Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 1/07 KI-generiert

Appeal Dismissed for Formal Deficiencies in Supplementary Benefits Application

Geschäftsnummer P 1/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the social security authority regarding supplementary benefits related to old-age and disability insurance. The individual initially contested the authority's decision at the Cantonal level, but the complaint was rejected. Subsequently, the individual submitted an administrative court appeal, which was deemed inadequate because it failed to meet necessary legal criteria. Despite being informed of the deficiencies and the opportunity to rectify the situation within a specified timeframe, no response was made, leading to the conclusion that the appeal was not validly submitted.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 36a OG; Appeal Dismissed for Formal Deficiencies in Supplementary Benefits Application: Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15 ). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E.1.2 S. 395).

Schlagwörter

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Ergänzungsleistungen zur AHV Verwaltungsbeschwerde Beweismängel gesetzliche Verfahrensfrist Formerfordernisse Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) keine rechtsgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, ist die Eingabe vom 5.
Art. 36a OG
Januar 2007 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

P 1/07

Urteil vom 6. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

B.________, 1967, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2006.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau eine Beschwerde des B.________ gegen den Einspracheentscheid des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse/EL-Stelle, vom 28. August 2006 ab.

B.________ hat mit Eingabe vom 5. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Gericht hat den Versicherten am 8. Januar 2007 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und ihn auf die Möglichkeit einer Verbesserung der mangelhaften Eingabe innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Dieses Schreiben des Gerichts ist unbeantwortet geblieben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15 ). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E.1.2 S. 395).

2.

2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen).

2.2 Die Eingabe des Versicherten vom 5. Januar 2007 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Deshalb machte das Gericht den Beschwerdeführer am 8. Januar 2007 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Behebung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem das Schreiben des Gerichts vom 8. Januar 2007 unbeantwortet geblieben ist. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) keine rechtsgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, ist die Eingabe vom 5. Januar 2007 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: