Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 54/99 KI-generiert

Death of insured person pending appeal in benefits overpayment case; procedural continuation invalid without heir identification.

Geschäftsnummer P 54/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a deceased individual who had been receiving supplementary benefits for a certain period. After the relevant authority discovered an overpayment, it ordered the recovery of these excess payments and adjusted the ongoing benefits. The deceased's representative challenged these decisions, but the appeal was dismissed by a regional commission. Subsequently, the representative sought a review by a higher court, which requested clarification on the deceased's heirs and whether they had accepted the inheritance. However, these questions were left unanswered, raising issues regarding the party status in the ongoing legal proceedings. As the deceased had passed away during the legal process, the decision was deemed invalid, necessitating the case to be remitted for further clarification and a new determination.

Legislator-Regeste

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Art. 13 VRPG, Art. 560 ZGB, Art. 6 Abs. 2 BZP, Art. 6 Abs. 3 BZP, Art. 38 VRPG, Art. 560 ff. ZGB; Death of insured person pending appeal in benefits overpayment case; procedural continuation invalid without heir identification: After the relevant authority discovered an overpayment, it ordered the recovery of these excess payments and adjusted the ongoing benefits. The deceased's representative challenged these decisions, but the appeal was dismissed by a regional commission. Subsequently, the representative sought a review by a higher court, which requested clarification on the deceased's heirs and whether they had accepted the inheritance. However, these questions were left unanswered, raising issues regarding the party status in the ongoing legal proceedings. As the deceased had passed away during the legal process, the decision was deemed invalid, necessitating the case to be remitted for further clarification and a new determination.

Schlagwörter

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unrechtmässig bezogene Leistungen Begünstigtenstellung Zusatzversicherung Erbe Entschädigungsregelung hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 V 202
1.- a) Nach der Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse in Bezug auf das kantonale Beschwerdeverfahren, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist ( BGE 116 V 202 Erw.
BGE 116 V 258
Ein materieller Entscheid ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn sich im Rechtsmittelverfahren ergibt, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte ( BGE 116 V 258 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 560 ff. ZGB

Cited in the reasoning to explain the legal consequences of a party's death on the progression of the case and the entry of heirs.

Art. 6 Abs. 2 BZP

Cited in the reasoning to support the procedural basis for suspending the case upon the death of a party.

Art. 6 Abs. 3 BZP

Cited in the reasoning to support the procedural rules for continuing the case after the death of a party.

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Volltext

[AZA 7]

P 54/99 Hm

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 30. August 2000

in Sachen

S.________, 1904, gestorben am 15. Mai 1999, vertreten gewesen durch H.________,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegner,

und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

A.- Nachdem das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau erfahren hatte, dass S.________ mit Wirkung ab Mai 1997 eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet worden war, verpflichtete es die Versicherte mit Verfügung vom 17. Februar 1999 zur Rückerstattung in der Zeit von Mai 1997 bis Januar 1999 zuviel bezogener Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 10'013. -. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums setzte sie die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Februar 1999 auf monatlich Fr. 1692. - fest.

B.- Beschwerdeweise liess S.________ sinngemäss die Aufhebung der beiden Verfügungen und den Verzicht auf die Rückforderung beantragen. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der am 15. Mai 1999 verstorbenen Versicherten mit Entscheid vom 6. August 1999 ab (Dispositiv-Ziffer 1); zudem verfügte sie die Überweisung der Sache an die EL-Stelle des Kantons Thurgau, damit diese erstinstanzlich über das Erlassgesuch befinde (Dispositiv-Ziffer 2).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht H.________ das Eidgenössische Versicherungsgericht um Überprüfung der Angelegenheit.

D.- Am 27. September 1999 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht H.________ um Auskunft darüber ersucht, wer Erbe der S.________ ist und ob die Erben die Erbschaft angetreten haben. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach der Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse in Bezug auf das kantonale Beschwerdeverfahren, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist ( BGE 116 V 202 Erw. 1a, 258 Erw. 1, 115 V 130 Erw. 1, 113 V 203 Erw. 3d, 112 V 83 Erw. 1). Ein materieller Entscheid ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn sich im Rechtsmittelverfahren ergibt, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte ( BGE 116 V 258 Erw. 1, 115 V 130 Erw. 1, 112 V 83 Erw. 1 mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 73 mit weiteren Hinweisen). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Parteifähigkeit.

b) Gemäss Art. 560 ff. ZGB treten die Erben ohne weiteres als Partei in den Prozess ein, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens stirbt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 13 zu Art. 13 VRPG), wobei der Erbschaftserwerb bis zur Erklärung der Annahme oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist resolutivbedingt ist (Escher, Zürcher Kommentar, N. 6 f. Vorbemerkungen zu Art. 560 ZGB ). Da die Erbenstellung somit erst nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft oder nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist definitiv wird, bestimmt der im letztinstanzlichen Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde massgebliche Art. 6 Abs. 2 BZP , dass der Prozess bei Tod einer Partei zu sistieren ist, und Art. 6 Abs. 3 BZP regelt, dass der Prozess unter anderem erst fortzusetzen ist, wenn die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann (vgl. auch Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. , N. 94 S. 148; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. , S. 144 und Fn. 58 S. 276; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 14 zu Art. 13 und N. 7 zu Art. 38 VRPG).

2.- Der angefochtene Entscheid nennt im Rubrum als Partei S.________, vertreten durch H.________. Dieser kam indessen im Zeitpunkt des Erlasses jenes Entscheids keine Parteistellung mehr zu, nachdem sie während der Rechtshängigkeit des Verfahrens verstorben war. Ebensowenig konnte H.________ als deren Vertreter betrachtet werden. Der Entscheid ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Auf Grund der bestehenden Aktenlage ist nicht ersichtlich, wer Erbe der S.________ ist und ob die Erbschaft angetreten wurde. Vor Beantwortung dieser Fragen war indes eine materielle Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zulässig, weshalb die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zu entsprechender Aktenergänzung und Neubeurteilung an die kantonale Rekurskommission zurückzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 6. August 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird H.________, dem Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. August 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: