Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 2/00 KI-generiert

Claimant v. Supplementary Benefits Rejection and Recovery of Overpayment

Geschäftsnummer P 2/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving supplementary benefits alongside a half invalidity pension since April 1996. In September 1997, the local authority denied a request for an increase in these supplementary benefits, leading to an appeal that was also rejected. However, a higher court later overturned this decision and mandated a recalculation of the benefits effective from October 1996, uncovering an overpayment that the authority sought to reclaim in May 1999. The individual subsequently challenged both the recovery of the excess payments and the denial of additional benefits for specific periods. Ultimately, the higher court confirmed the correctness of the agency's calculations and the decision to recover the overpayments, dismissing the individual's appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 3 Abs. 1 ELG, Art. 3 Abs. 5 ELG, Art. 27 Abs. 1 ELV, Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 78 AHVV; Claimant v. Supplementary Benefits Rejection and Recovery of Overpayment: 1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung ( Art. 2 Abs. 1 ELG ) sowie das anrechenbare Einkommen im Allgemeinen ( Art. 3 Abs. 1 ELG ) und bei Ehegatten ( Art. 3 Abs. 5 ELG ) im Besonderen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen ( Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 78 AHVV ) sowie der nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte Leistungszusprechung ( BGE 110 V 178 Erw. 2a; siehe auch BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Anspruch auf Ergänzungsleistungen Neuberechnung von Invalidenleistungen einfache Invalidenrente unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Sozialversicherungsstreitigkeit Rentenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 178
78 AHVV ) sowie der nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte Leistungszusprechung ( BGE 110 V 178 Erw.
BGE 122 V 21
2a; siehe auch BGE 122 V 21 Erw.
BGE 113 V 159
zur Verbindlichkeit der Motive eines Rückweisungsurteils BGE 113 V 159 ).
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Volltext

[AZA 0]

P 2/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 11. Januar 2001

in Sachen

K._______, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegner,

und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

Der 1952 geborene K._______ bezieht seit 1. April 1996 Ergänzungsleistungen zu einer halben Invalidenrente. Mit Verfügung vom 30. September 1997 lehnte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 29. Dezember 1997 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. November 1998 gut, hob den angefochtenen Entscheid und die Verfügung vom 30. September 1997 auf und wies die Sache an das Amt zurück, damit dieses die Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 1996 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.

In Nachachtung des Urteils vom 9. November 1998 berechnete das Amt die Leistungen ab 1. Oktober 1996 neu und stellte dabei fest, dass K._______ bis Ende Oktober 1998 insgesamt Fr. 1186.- zu viel ausbezahlt worden war. Am 18. Mai 1999 erliess das Amt eine Verfügung, mit der es den entsprechenden Betrag zurückforderte. Gleichentags verneinte es für den Monat November 2000 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Die AHV/IV-Rekurskommission wies die gegen die beiden Verfügungen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K._______ sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm seien für die Perioden April bis September 1996 sowie Januar bis September 1997 Ergänzungsleistungen zuzusprechen.

Das Amt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht K._______ unaufgefordert eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Amtes ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung ( Art. 2 Abs. 1 ELG ) sowie das anrechenbare Einkommen im Allgemeinen ( Art. 3 Abs. 1 ELG ) und bei Ehegatten ( Art. 3 Abs. 5 ELG ) im Besonderen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen ( Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 78 AHVV ) sowie der nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte Leistungszusprechung ( BGE 110 V 178 Erw. 2a; siehe auch BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.- Soweit der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen für den Zeitraum April bis September 1996 fordert, ist festzustellen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erwägung 4a des Rückweisungsurteils vom 9. November 1998 ausdrücklich festgehalten hat, die Berechnung der Ergänzungsleistungen bis 30. September 1997 sei nicht zu beanstanden (vgl. zur Verbindlichkeit der Motive eines Rückweisungsurteils BGE 113 V 159 ). Lediglich die bisher nicht berücksichtigte Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 1996 war in die Neuberechnung miteinzubeziehen. Dementsprechend wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 1 das beschwerdegegnerische Amt denn auch nur verpflichtet, ab 1. Oktober 1996 die Ergänzungsleistung im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen. Es besteht daher prozessual kein Raum, den davor liegenden Zeitabschnitt einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

3.- Hinsichtlich der Periode Januar bis September 1997 bestätigte die Vorinstanz die aufgrund der vorgenommenen Neuberechnung einen Anspruch gänzlich ablehnende Verfügung vom 18. Mai 1999. Es kann auf die in allen Teilen überzeugende Begründung verwiesen werden, mit der sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinandersetzt. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rückweisungsurteil vom 9. November 1998 unmissverständlich festgehalten hat, es sei nicht bundesrechtswidrig, den Beschwerdeführer trotz formeller Eheschliessung ELG-rechtlich als Alleinstehenden zu behandeln (Erw. 3). Diese Feststellung gilt mindestens bis zum 30. September 1997, war doch die von diesem Tag datierende ursprüngliche Verfügung zur Zeit des Erlasses nicht zu beanstanden.

Da die vorliegend zu beurteilende Periode vollumfänglich im bereits überprüften Zeitraum liegt, erübrigt sich, Stellung zum erneut vorgetragenen Einwand des Beschwerdeführers zu nehmen, es seien die für Ehepaare geltenden Bestimmungen anzuwenden.

4.- Steht fest, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen in den beiden zu beurteilenden Perioden nicht zu beanstanden ist, erweist sich auch die Ermittlung des zu viel Ausbezahlten als richtig. Dass dieser Betrag zurückzuerstatten ist, hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der wiederum zutreffenden Begründung nichts beizufügen und kann darauf verweisen. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer weder in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch in der Eingabe vom 2. März 2000 mit der Rückforderungsverfügung befasst.

5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Januar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: