Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 59/99 KI-generiert

Recovery of Supplementary Benefits: Recalculation Upheld Against Appeal

Geschäftsnummer P 59/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a couple and the local welfare department concerning the recapture of supplementary benefits that were improperly received over a specified period. Initially, the welfare department requested a repayment of a specific sum, which the couple contested by appealing against the decision. The district council partially upheld the appeal, reducing the amount owed. The couple subsequently filed a complaint with the social security court, which ultimately reversed the prior decisions, requiring a complete reassessment of their entitlement to benefits and the repayment amount. The case was sent back to the district council for further action. The couple then initiated further legal proceedings, seeking to transfer the financial burden to the state and requesting compensation for legal expenses, which were not granted.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 1 ELV, Art. 27 Abs. 2 ELV, Art. 159 Abs. 1 OG; Recovery of Supplementary Benefits: Recalculation Upheld Against Appeal: Initially, the welfare department requested a repayment of a specific sum, which the couple contested by appealing against the decision. The district council partially upheld the appeal, reducing the amount owed. The couple subsequently filed a complaint with the social security court, which ultimately reversed the prior decisions, requiring a complete reassessment of their entitlement to benefits and the repayment amount. The case was sent back to the district council for further action. The couple then initiated further legal proceedings, seeking to transfer the financial burden to the state and requesting compensation for legal expenses, which were not granted.

Schlagwörter

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Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Leistungsanspruch Rückforderung des Staates Sachbeschädigung Eingliederungsmassnahme in der Sozialversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 27 Abs. 1 ELV
Cited to reject the claim that the loss should be transferred to the state, as undue benefits must be reimbursed by the recipient.
Art. 27 Abs. 2 ELV
Cited in relation to considering the set-offs made by the municipality during the recalculation.
Art. 159 Abs. 1 OG
dass nach Art. 159 Abs. 1 OG die unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, weshalb das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ("Aufwandentschädigung") abzuweisen ist,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 2 ELV

Cited in relation to considering the set-offs made by the municipality during the recalculation.

Art. 27 Abs. 1 ELV

Cited to reject the claim that the loss should be transferred to the state, as undue benefits must be reimbursed by the recipient.

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Volltext

[AZA 7]

P 59/99 Ge

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Schürer

Urteil vom 29. November 2000

in Sachen

L.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV von

Zollikon, Gemeindeverwaltung Zollikon, Zollikon, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass die Gemeinde Zollikon, Wohlfahrtsabteilung, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Gemeinde), mit vier Verfügungen vom 23. Juni 1998 von den Eheleuten L.________ Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von Fr. 6'090. - (betreffend die Zeitspanne November 1996 bis Juni 1998) zurückforderte,

dass L.________ Einsprache erhob mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der vier Verfügungen,

dass der Bezirksrat Meilen mit Entscheid vom 2. Februar 1999 die Einsprache teilweise guthiess und die Rückforderungssumme um Fr. 867. - reduzierte,

dass L.________ hiegegen Beschwerde einreichte mit dem Antrag, den "gesamten Streitbetrag von Fr. 6'060. - auf die Staatskasse zu nehmen",

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem es L.________ auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hingewiesen und dieser vom Recht zur Stellungnahme Gebrauch gemacht hatte, die Beschwerde in dem Sinne guthiess, dass es den angefochtenen Entscheid und die vier Verfügungen vom 23. Juni 1998 aufhob und die Sache an den Bezirksrat Meilen zurückwies, damit er im Sinne der Erwägungen (Neuberechnung der den Eheleuten L.________ für den streitigen Zeitraum zustehenden Ergänzungsleistungen und Neufestsetzung des Rückforderungsbetrags, allenfalls Rückweisung der Sache an die Gemeinde zu neuer Verfügung) verfahre,

dass L.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, um Überwälzung des "Schadens" (Fr. 6'060. -) auf den Staat, um Ausrichtung einer Aufwandentschädigung von Fr. 2'500. - und um Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens,

dass die Gemeinde auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht hat,

dass das kantonale Gericht die Sache an den Bezirksrat Meilen zurückgewiesen hat, weil auf Grund verschiedener erst im Verlauf des Anfechtungsverfahrens bekannt gewordener Tatsachen bezüglich der Einkommensverhältnisse der Eheleute L.________ eine "vollständige Neuberechnung" des Ergänzungsleistungsanspruchs für den streitigen Zeitraum sowie die Neufestsetzung des Rückforderungsbetrags notwendig sei,

dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern diese Rückweisung rechtswidrig sein soll,

dass auch den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, welche die Rückweisung als gesetzwidrig erscheinen liessen,

dass eine Überbindung des "Schadens" auf den Staat von vornherein ausser Betracht fällt, da nach Art. 27 Abs. 1 ELV unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten sind,

dass im Rahmen der Neuberechnung des Leistungsanspruchs und der Neufestsetzung des Rückerstattungsbetrags auch die von der Gemeinde vorgenommenen Verrechnungen ( Art. 27 Abs. 2 ELV ) zu berücksichtigen sind,

dass das offenbar gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren nicht Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens bildet, weshalb auf das Begehren um dessen Einstellung nicht eingetreten werden kann,

dass nach Art. 159 Abs. 1 OG die unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, weshalb das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ("Aufwandentschädigung") abzuweisen ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Bezirksrat Meilen zugestellt.

Luzern, 29. November 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: