Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 31/04 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness Due to Missed Deadline

Geschäftsnummer P 31/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who filed an administrative court complaint regarding a decision made by a cantonal insurance court. The complaint was submitted after the legal deadline had passed, leading the party to request a restoration of the complaint period. The party cited worsening mental health issues, specifically depression and anxiety, as the reason for the delay, claiming financial difficulties prevented them from seeking legal representation. An accompanying medical certificate indicated ongoing mental health challenges, but the court found no evidence that these issues incapacitated the party to the extent that they were unable to act or hire representation within the relevant timeframe. Consequently, the court ruled that there were no valid grounds for restoring the deadline, leading to the dismissal of the late complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 32 Abs. 1 OG, Art. 32 Abs. 2 OG, Art. 32 Abs. 3 OG; Appeal Dismissed for Untimeliness Due to Missed Deadline: The complaint was submitted after the legal deadline had passed, leading the party to request a restoration of the complaint period. The party cited worsening mental health issues, specifically depression and anxiety, as the reason for the delay, claiming financial difficulties prevented them from seeking legal representation. An accompanying medical certificate indicated ongoing mental health challenges, but the court found no evidence that these issues incapacitated the party to the extent that they were unable to act or hire representation within the relevant timeframe. Consequently, the court ruled that there were no valid grounds for restoring the deadline, leading to the dismissal of the late complaint.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Wiederherstellung der Frist Einreichungszeitpunkt Rechtsverzögerung verspätete Kündigung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art.
Art. 33 Abs. 1 OG
132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art.
Art. 135 OG
1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann,
Art. 32 Abs. 1 OG
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
Art. 32 Abs. 2 OG
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist ( Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art.
Art. 32 Abs. 3 OG
dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
Art. 36a OG
dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
Art. 6 BGG
This provision does not appear in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 255
Illness as Excusable Impediment for Restitutio in Integrum in Swiss Federal Court Proceedings
BGE 112 V 256
dass die Partei hingegen im Allgemeinen nicht in der Lage ist, selber zu handeln oder eine Drittperson zu beauftragen, wenn sie erst gegen das Ende der Frist ernsthaft erkrankt, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist ( BGE 112 V 256 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 BGG

This provision does not appear in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This is an old law equivalent to Art. 66 LTF, but since the dispositive does not cite any LTF articles, and it refers to 'Gerichtskosten' (court costs) without citing a specific procedural rule for costs, I must check the text again. The dispositive states: '3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' This is a cost ruling, but it does not cite Art. 66 LTF or the corresponding rule under OG (like Art. 159/156 OG). Since the instruction is to include provisions **explicitly cited** in the dispositive, and no article number is cited for point 3, I must exclude it based on the strict rule, unless I interpret 'Art. 66' from prior knowledge, which is forbidden.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

P 31/04

Urteil vom 10. Februar 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz

Parteien

F.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 21. Mai 2004)

In Erwägung,

dass F.________ am 30. Juni 2004 (Postaufgabedatum) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2004 erhoben hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann,

dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,

dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist ( Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),

dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,

dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2004 gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. Mai 2004 an F.________ ausgehändigt worden ist,

dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 28. Mai 2004 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG ) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf Montag, 28. Juni 2004, fällt,

dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2004 verspätet ist,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2005 indes sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht,

dass die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

dass das Gesetz die Wiederherstellung folglich nur zulässt, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf hinsichtlich der verspäteten Einreichung der Rechtsschrift zu machen ist ( BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen),

dass die Beschwerdeführerin zur Begründung anführt, nach Erhalt des abschlägigen kantonalen Gerichtsentscheides vom 21. Mai 2004 hätten ihre Depressionen an Intensität noch zugenommen und es habe sie eine schwere Existenzangst überfallen, welche nun ihren Alltag bestimme; einen Rechtsanwalt habe sie aus finanziellen Gründen nicht beiziehen können, womit ihr nichts anderes übrig geblieben sei, als auf bessere Tage zu hoffen, um die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schreiben zu können, was ihr schliesslich auch gelungen sei,

dass mit dem sinngemässen Wiederherstellungsgesuch ein ärztliches Zeugnis der Frau Dr. med. W.________ vom 11. Januar 2005 zu den Akten gereicht wird, welchem zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren chronischer Depressionen, Ängste und Zwänge wegen durchschnittlich alle drei bis vier Wochen zu einem Gespräch bei der behandelnden Ärztin einfindet, in der Zeit vom 1. bis 22. Juni 2004 aber infolge eines psychischen Tiefs drei ärztliche Konsultationen benötigte,

dass Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein kann ( BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62), falls die Erkrankung derart ist, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (EVGE 1969 S. 150),

dass für die Beurteilung der Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechtem Handeln oder der Beauftragung einer Drittperson abgehalten hat, vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist bedeutsam ist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen ( BGE 112 V 256 Erw. 2a in fine mit Hinweisen),

dass es der Partei in aller Regel zumutbar und möglich ist, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste einer Drittperson in Anspruch zu nehmen, wenn sie eine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt,

dass die Partei hingegen im Allgemeinen nicht in der Lage ist, selber zu handeln oder eine Drittperson zu beauftragen, wenn sie erst gegen das Ende der Frist ernsthaft erkrankt, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist ( BGE 112 V 256 Erw. 2a),

dass sich aus dem ärztlichen Zeugnis der Frau Dr. med. W.________ vom 11. Januar 2005 keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit in der vorliegend relevanten Zeit vom 28. Mai bis 28. Juni 2004 ergeben,

dass insbesondere die drei im Juni 2004 benötigten fachärztlichen Konsultationen nicht darauf schliessen lassen, die Beschwerdeführerin wäre ausser Stande gewesen, die Prozesshandlung vorzunehmen oder zumindest durch einen Vertreter oder eine Vertreterin vornehmen zu lassen,

dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage zu Recht nicht behauptet, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, sondern vielmehr angibt, aus finanziellen Gründen von einer rechtsanwaltlichen Vertretung abgesehen zu haben,

dass aber auch bei ungenügenden finanziellen Mitteln die Möglichkeit bestanden hätte, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beauftragen und beim Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen zu lassen,

dass im Übrigen nicht notwendigerweise eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hätte eingesetzt werden müssen, da die Prozesshandlung unter den vorliegenden Umständen von der Beschwerdeführerin selber oder von jeder anderen - ordentlich bevollmächtigten - Person hätte vorgenommen werden können,

dass demnach das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes zu verneinen ist,

dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: