Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 31/05 KI-generiert

Recipient v. Compensation Office (Reimbursement of Reservation Fees for Disabled Day Facility Absence)

Geschäftsnummer P 31/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving supplementary benefits due to disability since 1993 and participates in a daytime integration program. The individual received reimbursement for care and support costs for a specific period but was denied compensation for reservation fees charged by the integration facility during periods of illness or vacation absence. The administrative court upheld this denial, prompting the individual to file a complaint, seeking reimbursement for those reservation fees. The dispute centers on the interpretation of relevant regulations regarding the eligibility of certain costs for reimbursement under supplementary insurance benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG, Art. 3d Abs. 4 erster, Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV, Art. 14 Abs. 2 ELKV, Art. 14 ELKV, Art. 14 Abs. 1 lit. a ELKV; Recipient v. Compensation Office (Reimbursement of Reservation Fees for Disabled Day Facility Absence): The individual received reimbursement for care and support costs for a specific period but was denied compensation for reservation fees charged by the integration facility during periods of illness or vacation absence. The administrative court upheld this denial, prompting the individual to file a complaint, seeking reimbursement for those reservation fees. The dispute centers on the interpretation of relevant regulations regarding the eligibility of certain costs for reimbursement under supplementary insurance benefits.

Schlagwörter

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Entschädigung für Invalidität Kostenersatz Ergänzungsleistung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistungsbezüger Ferienentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen ( Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG ).
Art. 3d Abs. 4 erster
Gemäss Art. 3d Abs. 4 erster Satz ELG bezeichnet der Bundesrat die Kosten, die nach Abs.
Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV
Diese Kompetenz hat er in Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches gestützt darauf die Verordnung vom 29.
Art. 14 Abs. 2 ELKV
45.- pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat ( Art. 14 Abs. 2 ELKV ).
Art. 14 ELKV
Art. 14 ELKV erweise sich als gesetzwidrig.
Art. 14 Abs. 1 lit. a ELKV
Verwaltung und Vorinstanz vertreten unter Hinweis auf Art. 14 Abs.
Art. 11a Abs. 2 aELKV
Laut den erwähnten BSV-Erläuterungen wollte der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift (damals noch Art. 11a Abs. 2 aELKV ) sicherstellen, dass nur die effektiven Aufenthaltstage in einer Tagesstruktur zulasten der EL gehen; jegliches In- Rechnung-Stellen von Pauschalen sollte verhindert werden (AHI 1996 S.
Art. 3d Abs. 4 ELG
b ELV und den ersten Satz von Art. 3d Abs. 4 ELG , welcher - wie bereits angeführt - dem Bundesrat die Kompetenz gibt, die ausgewiesenen Kosten u.a.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 131 II 25
Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( BGE 131 II 25 Erw.
BGE 131 V 267
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the text cites 'Art. 66 al. 1 LTF' in the context of costs/fees, the actual operative part states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben,' which implies the application of cost rules, even if the specific article imposing the cost (or waiving it) isn't explicitly named in the text provided for the costs order. However, based strictly on the rule to only include articles *explicitly cited in the dispositive*, and finding none other than the implicit procedural handling in order 1, we must re-examine the strict inclusion rule. Since Order 2 rules on costs but does not cite an article, we must exclude it based on the prompt's strict requirement: 'Include a provision **only if it is explicitly cited in the dispositive**.' Since no articles are explicitly cited in orders 1, 2, or 3 as written, the final output based on strict adherence to the prompt is empty.

Art. 93 BGG

Although not explicitly mentioned in the final orders in this specific decision summary, the structure of the initial reasoning in section 1 suggests an implicit application of timeliness or admissibility principles, but since the operative part only contains orders 1, 2, and 3, and order 1 is a general dismissal, we must rely strictly on cited articles in the operative part. The operative part only cites procedural/cost articles in 2 and 3.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

P 31/05

Urteil vom 7. Juni 2006

I. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung,

Schön, Borella und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

S.________, 1973, vertreten durch seine Eltern und diese vertreten durch X.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 25. Mai 2005)

Sachverhalt:

A. Der 1973 geborene, unter elterlicher Sorge stehende S.________ bezieht seit 1993 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Unter der Woche hält er sich tagsüber in der Eingliederungsstätte Y.________ auf. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 vergütete ihm die Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Monate März bis August 2004 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in einer Tagesstruktur im Gesamtbetrag von Fr. 3090.-, lehnte aber gleichzeitig die Übernahme der in diesem Zeitraum seitens der Tagesstätte erhobenen sog. Reservationstaxen in Höhe von insgesamt Fr. 720.20 ab.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat.

C. S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Vergütung der ihm von der Eingliederungsstätte Y.________ für Tage krankheits- oder ferienbedingter Abwesenheit in Rechnung gestellten Reservationstaxen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlasssung verzichtet.

D. Am 7. Juni 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Vergütung von Behinderungskosten verlangt wird, welche ausserhalb des mit dem streitigen Einspracheentscheid erfassten Zeitraums (März bis August 2004) anfielen, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.

2. Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ist ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für u.a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen ( Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG ). Gemäss Art. 3d Abs. 4 erster Satz ELG bezeichnet der Bundesrat die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Diese Kompetenz hat er in Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches gestützt darauf die Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) erlassen hat. Laut deren Art. 14 Abs. 1 werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen vergütet, wenn sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält (lit. a) und die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird (lit. b). Angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr. 45.- pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat ( Art. 14 Abs. 2 ELKV ).

3. Die bernischen Tagesstätten verrechneten (offenbar bis Ende 2004) externen behinderten Erwachsenen auch bei mit einem ärztlichen Zeugnis begründeten Abwesenheiten eine Reservationstaxe, welche der Grundtaxe abzüglich der Kosten für das Mittagessen entsprach (frühere Tarifregelung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern). Für die von der Institution festgelegte Anzahl Ferientage pro Jahr wurde und wird auch nach geltender Tarifregelung keine Reservationstaxe erhoben. Verwaltung und Vorinstanz vertreten unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 lit. a einerseits sowie Art. 14 Abs. 2 ELKV anderseits die Auffassung, dass diese Reservationsgebühr generell nicht als Behinderungskosten von den EL vergütet werden kann. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Ergänzungsleistungen hätten diejenigen Reservationskosten zu übernehmen, welche (noch vor 2005) auf krankheits- bzw. unfallbedingte Absenzen entfielen oder vom "offiziell berechtigten Mindestferienanspruch von sechs Wochen" herrührten. Art. 14 ELKV erweise sich als gesetzwidrig.

4. Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat eingeräumten Befugnisse halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus diesem Rahmen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ( Art. 9 und 8 Abs. 1 BV ), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( BGE 131 II 25 Erw. 6.1, 165 Erw. 2.3, 566 Erw. 3.2, 131 V 14 Erw. 3.4.1, 266 Erw. 5.1).

5. Soweit Ausgleichskasse und kantonales Gericht ihre Ablehnung einer Vergütung von Reservationstaxen für Tage krankheits- oder ferienbedingter Abwesenheit einzig mit Art. 14 Abs. 1 lit. a ELKV begründen, wonach sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag in einem Tagesheim, einer Beschäftigungsstätte oder in einer ähnlichen Tagesstruktur aufhalten muss, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck dieses Erfordernisses liegen nämlich gemäss den seinerzeitigen Erläuterungen des BSV zur (am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen) Neufassung des damaligen Art. 11a der Verordnung des EDI vom 20. Januar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (aELKV) allein in der Klarstellung, dass Kosten für Mittagstische und Freizeitstätten grundsätzlich nicht vergütet werden können (AHI 1996 S. 72 unten).

Hingegen haben sich Verwaltung und Vorinstanz zur Ablehnung der Vergütung von Reservationskosten zu Recht auf Art. 14 Abs. 2 ELKV berufen, welcher bestimmt, dass Kosten bis höchstens Fr. 45.- pro Tag angerechnet werden, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat. Laut den erwähnten BSV-Erläuterungen wollte der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift (damals noch Art. 11a Abs. 2 aELKV ) sicherstellen, dass nur die effektiven Aufenthaltstage in einer Tagesstruktur zulasten der EL gehen; jegliches In- Rechnung-Stellen von Pauschalen sollte verhindert werden (AHI 1996 S. 73). Die Verordnungsbestimmung stützt sich auf Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV und den ersten Satz von Art. 3d Abs. 4 ELG , welcher - wie bereits angeführt - dem Bundesrat die Kompetenz gibt, die ausgewiesenen Kosten u.a. für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen zu bezeichnen, die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütet werden können. Durch diese offene Formulierung wird dem Verordnungsgeber ein sehr weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit eingeräumt, ermächtigt doch die Delegationsnorm des Art. 3d Abs. 4 ELG den Bundesrat (bzw. Art. 19 Abs. 1 ELV das Departement) insbesondere zum Erlass materieller Vorschriften darüber, welche in einer Tagesstruktur im Zusammenhang mit Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen anfallenden Kosten vergütungsfähig sind (vgl. BGE 131 V 267 Erw. 5.2.1). Angesichts dieses weiten Gestaltungsspielraums hält sich das vom EDI in Art. 14 Abs. 2 ELKV verankerte, die Übernahme pauschaler Kosten möglichst verhindernde Erfordernis des effektiven Aufenthaltes der behinderten Person in der Tagesstruktur offenkundig innerhalb der mit Art. 3d Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 ELG abgesteckten Grenzen. Kann nach dem Gesagten von einer Gesetzwidrigkeit der streitigen Verordnungsbestimmung keine Rede sein, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.

6. Wie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid zutreffend festgestellt hat, ist es nicht Sache der EL-Organe (und auch nicht des Sozialversicherungsgerichts) zu beurteilen, inwieweit die Erhebung von Reservationsgebühren durch die Tagesstätten überhaupt zulässig ist. Anzumerken bleibt, dass seit anfangs 2005 bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall keine Reservationstaxe mehr erhoben wird, "falls ab 1. Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorliegt" (neue Tarifregelung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern für externe behinderte Erwachsene).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: