Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 51/05 KI-generiert

Jurisdictional Dispute over Supplementary Benefits: Thurgau vs. Zurich Residence of Disabled Adult

Geschäftsnummer P 51/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a young individual who, after completing a three-year vocational training in a care facility, remained in that institution post-training due to health issues. The individual applied for supplementary benefits related to an invalidity pension but was denied by the local authority on the grounds of lack of jurisdiction, as they claimed the individual had established a new legal residence in another city. The administrative appeals against this decision were dismissed, leading to a contestation by the local benefits administration, which argued that the original jurisdiction should still apply due to the individual's close ties to their mother's residence. The situation centered around determining the legal residence of the individual and the appropriate authority responsible for benefit disbursement.

Legislator-Regeste

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Art. 1a Abs. 3 ELG, Art. 13 Abs. 1 ATSG, Art. 25 Abs. 1 ZGB, Art. 26 ZGB, Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 66 al. 1 LTF; Jurisdictional Dispute over Supplementary Benefits: Thurgau vs. Zurich Residence of Disabled Adult: The individual applied for supplementary benefits related to an invalidity pension but was denied by the local authority on the grounds of lack of jurisdiction, as they claimed the individual had established a new legal residence in another city. The administrative appeals against this decision were dismissed, leading to a contestation by the local benefits administration, which argued that the original jurisdiction should still apply due to the individual's close ties to their mother's residence. The situation centered around determining the legal residence of the individual and the appropriate authority responsible for benefit disbursement.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zusatzversicherung Besondere Zuständigkeiten befristete Leistung Wohnsitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 V 24
23-26 ZGB ; BGE 108 V 24 Erw.
BGE 127 V 237
Basel-Stadt v. Zurich: Pensioner's Supplementary Benefit Domicile Transfer
BGE 125 III 102
1 ZGB (wo sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält) wird in der Praxis danach gefragt, wo jemand seinen Lebensmittelpunkt hat; dabei ist die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen ( BGE 125 III 102 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the imposition of court costs, which were explicitly ordered against the losing party in order 2.

Art. 23-26 ZGB

The general provisions governing domicile (Wohnsitz) were cited in the reasoning section to establish the basis for determining the competent authority, directly leading to the judgment.

Art. 23 Abs. 1 ZGB

This provision defining domicile by intent was cited in the reasoning to analyze the insured's situation after his education.

Art. 25 Abs. 1 ZGB

This specific provision concerning the domicile of minors was utilized in the reasoning to determine the initial competent authority, which is central to the finding.

Art. 26 ZGB

This provision concerning domicile change was used in the reasoning to decide where the insured's domicile was located during his education.

Art. 13 Abs. 1 ATSG

The provision was cited in the reasoning section that reviewed the correct application of law regarding the competent authority for supplementary benefits, which is relevant to the successful outcome of the appeal.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

P 51/05

Urteil vom 7. März 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

EL-Duchführungsstelle der Stadt Q.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner

Vorinstanz

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 1. September 2005)

Sachverhalt:

A. Der 1984 geborene, zusammen mit seiner Mutter in X.________ (Kanton Thurgau) wohnhafte E.________ besuchte bis Juli 2001 die Schule für cerebral behinderte Kinder in Y.________. Ab August 2001 absolvierte er eine (interne) dreijährige Büroanlehre im Heim A.________ in Q.________ (Kanton Zürich). In dieser Institution verblieb der Versicherte auch nach Abschluss seiner Ausbildung Mitte Juli 2004. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. April 2005, trat das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau auf das Gesuch von E.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Nachdem der Sonderzweck des Besuchs einer Lehranstalt weggefallen sei, habe der Versicherte in Q.________ einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. Folglich sei nicht der Kanton Thurgau für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig.

B. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die von der EL-Durchführungsstelle der Stadt Q.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. September 2005 ab.

C. Die EL-Durchführungsstelle der Stadt Q.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau sei als zuständig zu erklären für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen an E.________.

Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen ( Art. 1a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 23-26 ZGB ; BGE 108 V 24 Erw. 2b; vgl. BGE 127 V 237 ) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Es ist unbestritten, dass E.________, als er im August 2001 ins Heim A.________ eintrat, um eine IV-anerkannte Büroanlehre zu absolvieren, in Q.________ nicht zivilrechtlichen Wohnsitz begründen konnte. Weil er damals noch unmündig war, galt in jedem Fall der Wohnsitz der Mutter in der thurgauischen Gemeinde X.________ als sein Wohnsitz ( Art. 25 Abs. 1 ZGB ). Übereinstimmung herrscht unter den Parteien auch insoweit, dass bei Erreichen der Mündigkeit (am 30. Januar 2002) der Wohnsitz nach wie vor in X.________ lag, weil der Sonderzweck der Ausbildung gegen eine Wohnsitznahme in Q.________ spricht ( Art. 26 ZGB ). Streitig ist hingegen, wo der Versicherte zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, als er nach Beendigung seiner Büroanlehre im Juli 2004, gesundheitlich sehr angeschlagen, im Heim A.________ verblieb.

2.2 Zur Konkretisierung des gesetzlichen Wohnsitzbegriffs gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB (wo sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält) wird in der Praxis danach gefragt, wo jemand seinen Lebensmittelpunkt hat; dabei ist die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen ( BGE 125 III 102 ). Die Beschwerde führende EL-Durchführungsstelle der Stadt Q.________ wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe in seinem Entscheid unerwähnt gelassen, dass E.________ die Wochenenden regelmässig bei seiner Mutter in X.________ verbringt. Dieser Einwand ist stichhaltig. Gerade der Aufenthalt während der Freizeit ist ein gewichtiges Indiz für die Bestimmung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Versicherten, dessen Gesundheitszustand sich gegen Ende der Ausbildung deutlich verschlechtert hatte, zwischen dem Abschluss der Anlehre im Sommer 2004 und der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen von Anfang Oktober 2004 nicht viel Zeit zur Verfügung stand, um Dispositionen für seinen weiteren Aufenthalt zu treffen. Nachdem aus gesundheitlichen Gründen von einer Berufsausübung abgesehen wurde, ist nicht anzunehmen, dass das Heim A.________ optimal auf die Bedürfnisse von E.________ zugeschnitten gewesen wäre. Viel eher stellte das dortige Verbleiben eine vorläufige Lösung mangels einer besseren, sofort realisierbaren Unterbringungsmöglichkeit dar. Mit Blick auf die offenbar enge Beziehung zwischen Mutter und Sohn dürfte eine Lösung im Kanton Thurgau angestrebt, aber nicht sofort gefunden worden sein, obschon mangels beruflicher Tätigkeit des Versicherten keine Rücksichten auf eine leichte Erreichbarkeit des Arbeitsorts genommen werden mussten. Es geht jedenfalls nicht an, einfach unter Hinweis auf die Verschlechterung in den gesundheitlichen Verhältnissen und den Umstand des weiteren Aufenthalts von E.________ im Heim A.________ über Sommer 2004 hinaus den Schluss zu ziehen, er habe seinen bisherigen zivilrechtlichen Wohnsitz in X.________ aufgegeben und in Q.________ einen neuen begründet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 1. September 2005 und der Einspracheentscheid vom 22. April 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen an E.________ das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau zuständig ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau auferlegt.

3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der EL-Durchführungsstelle der Stadt Q.________ zurückerstattet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und E.________ zugestellt.

Luzern, 7. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: