörter

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Einstellung der Invalidenrenten Vorläufige Leistungen Sozialversicherungsverfahren Vorsorgeguthaben Zusatzversicherung unrechtmässig bezogene Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 85
verfügung offensteht ( BGE 124 V 85 Erw.
BGE 117 V 188
haupt zugänglich wäre ( BGE 117 V 188 Erw.
BGE 117 V 189
In BGE 117 V 189 Erw. 1c hat das Eidgenössische Versiche-
BGE 124 V 86
lung des Rechtsweges vermieden werden ( BGE 124 V 86
BGE 119 V 487
BGE 117 V 191
eindeutig sein ( BGE 117 V 191 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 VwVG

Cited concerning the conditions under which interlocutory decisions are appealable in the final instance.

Art. 45 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning regarding the independent appealability of the interlocutory decision, as it concerns the requirement of an irreparable disadvantage for the appellant.

Art. 5 VwVG

Cited to define what constitutes an appealable administrative decision.

Art. 56 VwVG

This provision relates to the legal basis for provisional measures, which was the subject matter of the dispute and the basis for upholding the decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied as no court costs were levied in the final order I.

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Volltext

P 62/99 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 8. Februar 2000

in Sachen

Z.________, 1960, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauer-

strasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Der 1960 geborene Z.________ bezog seit 1990

Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom

16. Februar 1999 teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt

des Kantons St. Gallen mit, aus den Abklärungen der Straf-

untersuchungsbehörden gehe hervor, dass er ein Vermögen von

rund Fr. 80'000.- ausweise; da er diesbezüglich seine

Meldepflicht verletzt habe, sehe sie sich gezwungen, die

Auszahlung der Ergänzungsleistung ab 1. März 1999 einzu-

stellen. Zudem würden die zu viel ausgerichteten Ergän-

zungsleistungen zurückgefordert. Der allenfalls gegen diese

Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschie-

bende Wirkung.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher

Z.________ die Aufhebung der Einstellung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen beantragte, wies der Präsident des

Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Zwischen-

verfügung vom 9. September 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert

Z.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.

Die Sozialversicherungsanstalt schliesst auf Abweisung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für

Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98

lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch

weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene

Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um-

schreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes

von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie

den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent-

sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der

Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut

dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

( Art. 45 Abs. 1 VwVG ). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt

als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständi-

gen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,

insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht ab-

schliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das

letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beach-

ten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101

lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischen-

verfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die End-

verfügung offensteht ( BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

b) Soweit die Sozialversicherungsanstalt in der Verfü-

gung vom 16. Februar 1999 die Weiterauszahlung von Ergän-

zungsleistungen abgelehnt hat, handelt es sich um eine

ausschliesslich negative Verfügung, bei welcher sich die

Frage der aufschiebenden Wirkung zum Vornherein gar nicht

stellen kann. Sie hat damit nichts angeordnet, was der

Vollstreckung bedürfte und insoweit einem Aufschub über-

haupt zugänglich wäre ( BGE 117 V 188 Erw. 1b mit Hinwei-

sen). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es

vielmehr um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im

Hinblick auf ein - in der Zwischenzeit eingeleitetes -

Rückforderungsverfahren. Die Sozialversicherungsanstalt

hatte nämlich Informationen über einen mutmasslich be-

trügerischen Bezug von Ergänzungsleistungen erhalten,

worüber eine von ihr eingeleitete Strafanzeige indessen

zuerst noch Klarheit schaffen sollte.

2.- a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um

eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG . Der

Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen

folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem

Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen mass-

gebend ist ( BGE 124 V 85 Erw. 2, 116 V 133 mit Hinweisen).

In BGE 117 V 189 Erw. 1c hat das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht zudem ausgeführt, dass bezüglich vorsorglicher

Massnahmen mit Art. 56 VwVG - in extensiver Auslegung von

Art. 1 Abs. 3 VwVG - auch im Verfahren letzter kantonaler

Instanzen eine bundesrechtliche Grundlage besteht. Mit der

Annahme einer bundesrechtlichen Grundlage kann eine Gabe-

lung des Rechtsweges vermieden werden ( BGE 124 V 86

Erw. 3b, 117 V 190 Erw. 1c).

b) Da Endverfügungen letzter kantonaler Instanzen im

Bereich der Ergänzungsleistungen der Verwaltungsgerichts-

beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht

unterliegen, ist die vorinstanzliche Zwischenverfügung

gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG nur unter der Voraussetzung

selbstständig anfechtbar, dass sie für den Beschwerdeführer

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Nach der Rechtsprechung liegt ein nicht wieder gutzumachen-

der Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche

Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem

finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen

oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE

119 V 487 Erw. 2b). Im vorliegenden Fall geht es um die

Einstellung der Auszahlung von Ergänzungsleistungen als

vorsorgliche Massnahme. Ob diese für den Beschwerdeführer

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben

könnte - was der Fall wäre, wenn er tatsächlich über kein

relevantes Vermögen verfügt, wie er behauptet - braucht im

vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu

werden, weil sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie

sich aus dem Folgenden ergibt - jedenfalls als unbegründet

erweist.

3.- a) Vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 56 VwVG

dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand

einstweilen unverändert zu erhalten. Im verwaltungsge-

richtlichen Beschwerdeverfahren können sie darüber hinaus

auch dazu dienen, bedrohte rechtliche Interessen sicher-

zustellen (Art. 94 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG ).

Nach der Rechtsprechung hat die über die Anordnung vorsorg-

licher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu

prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbar-

keit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die

für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allge-

meinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stüt-

zen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeit-

raubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung

der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit

können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens

in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings

eindeutig sein ( BGE 117 V 191 Erw. 2b mit Hinweisen, wo

diese zur aufschiebenden Wirkung [gemäss Art. 55 VwVG ] er-

gangenen Grundsätze ausdrücklich im Bereich des Art. 56

VwVG für sinngemäss anwendbar erklärt wurden; vgl. auch BGE

124 V 88 Erw. 6a mit Hinweis).

b) Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, kann im

vorliegenden Fall den Aussichten auf den Ausgang dieses

Verfahrens nicht bereits im Rahmen der Anordnung vorsorgli-

cher Massnahmen Rechnung getragen werden, da die Verhält-

nisse auf Grund der gesamten Aktenlage nicht eindeutig

liegen.

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen steht

dasjenige der Verwaltung an der Vermeidung von Umtrieben

und Verlustrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungen, die

entstehen können, wenn der Beschwerdeführer im Prozess

unterliegt, dasjenige des Versicherten, nicht der öffentli-

chen Fürsorge zur Last zu fallen gegenüber. Wie der Straf-

klage der Sozialversicherungsanstalt vom 3. Juni 1999 zu

entnehmen ist, wurde sie am 12. Februar 1999 durch das

Untersuchungsrichteramt X.________informiert, dass der

Versicherte über ein Guthaben von Fr. 80'000.- verfüge. Am

9. März 1999 sei ihr zudem mitgeteilt worden, dass Bank-

belege hätten sichergestellt werden können, welche zeigten,

dass er am 23. Januar 1997 ein Barvermögen von Fr. 54'000.-

aufgewiesen habe. Ferner sei in einem Bankfach ein Couvert

mit Fr. 10'500.- gefunden worden. Die Abklärung der effek-

tiven Vermögensverhältnisse hat sich durch widersprüchliche

Angaben des Versicherten bislang verzögert. Mit Verfügung

vom 28. Mai 1999 hat die Verwaltung schliesslich Ergän-

zungsleistungen in Höhe von Fr. 35'133.- zurückgefordert.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sprechen

gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass auf einige Zeit hinaus

keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können, wo-

bei sich unter den geschilderten Umständen auch eine Rück-

forderung allenfalls zu viel ausgerichteter Leistungen als

schwierig erweisen dürfte. Der vorläufige Auszahlungsstopp

lässt sich daher nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.