Daughter's Appeal for Father's Supplementary Benefits Denied Due to Income Surplus and Asset Rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a dispute regarding the denial of supplementary benefits for old-age pension by a social insurance institution in Switzerland. The claimant's father, born in 1918, had his request for supplementary benefits rejected, prompting his daughter to file an appeal. The regional insurance court upheld the denial. The appellant argued for the approval of supplementary benefits, but the social insurance body maintained that the father's income exceeded allowable thresholds after considering various financial contributions, including gifts made to family members. The appellate court found the arguments presented to be unfounded and dismissed the appeal, indicating no legal errors in the previous decisions related to the income calculations of the father.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 17a Abs. 1 ELV, Art. 36a OG; Daughter's Appeal for Father's Supplementary Benefits Denied Due to Income Surplus and Asset Rules: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
P 43/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 29. November 2000
in Sachen
B.________, Deutschland, Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
In Erwägung,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Durchführungsstelle) mit Verfügung vom 17. Juni 1999 den Anspruch des 1918 geborenen X.________ auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV ab 30. Oktober (recte: 1. November 1998) verneinte,
dass die Tochter von X.________, B.________, hiegegen Beschwerde erhob, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Mai 2000 abwies,
dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen an ihren Vater beantragt,
dass die Durchführungsstelle auf Abweisung des Rechtsmittels schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt,
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig, insbesondere den einschlägigen Berechnungsvorschriften gemäss Gesetz (ELG) und Verordnung (ELV) widersprechend, erscheinen liesse,
dass gemäss den EL-Berechnungsblättern zur Verfügung vom 17. Juni 1999 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 25'285.- für 1998 und Fr. 22'833.- für 1999 resultiert,
dass selbst ohne das Darlehen von Fr. 115'000.- aus dem Verkauf der Liegenschaft (Parz. 384 in Halden) an die Tochter als Bestandteil des Vermögens die anrechenbaren Einnahmen die Ausgaben übersteigen,
dass die Geldbeträge, welche X.________ seiner Tochter und seinem Sohn schenkte, in die Berechnung mit einzubeziehen sind ( Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG und BGE 121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen), wobei unerheblich ist, ob die gesamte Summe von Fr. 137'000.- 1991 ausbezahlt worden war, oder ob der Teil von Fr. 84'000.- erst 1993 gegeben wurde, da dies an den Amortisationsraten von jährlich maximal Fr. 10'000.- ( Art. 17a Abs. 1 ELV und SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3) und damit am gesamten vom Verzichtsvermögen in Ab- zug zu bringenden Betrag von Fr. 60'000.- für 1998 und Fr. 70'000.- für 1999 nichts ändert,
dass ebenso die Erträge aus Verzichtsvermögen auf der Einnahmenseite in Anschlag zu bringen sind (vgl. BGE 123 V 35 und AHI 1997 S. 146),
dass soweit die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das laufende Jahr 2000 betreffen, es X.________ frei steht, sich erneut zum EL-Bezug anzumelden,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: