Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 56/06 KI-generiert

Widow's Supplementary Benefit Denial Upheld Due to Imputed Income and Insufficient Job Search

Geschäftsnummer P 56/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after returning from a voluntary service in South America and having received widow's pensions from two different sources, applied for supplementary benefits due to insufficient income. The local compensation office denied her application, arguing that a hypothetical income should be considered in the calculation of her benefits. The individual contested this decision, claiming that she faced barriers in securing employment, but the administrative court upheld the denial, stating that she did not demonstrate sufficient efforts to find a job and that her reasons for needing benefits were not valid. The individual then appealed to the federal court, maintaining her request for the benefits and the reimbursement of certain health insurance premium reductions.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG, Art. 14b lit. c ELV, Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, Art. 26 ELV; Widow's Supplementary Benefit Denial Upheld Due to Imputed Income and Insufficient Job Search: The local compensation office denied her application, arguing that a hypothetical income should be considered in the calculation of her benefits. The individual contested this decision, claiming that she faced barriers in securing employment, but the administrative court upheld the denial, stating that she did not demonstrate sufficient efforts to find a job and that her reasons for needing benefits were not valid. The individual then appealed to the federal court, maintaining her request for the benefits and the reimbursement of certain health insurance premium reductions.

Schlagwörter

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Bezug von Ergänzungsleistungen hypothetisches Einkommen Witwenrente Genügen der Arbeitsbemühungen Krankenversicherung Leistungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14b lit. c ELV

The reasoning refers to this article in relation to the imputation of hypothetical income, which is the core issue leading to the dismissal of the appeal.

Art. 26 ELV

Cited in the dispositive to confirm that health insurance premium reduction is only paid if there is an entitlement to supplementary benefits.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

P 56/06

Urteil vom 14. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien

M.________, 1950, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 20. September 2006.

Sachverhalt:

A. M.________, geboren 1950, bezieht eine Witwenrente der schweizerischen und der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Abschluss ihres Ethnologiestudiums fand sie keine Arbeit und verbrachte einen dreijährigen Freiwilligeneinsatz in Südamerika. Nach ihrer Rückkehr ersuchte sie am 26. September 2005 um Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Ausgleichskasse) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006, ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 20. September 2006 ab.

C. M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, das hypothetische Einkommen nicht anzurechnen und die Ausgleichskasse anzuweisen, ihr die zurückbehaltene Krankenkassenprämienverbilligung vom 1. September bis 31. Dezember 2005 auszubezahlen. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2006 hielt M.________ an ihrem Begehren fest.

Erwägungen:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei nichtinvaliden, 51- bis 60-jährigen Witwen ohne minderjährige Kinder ( Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG ; Art. 14b lit. c ELV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 117 V 153 E. 3b S. 157; ZAK 1989 S. 568; vgl. auch Urteil P 17/01 vom 16. Juli 2001) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig ist, ob ein hypothetisches Einkommen bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen anrechenbar ist.

3.1 Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich noch wird geltend gemacht, der Beschwerdeführerin sei die Aufnahme einer Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Ebenso wenig ist die Annahme einer Arbeit aus geografischen Gründen verunmöglicht, gestaltet die Beschwerdeführerin ihr Leben doch weitgehend ortsungebunden.

3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die angestrebte Weiterbildung auf die persönlichen Präferenzen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Soweit sie geltend macht, nach Abschluss dieser Weiterbildung sei es ihr möglich, eine bessere Arbeit zu finden und sich für die Zukunft besser abzusichern, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn Zweck der Ergänzungsleistungen ist, unter Berücksichtigung der zumutbaren Anstrengungen der EL-beziehenden Person die gegenwärtigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten, ohne Sozialhilfe beziehen zu müssen; aus diesem Grund können wenn auch sinnvolle, aber auf einen zukünftigen Zeitpunkt ausgerichtete Umstände nicht berücksichtigt werden (vgl. AHI 2001 S. 290 E. 4b S. 291; Urteil P 21/02 vom 8. Januar 2003, E. 3).

3.3 Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, das hypothetisch angerechnete Einkommen zu erzielen. Denn sie könne wegen ihres Auslandaufenthaltes zu Studienzwecken mangels Vermittelbarkeit keine Arbeitslosenentschädigung beziehen und habe sich vergeblich um Stipendien wie auch um eine zumutbare Stelle bemüht. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr angeführten Bemühungen sechs Stellen als Deutschlehrerin betreffen, die übrigen sich jedoch auf Anfragen um Stipendien und Forschungsgelder beziehen. Diese Gesuche um Ausbildungszuschüsse stellen aber keine Bemühungen um eine Arbeit dar. Daran ändert auch die Suche nach einer Assistenzstelle nichts, da dabei nur ein kleiner Bereich des potentiellen Arbeitsmarktes berücksichtigt wird. Somit ist nicht dargetan, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen keine zumutbare Stelle fand.

3.4 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, das Mindesteinkommen im Sinne von Art. 14b lit. c ELV zu erzielen. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens einen Einnahmenüberschuss ermittelten und das Gesuch auf Ergänzungsleistungen ablehnten.

4. Was ihren Antrag auf Ausrichtung der Krankenkassenprämienverbilligung betrifft, ist dieser weder in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2006 begründet. In diesem Zusammenhang hat es demnach mit dem Hinweis auf Art. 26 ELV sein Bewenden, wonach die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 14. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold