Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 21/01 KI-generiert

Claimant vs. Reduction of Supplementary Benefits Due to Imputation of Hypothetical Minimum Income

Geschäftsnummer P 21/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving a half pension from disability insurance and supplementary benefits due to partial incapacity for work since 1993. In October 1999, the relevant authority recalculated her supplementary benefits, factoring in a hypothetical annual income, which led to a reduction in her benefits starting May 2000. The individual contested this decision through an administrative court, arguing that her health limitations hindered her ability to seek alternative employment outside her primary profession as a teacher. However, the court upheld the initial calculation, asserting that she could potentially earn the minimum income through other suitable part-time occupations, and therefore, the hypothetical income was correctly included in the benefits assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG, Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV, Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG, Art. 14a Abs. 2 ELV, Art. 25 Abs. 4 ELV; Claimant vs. Reduction of Supplementary Benefits Due to Imputation of Hypothetical Minimum Income: In October 1999, the relevant authority recalculated her supplementary benefits, factoring in a hypothetical annual income, which led to a reduction in her benefits starting May 2000. The individual contested this decision through an administrative court, arguing that her health limitations hindered her ability to seek alternative employment outside her primary profession as a teacher. However, the court upheld the initial calculation, asserting that she could potentially earn the minimum income through other suitable part-time occupations, and therefore, the hypothetical income was correctly included in the benefits assessment.

Schlagwörter

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Einkommensanrechnung Kürzung der Ergänzungsleistungen Teilrente Schadenminderungspflicht Teilzeitarbeit Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 V 204
a ELG ), die Vermutung der möglichen und zumutbaren Einkommenserzielung und deren Widerlegung durch den Beweis des Gegenteils ( BGE 117 V 204 Erw.
BGE 113 V 28
Dasselbe gilt für die Erwägungen über die Schadenminderungspflicht und den Vorrang der Selbsteingliederung ( BGE 113 V 28 Erw.
BGE 115 V 133
Swiss Federal Supreme Court on Adequate Causality for Psychogenic Disorders in Accident Insurance
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV

This provision was cited in the reasoning to justify the application of the hypothetical income in the calculation of supplementary benefits, and it is implicitly the basis for the dismissal of the appeal regarding this point.

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Volltext

[AZA 7]

P 21/01 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 9. Oktober 2001

in Sachen

J.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- J.________, geboren 1969, erhält seit dem

1. September 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern berücksichtigte im Rahmen der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ein zumutbares hypothetisches Einkommen von Fr. 16'460.--, was gemäss Verfügung vom 14. Oktober 1999 zu einer Verminderung des Anspruches mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 führte.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Februar 2001 ab.

C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihr ab dem

1. Mai 2000 die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auszurichten.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.- Das Gericht hat das IV-Dossier der Versicherten beigezogen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von Teilinvaliden ( Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV und Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG ), die Vermutung der möglichen und zumutbaren Einkommenserzielung und deren Widerlegung durch den Beweis des Gegenteils ( BGE 117 V 204 Erw. 2a) sowie den Beginn der Wirksamkeit herabgesetzter Ergänzungsleistungen infolge Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ( Art. 25 Abs. 4 ELV ) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Erwägungen über die Schadenminderungspflicht und den Vorrang der Selbsteingliederung ( BGE 113 V 28 Erw. 4a). Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist allein die Anrechnung von Fr. 16'460.-- pro Jahr als hypothetisches Einkommen der teilinvaliden Versicherten im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung.

a) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht des Dr. med.

Z.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. März 2000 als Lehrerin berufsunfähig sei; jedoch stünden ihr andere geeignete Tätigkeiten im Umfang eines Teilpensums von 20 bis 50 % offen, ohne dass sie sich darum bemüht habe. Die Versicherte wendet demgegenüber ein, dass sie Stellen gesucht habe, ihr jedoch aus gesundheitlichen Gründen eine Stellensuche nicht zu jeder Zeit zumutbar sei, und zudem infolge ihres Alters eine Eingliederung im angestammten Lehrerberuf angezeigt sei.

b) Die gesetzliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin das minimale Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG zu erzielen vermag, kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wenn die Versicherte Umstände geltend machen kann, die es ihr verunmöglichen, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten ( BGE 117 V 204 Erw. 2a). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren diverse Stellenbewerbungen vorgelegt. Mit Ausnahme von fünf Kleininseraten für "seriöse Nebenverdienste" handelt es sich dabei ausschliesslich um Bewerbungen für Lehrerstellen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist der Bericht des Dr.

med. Z.________ vom 31. März 2000 dahin zu verstehen, dass die Versicherte als Lehrerin nicht arbeitsfähig ist. Der Arzt äussert sich nämlich nicht zu anderen möglichen Erwerbstätigkeiten; er führt aus, dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin überfordert sei und bewertet die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Bewerbungen für Lehrerstellen. Die Berufsunfähigkeit als Lehrerin wird denn auch von der Versicherten nicht direkt bestritten. Aufgrund ihrer Ausbildung als Primarlehrerin wären ihr andere Erwerbstätigkeiten - z.B. im Dienstleistungssektor - zumutbar; solche Stellen werden in Tageszeitungen regelmässig ausgeschrieben. Mit einer derartigen Teilzeitstelle könnte die Versicherte das Mindesteinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 1'371. 65 pro Monat erzielen; das kantonale Gericht hat diesbezüglich zu Recht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung verwiesen (angemerkt sei, dass sich gemäss Tabelle 6* der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 [S. 20] eine Teilzeitbeschäftigung von Frauen lohnerhöhend auswirkt). Da die Versicherte gemäss ärztlichem Bericht als Lehrerin nicht arbeitsfähig ist, kann sie sich auch nicht darauf berufen, langfristig in diesem Beruf eingegliedert zu werden; die Schadenminderungspflicht kann zu einem Berufswechsel zwingen, wenn dies - wie in vorliegender Sache - zumutbar erscheint (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).

Da sich die Beschwerdeführerin nicht für zumutbare Stellen ausserhalb des Lehrerberufes beworben hat, wird die Vermutung, dass das minimale Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG zu erzielen sei, nicht widerlegt, zumal die Beschwerdeführerin gegen die am 8. Mai 2000 erlassene Verfügung nicht opponiert hat, wonach die IV-Stelle weiterhin von einer Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer halben Invalidenrente ausgeht. Das hypothetische Einkommen ist deshalb bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht berücksichtigt worden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 9. Oktober 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.