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P 15/01 KI-generiert

In this case, an individual received supplemental benefits to their widow's pension, but the Social Contributions Office later determined that due to increased income, those benefits should be discontinued and sought repayment of overpaid amounts

Geschäftsnummer P 15/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual received supplemental benefits to their widow's pension, but the Social Contributions Office later determined that due to increased income, those benefits should be discontinued and sought repayment of overpaid amounts. After an appeal, the Kantonale Rekurskommission acknowledged some claims concerning expense calculations but denied others, leading to a further appeal by the Social Contributions Office regarding the exclusion of garage rental costs used for storing work tools from the benefits calculation. The central issue at hand was whether these rental costs could be classified as expenses directly related to earning income, which the tribunal ultimately recognized as appropriate for inclusion in the benefits calculation.

Legislator-Regeste

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Art. 3a ELG, Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG, Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; In this case, an individual received supplemental benefits to their widow's pension, but the Social Contributions Office later determined that due to increased income, those benefits should be discontinued and sought repayment of overpaid amounts: 1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ( Art. 2 und 2b lit. a ELG ) und deren Berechnung ( Art. 3a ELG ) sowie die dabei zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen ( Art. 3b und 3c ELG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistungsberechnung anrechenbares Einkommen Kostenberechnung Überschusseinkommen Versicherungsleistung Zupacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

[AZA 7]

P 15/01 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 29. Juni 2001

in Sachen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4021 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

H._______, 1948, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Schlumpf, Freie Strasse 82, 4010 Basel,

und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

A.- H._______, geboren 1948, erhielt mit Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 17. Februar 1997 mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 Ergänzungsleistungen zur Witwenrente zugesprochen. Nachdem die Tochter von H._______ das Mündigkeitsalter erreicht und eine kurzzeitige Erwerbsarbeit ausgeübt hatte, verfügte das Amt für Sozialbeiträge am 14. August 1998, dass ab dem 1. August 1998 infolge Einnahmenüberschusses keine Ergänzungsleistungen mehr entrichtet würden, und forderte die ab März 1997 zu viel bezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 5020.- zurück.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an das Amt für Sozialbeiträge zurückgewiesen, wobei die Mietkosten einer Garage, in der zur Abwartstätigkeit in verschiedenen Liegenschaften benötigtes Werkzeug zentral gelagert wird, als Ergänzung der Wohnung anzurechnen seien. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.- Das Amt für Sozialbeiträge führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Mietkosten des Werkzeuglagerraumes bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden müssten.

Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

H._______ beantragt ebenfalls Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ( Art. 2 und 2b lit. a ELG ) und deren Berechnung ( Art. 3a ELG ) sowie die dabei zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen ( Art. 3b und 3c ELG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- a) Streitig ist allein, ob die monatliche Miete von Fr. 128.- für den Werkzeuglagerraum als Ausgabe anerkannt werden kann.

Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine zur Lagerung von Berufswerkzeug benutzte Garage als Ergänzung der Wohnung diene; die Mietkosten seien daher als Ausgaben anzuerkennen.

Das Amt für Sozialbeiträge rügt, dass das kantonale Gericht zwar erkannt habe, dass die Kosten von zusätzlichem Wohnraum nicht zu berücksichtigen seien, jedoch trotzdem die Garage als Wohnraum betrachtet und deren Mietzins zur Wohnungsmiete hinzugerechnet habe.

Im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen kann indessen offen bleiben, ob der Mietzinsaufwand für die Garage unter die Wohnungsmietkosten nach Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG fallen könnte.

b) Da die Beschwerdegegnerin als Abwartin diverser Liegenschaften ein Einkommen erzielt, ist zu prüfen, ob die Auslagen für die Garagenmiete als Gewinnungskosten anerkannt werden können.

Als Gewinnungskosten, die nach Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG als Ausgaben anerkannt werden, sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen.

Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (ZAK 1980 S. 137 f. Erw. 3a).

Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Garage gebraucht, um das für die Abwartstätigkeit in verschiedenen Liegenschaften benötigte Werkzeug zentral zu lagern. Die Mietkosten für diesen Raum sind damit als Aufwendungen zu betrachten, die unmittelbar zur Einkommenserzielung dienen und deshalb als Gewinnungskosten nach Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG anzuerkennen und in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen sind.

3.- Infolge Obsiegens erweist sich das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ). Das Amt für Sozialbeiträge hat demgegenüber infolge Unterliegens der Beschwerdegegnerin die gemäss Honorarnote vom 10. Mai 2001 entstandenen Parteikosten zu ersetzen ( Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2318. 35 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 29. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: