Beneficiary's Forgone Contractual Compensation as Imputable Income for Supplementary Benefits Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman who had been receiving supplementary benefits since May 2004. In July 2005, the pension compensation institution requested repayment of a sum after discovering that she had granted a loan to her son and waived her right to live in a property that had been part of her inheritance. While her initial objection to this demand was partially accepted, the pension institution was instructed to recalculate her benefits, taking into account a financial compensation stipulated in their agreement regarding her waiver. The woman subsequently challenged the administrative court's decision regarding her benefits calculation, arguing she did not willingly give up her living rights but had to do so due to health reasons. The court addressed the contractual terms of her arrangement and the implications of her health condition on the benefits calculation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 3a Abs. 1 ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Beneficiary's Forgone Contractual Compensation as Imputable Income for Supplementary Benefits Calculation: In July 2005, the pension compensation institution requested repayment of a sum after discovering that she had granted a loan to her son and waived her right to live in a property that had been part of her inheritance. While her initial objection to this demand was partially accepted, the pension institution was instructed to recalculate her benefits, taking into account a financial compensation stipulated in their agreement regarding her waiver. The woman subsequently challenged the administrative court's decision regarding her benefits calculation, arguing she did not willingly give up her living rights but had to do so due to health reasons. The court addressed the contractual terms of her arrangement and the implications of her health condition on the benefits calculation.
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KI-generiertCited in the reasoning to determine that the proceedings are governed by the old Federal Supreme Court Act (OG) because the contested decision was issued before the BGG came into force.
Not applicable, likely implicitly cited for legal aid or not applicable in the dispositive.
Not applicable, likely implicitly cited for costs or not applicable in the dispositive.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
P 43/06
Urteil vom 11. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
W.________, 1931, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 30. Januar 2006.
Sachverhalt:
A. W.________, geboren 1931, bezog seit Mai 2004 Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 forderte die Ausgleichskasse Nidwalden einen Betrag von Fr. 13'412.- zurück, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Bezügerin ihrem Sohn mit Erbteilungsvertrag vom 31. Juli 1992 ein Darlehen gewährt und im Jahr 2004 auf das ihr damals eingeräumte Wohnrecht verzichtet hatte. Mit Entscheid vom 26. September 2005 hiess der Rechtsdienst die Einsprache von W.________ teilweise gut mit der Begründung, das Darlehen sei mittlerweile getilgt. Er hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Ausgleichskasse an, die Ergänzungsleistung neu zu berechnen, wobei die W.________ gemäss Erbteilungsvertrag zustehende Entschädigung für den Verzicht auf das Wohnrecht einzubeziehen sei.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 30. Januar 2006 ab.
C. W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom 26. September 2005. Am 11. Januar 2007 hat sie eine weitere Eingabe ins Recht gelegt.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ( Art. 2 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 1 ELG ) und die Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist ( Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ), zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten sind.
3. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, welcher ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitunterzeichnet hat, machen auch letztinstanzlich geltend, dass die Bezügerin auf das fragliche Wohnrecht nicht freiwillig verzichtet habe, sondern dieses aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen.
Aus den Akten ergibt sich bezüglich dieses Wohnrechts Folgendes. Nach dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin einigte sich die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihren vier Kindern, mit Erbteilungsvertrag vom 31. Juli 1992, dass das sich im Nachlass befindliche Grundeigentum (Hofraum, Verkaufsgeschäft mit zwei Wohnungen, Garagen; Brandversicherung: Fr. 524'000.-) zu einem Übernahmepreis von Fr. 125'000.- dem einen Sohn überlassen werden sollte. Der Mutter wurde ein Wohnrecht eingeräumt. Dabei wurde ausdrücklich bestimmt, dass ihr monatlich der (indexierte) Betrag von Fr. 500.- auszurichten sei, sofern sie auf das Wohnrecht verzichte. Nachdem die Beschwerdeführerin im Mai 2004 pflegebedürftig geworden war und in ein Altersheim hatte eintreten müssen, wurde der entsprechende Grundbucheintrag gelöscht.
4. Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, steht der Beschwerdeführerin, nachdem sie das Wohnrecht nicht mehr ausübt, gemäss Erbteilungsvertrag monatlich der indexierte Betrag von Fr. 500.- zu. Sofern sie auf dessen Einforderung verzichtet, ist ihr dieses Einkommen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen. Aus der Rechtsprechung gemäss BGE 99 V 110 kann sie dabei nichts zu ihren Gunsten ableiten. In jenem Fall wurde gesagt, dass ein Wohnrecht, welches aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrgenommen werden konnte, grundsätzlich nicht in eine geldwerte Leistung umzurechnen sei. Hier liegt indessen eine anderslautende vertragliche Vereinbarung vor. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sonst vorgebracht wird, vermag nicht einzuleuchten, und es ist auch nicht erkennbar, was sich die Beschwerdeführer von der Einvernahme der Urkundsperson versprechen: So kann Sinn und Zweck der fraglichen Klausel doch einzig gewesen sein, die Mutter nicht nur für den Fall, dass sie das Wohnrecht nicht mehr würde ausüben wollen, sondern dass sie dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein würde, finanziell abzusichern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.