Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 37/02 KI-generiert

Claimant v. Compensatory Fund (Denial of Retroactive Supplementary Benefits)

Geschäftsnummer P 37/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been receiving supplementary benefits in connection with an old-age pension since 1995. In May 1998, the relevant social insurance authority terminated these payments due to the individual's failure to comply with information requirements. However, in May 2001, the authority reinstated the benefits, but only starting from January 2001. The individual appealed this decision, requesting that the payments be retroactively reinstated from July 1998 and arguing that the earlier decision only indicated a deferral rather than a termination of benefits. The lower administrative court rejected the appeal, leading to further challenges by the individual, including requests for legal aid. The case centers on the legitimacy of the authority's actions regarding the benefits and the individual's compliance with procedural obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 ELV, Art. 22 ELV, Art. 196 Ziff. 10 BV, Art. 134 OG, Art. 64 BGG; Claimant v. Compensatory Fund (Denial of Retroactive Supplementary Benefits): In May 1998, the relevant social insurance authority terminated these payments due to the individual's failure to comply with information requirements. However, in May 2001, the authority reinstated the benefits, but only starting from January 2001. The individual appealed this decision, requesting that the payments be retroactively reinstated from July 1998 and arguing that the earlier decision only indicated a deferral rather than a termination of benefits. The lower administrative court rejected the appeal, leading to further challenges by the individual, including requests for legal aid. The case centers on the legitimacy of the authority's actions regarding the benefits and the individual's compliance with procedural obligations.

Schlagwörter

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rückwirkende Ergänzungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren Einstellung von Leistungen Versicherungskasse Sistierung der Versicherung Ausgleichszulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 369
Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden ( BGE 127 V 369 Erw.
BGE 125 II 275
Unter diesen Umständen war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Vornherein aussichtslos ( BGE 125 II 275 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited implicitly via the refusal of the request for free legal aid based on the hopelessness of the appeal.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

P 37/02 /Rp

Urteil vom 9. August 2002

II. Kammer

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien

G.________, 1927, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz, Justingerweg 18, 3005 Bern,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern

(Entscheid vom 4. April 2002)

Sachverhalt:

A. Der 1927 geborene G.________ bezog seit Oktober 1995 Ergänzungsleistungen zu der seit November 1992 ausgerichteten AHV-Altersrente. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Mai 1998 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend Ausgleichskasse) die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen per Ende Mai 1998 ein, da der Versicherte seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 bejahte sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2001.

B. Der Versicherte erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. Mai 2001 sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, die in der Verfügung vom 13. Mai 1998 angekündigte Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV ab 1. Juli 1998 zu erlassen; eventuell sei sie anzuweisen, die ab 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 2000 zurückbehaltenen Ergänzungsleistungen zur Zahlung freizugeben. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 4. April 2002).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die in der Verfügung vom 13. Mai 1998 angekündigte Verfügung betreffend Ergänzungsleistung zur AHV ab 1. Juli 1998 zu erlassen; eventuell sei sie zu verurteilen, ihm die ab 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 2000 zurückbehaltenen Ergänzungsleistungen zur AHV nebst 5 % Zins ab jeweiligem Verfall auszuzahlen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Am 11. Juni reicht er einen Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2002 ein.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Am 8. Juli 2002 legt der Versicherte ein an die AHV-Zweigstelle Bern gerichtetes Schreiben der Immobilien-Treuhand A.________ vom 21. Juni 2002 auf.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu überprüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen von Juli 1998 bis Dezember 2000.

1.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Ausgleichskasse die dem Versicherten bis anhin gewährten Ergänzungsleistungen wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten mit Verfügung vom 13. Mai 1998 per Ende Mai 1998 im Sinne eines Verfahrensabschlusses eingestellt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei bloss ein Zahlungsaufschub erfolgt, widerspricht dem Wortlaut der besagten Verfügung, wonach die Ergänzungsleistung per 31. Mai 1998 eingestellt wurde. Dasselbe ergibt sich aus dem Beibrief vom 13. Mai 1998, wonach sich die Ausgleichskasse veranlasst sah, "die bisherige Ergänzungsleistung von Fr. 1086.- monatlich ab 31. Mai 1998 einzustellen". Mit gleichem Brief wurde dem Versicherten empfohlen, seinen Auskunftspflichten so bald wie möglich nachzukommen, damit die Gemeindeausgleichskasse der Ausgleichskasse einen "neuen Antrag um Festsetzung der Ergänzungsleistung zustellen" könne. Damit wurde gesagt, dass ohne Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine Leistung ab Juni 1998 ausbleiben werde.

1.2 Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2001 Ergänzungsleistungen erst ab 1. Januar 2001 zugesprochen. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ELV besteht Anspruch auf Ergänzungsleistung erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nachzahlung sieht die EL-Ordnung nur ausnahmsweise vor ( Art. 22 ELV ). Dies entspricht dem Zweck der Ergänzungsleistungen, welcher Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum gewährleisten will, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (Art. 112 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10 BV ). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden ( BGE 127 V 369 Erw. 5a).

1.3 Es ist unerfindlich, inwiefern die Ausgleichskasse den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt haben soll, dass sie mit der Verfügung vom 23. Mai 2001 die Leistungen erst ab 1. Januar 2001 gewährt hat. Der Versicherte war denn auch auf Grund des Wortlautes dieser Verfügung ohne weiteres in der Lage, die damit verbundene Verweigerung weiter zurückgehender Leistungen zu erkennen und sich dagegen - wenn auch erfolglos - bei der Vorinstanz zur Wehr zu setzen.

2. Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 134 OG ).

Die Vorinstanz hat dem Versicherten die massgebliche Rechtslage zutreffend und ausführlich dargelegt. Aus seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde und den neu aufgelegten Urkunden ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Unter diesen Umständen war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Vornherein aussichtslos ( BGE 125 II 275 Erw. 4b mit Hinweisen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. August 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: