Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 61/06 KI-generiert

Appeal on Recalculation of Supplementary Benefits Lacking Object

Geschäftsnummer P 61/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the assessment of supplementary benefits for an individual born in 1967, concerning the period from December 2002 to May 2003. The local social contribution office reviewed the entitlement to these benefits, factoring in the spouse's income and expenses as mandated by a previous court decision. Following the recalculation, the office refunded part of the medical costs incurred by the spouse but denied additional claims related to franchise and deductibles, leading the complainant to appeal. The administrative court subsequently upheld the office's decision, prompting a further appeal to the Federal Tribunal, which deemed the complaint non-admissible due to lack of an actionable decision on the unaddressed claims.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 134 OG; Appeal on Recalculation of Supplementary Benefits Lacking Object: The local social contribution office reviewed the entitlement to these benefits, factoring in the spouse's income and expenses as mandated by a previous court decision. Following the recalculation, the office refunded part of the medical costs incurred by the spouse but denied additional claims related to franchise and deductibles, leading the complainant to appeal. The administrative court subsequently upheld the office's decision, prompting a further appeal to the Federal Tribunal, which deemed the complaint non-admissible due to lack of an actionable decision on the unaddressed claims.

Schlagwörter

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Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Leistungsanspruch Unterstützungskosten Kostenersatz Überprüfung einer früheren Entscheidung Amtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the Federal Supreme Court Act (BGG) is not applicable because the challenged decision was issued before its entry into force, meaning the previous Federal Supreme Court Act (OG) applies.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

P 61/06

Urteil vom 5. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien

S.________, 1967, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacher-strasse 62, 4005 Basel, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A. A.a Mit Verfügungen vom 22. Februar 2006 hat das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) zum einen den Anspruch der 1967 geborenen S.________ auf Ergänzungsleistungen (EL) für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2003 - in Nachachtung eines Entscheides des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. März 2005 - unter Einbezug des Ehemannes, X.________, neu ermittelt und zum anderen die Abrechnung mit den von der Sozialhilfe während dieser Monate geleisteten Vorschusszahlungen vorgenommen; daraus resultierte ein an die EL-Berechtigte auszuzahlender Betrag in Höhe von Fr. 3906.25. Die dagegen erhobene Einsprache wurde, soweit nicht als gegenstandslos abgeschrieben, abgewiesen (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006).

A.b Am 3. August 2006 erliess das ASB mit "Ergänzungsleistung zur IV - Krankheitskosten" betitelte Verfügungen, mit welchen es im Monat Dezember 2002, von März bis Mai 2003 sowie von Juni bis Mitte August 2003 angefallene Krankenkassen-Selbstbehalte von X.________ im Gesamtbetrag von Fr. 1661.- rückvergütete.

B. Die gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 23. Mai 2006 eingereichte Beschwerde wies der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in seiner Funktion als Einzelrichter mit Entscheid vom 23. Oktober 2006 ab.

C. S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es seien ihr für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2003 nebst den bereits bezahlten Leistungen von Fr. 1661.- zusätzliche ihren Ehemann betreffende Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalte) in Höhe von Fr. 1265.80 zu vergüten. Sie ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das ASB und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten, Ersteres unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid, auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.

2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V 413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36, je mit Hinweisen).

2.2

2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt letztinstanzlich einzig, dass der Beschwerdegegner lediglich Krankheitskosten in Form von Franchisen und Selbstbehalten ihres Ehemannes für die Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2003 im Umfang von Fr. 1661.- rückvergütet habe, wohingegen Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 1265.80 noch ausstehend seien.

2.2.2 Anfechtungsgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren bildete der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006, mit welchem das ASB seine Verfügungen vom 22. Februar 2006 bestätigte. Darin war der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2003 unter Einbezug des Ehemannes neu berechnet und die Abrechnung mit den während dieser Monate geleisteten Vorschusszahlungen der Sozialhilfe vorgenommen worden. Im Einspracheentscheid wies das ASB darauf hin, dass über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, ihren Ehemann betreffenden Krankheitskosten (im Sinne von Art. 3d Abs. 1 lit f.

ELG in Verbindung mit Art. 19 ff. KLV und Art. 6 f. ELKV) separat verfügt würde, da diese - aus Gründen der Verfahrensvereinfachung - nicht in die laufende Ermittlung des EL-Anspruchs miteinzubeziehen seien (vgl. dazu auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1866 Rz 321 und FN 1100 mit Hinweis; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 121). Gestützt auf die mit der Beschwerdeschrift vom 15.

Juni 2006 eingereichten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2002 und 2003 erfolgte mit Verfügungen des ASB vom 3. August 2006 eine Rückvergütung der entsprechenden Krankheitskosten. Gemäss der von der Sozialhilfe aufgestellten Kostenartenliste vom 6. Januar 2006 waren sodann keinerlei Franchisen und Selbstbehalte des Ehemannes im Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2003 durch die Sozialhilfe bevorschusst worden, sodass diesbezüglich im Rahmen der Abrechnungsverfügung vom 22. Februar 2006 auch keine Verrechnung von EL mit Vorschussleistungen stattfand.

Über die betreffenden Krankheitskosten wurde somit nicht mit Verfügungen vom 22. Januar 2006 bzw. Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 befunden (vgl. auch kantonaler Gerichtsentscheid, S. 3 unten f.); sie bilden vielmehr Gegenstand der - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfenden - Verfügungen des ASB vom 3. August 2006. Dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den letztgenannten Verfügungen gehabt hätte und daher nicht in der Lage gewesen wäre, dagegen fristgerecht Einsprache zu erheben, wird nicht geltend gemacht. Fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

3. Das Verfahren ist, da Versicherungsleistungen betreffend, kostenlos ( Art. 134 OG ). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich folglich als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 5. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: