Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 33/05 KI-generiert

Benefits Recipient Recalculation Due to Foreign Property Valuation

Geschäftsnummer P 33/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 1933-born individual who has received supplemental benefits for retirement since January 1, 2001. A review in October 2003 revealed that the individual co-owned a property in Italy, leading the relevant authority to retroactively recalculate her benefits and deny her an entitlement to additional payments from 2001 onward, while also requesting the repayment of previously issued benefits. The regional social insurance court upheld the appeal against this decision but ordered further examination of the property value and related financial aspects. The authority then contested the court's decision, particularly regarding the method of calculating a hypothetical rental income from the property, which is disputed between the parties. The case focuses on the valuation of the property and the appropriate calculation of income related to the benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 128 OG, Art. 97 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 2 ATSG, Art. 66 al. 1 LTF; Benefits Recipient Recalculation Due to Foreign Property Valuation: A review in October 2003 revealed that the individual co-owned a property in Italy, leading the relevant authority to retroactively recalculate her benefits and deny her an entitlement to additional payments from 2001 onward, while also requesting the repayment of previously issued benefits. The regional social insurance court upheld the appeal against this decision but ordered further examination of the property value and related financial aspects. The authority then contested the court's decision, particularly regarding the method of calculating a hypothetical rental income from the property, which is disputed between the parties. The case focuses on the valuation of the property and the appropriate calculation of income related to the benefits.

Schlagwörter

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Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Bewertung ausländischen Grundeigentums Einkommensberechnung Versicherungsleistungen Liegenschaftsertrag Spareinlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 222
1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht ( BGE 122 V 222 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 128 OG regarding the scope of the administrative court appeal (federal law only).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive. The dispositive cites 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', which corresponds to the principle of cost exemption, but the specific article cited in the dispositive is missing or implied by the context of the final orders, which usually cite cost provisions like Art. 66 LTF or its predecessor. However, since the text provided is from the EFG/IV era, the relevant procedural law for costs in the dispositive is missing, and the final order only states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing a specific article number for cost imposition/exemption in the final numbered points (1, 2, 3).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

P 33/05

Urteil vom 8. November 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

I.________, 1933, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Sohn

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 11. Mai 2005)

Sachverhalt:

A. Die 1933 geborene I.________ bezog (mit Ausnahme des Zeitraums von Anfang August bis Ende Dezember 2002) seit dem 1. Januar 2001 Ergänzungsleistungen zur Altersrente. Erst im Rahmen des im Oktober 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens erhielt das Amt für Sozialbeiträge Basel Stadt Kenntnis von einer im Miteigentum der Versicherten stehenden Liegenschaft in X.________ (Sizilien/I), worauf die EL-Behörde rückwirkend eine Neuberechnung ihrer Leistungen vornahm. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 12. Februar 2004 und Einspracheentscheid vom 26. Mai 2004 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2001 und forderte gleichzeitig die zu Unrecht ausgerichteten EL-Betreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 1033.- von I.________ zurück.

B. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur neuen (nachvollziehbaren) Ermittlung des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft, des diesbezüglichen hypothetischen Ertrags (anhand des durchschnittlichen Zinssatzes für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres) sowie der Gebäudeunterhaltskosten und zu anschliessender neuer Verfügung über den EL-Anspruch und die Rückerstattungsforderung an das Amt für Sozialbeiträge zurückwies (Dispositiv des Entscheids vom 11. Mai 2005 mit Verweisung auf die Erwägungen).

C. Das Amt für Sozialbeiträge führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Rückweisungsentscheid sei insoweit aufzuheben, als darin angeordnet werde, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Liegenschaftsertrages auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen abzustellen sei.

Während I.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht ( BGE 122 V 222 Erw. 1).

2. Gegenstand der Behördenbeschwerde bildet einzig die Berechnung des hypothetischen Liegenschaftsertrages des im Miteigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Wohnhauses in X.________, während der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid hinsichtlich des Verkehrswertes der genannten Liegenschaft nicht beanstandet wird. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht zu Recht festgehalten, dass das Amt für Sozialbeiträge seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist: Die auf der "Visura per immobile" vom 16. Dezember 2003 von Seiten der EL-Behörde handschriftlich festgehaltene Berechnung des Liegenschaftswertes ist ohne weitere Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Obwohl Letztere in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nachgeliefert werden, verlangt das Amt für Sozialbeiträge in diesem Punkt zu Recht nicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, da es grundsätzlich nicht angeht, die gemäss Art. 49 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 ATSG vorgeschriebene Begründung von Verfügung und Einspracheentscheid erst im Rahmen des letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens nachzutragen.

3. Die Beschwerdegegnerin bewohnt die Liegenschaft in Sizilien nicht selber. Offenbar wird das Wohnhaus auch nicht vermietet. Aus den Akten geht hervor, dass die Versicherte die (laut erwähnter "Visura per immobile" zu zwei Dritteln in ihrem und zu je einem Neuntel im Eigentum ihrer drei Kinder stehende) Liegenschaft dann und wann ferienhalber selber benutzt. Mit Blick auf diese Umstände hat die Verwaltung zu Recht gestützt auf Art. 3c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit lit. g ELG einen hypothetischen Mietertrag als Verzichtseinkommen berücksichtigt, was denn auch an sich von keiner Seite bestritten wird.

Unter den Verfahrensbeteiligten streitig ist hingegen das Massliche dieses Einkommensverzichts: Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es seien dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und folglich sei zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (Verweisung auf AHI 1994 S. 157 Erw. 4b und Rz 2091.1 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die Beschwerdegegnerin schliesst sich sinngemäss der vorinstanzlichen Betrachtungsweise an. Demgegenüber vertritt das Beschwerde führende Amt für Sozialbeiträge die Auffassung, als fiktiver Mietzins sei "ein durchschnittlicher Ertrag" anzurechnen, welcher "während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten" einer angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag sei dabei ein Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaft zu betrachten. Unter Berücksichtigung des anwendbaren Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten von 20 % des Liegenschaftsertrages resultiere ein zur Anrechnung gelangender Nettobetrag von 4 % (eine hypothekarische Belastung liegt offenbar nicht vor).

4. Massgeblich ist derjenige Ertrag, den die Beschwerdegegnerin bei Vermietung der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft in Sizilien tatsächlich erzielen könnte, d.h. ihr Anteil an einem marktkonformen Mietzins (vgl. SVR 1997 EL Nr. 38 S. 117 Erw. 6 in fine; Urteil R. vom 16. Februar 2001, P 80/99; unveröffentlichtes Urteil S. vom 10. November 1989, P 17/89). Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen EL-Durchführungsorgane bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, kann im Einzelfall sowohl die Berechnungsmethode der Verwaltung als auch das im angefochtenen Entscheid gewählte Vorgehen einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäherungswert liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktmietwert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft nahe kommt. Welche Methode jeweils im konkret zu beurteilenden Fall zu einem realistischeren Wert führt, kann nicht zum Vorneherein gesagt werden. Vielmehr hat die EL-Behörde und im Streitfall das Sozialversicherungsgericht denjenigen fiktiven Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevanten Marktverhältnisse widerspiegelt.

Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid bedarf grundsätzlich im vorgenannten Sinne der Korrektur. Allenfalls wird die Verwaltung die Frage offen lassen können, welche der beiden angeführten Methoden ein realistischeres Ergebnis zeitigt, hat doch das Amt für Sozialbeiträge im streitigen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2004 ausgeführt, dass selbst bei Nichtanrechnung eines hypothetischen Liegenschaftsertrages ein EL-Anspruch für sämtliche Bezugsperioden ab Anfang 2001 entfalle und dementsprechend die (zu Unrecht) ausgerichteten Ergänzungsleistungen restlos zurückzuerstatten seien.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2005 im Sinne der Erwägungen abgeändert.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. November 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: