Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
M 5/00 KI-generiert

The case involves a dispute between a military insurance office and an individual regarding the liability for back complaints that arose during military service

Geschäftsnummer M 5/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a military insurance office and an individual regarding the liability for back complaints that arose during military service. The military insurance office initially denied full liability for the individual's spinal issues, acknowledging only partial responsibility for certain symptoms. After the individual contested this decision, a social insurance court ruled in favor of the individual, determining that the military insurance office should be fully liable for the reported medical issues. The military insurance office subsequently appealed this decision, seeking to overturn the ruling that eliminated any reduction of benefits related to the individual's condition, which had necessitated surgical intervention. The legal proceedings examined the historical medical evidence and the causation of the health issues in relation to the individual's military service.

Legislator-Regeste

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Art. 64 MVG, Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG, Art. 135 OG; The case involves a dispute between a military insurance office and an individual regarding the liability for back complaints that arose during military service: 1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen ( Art. 5, Art. 64 MVG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 111 V 372 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen wird.

Schlagwörter

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Haftung der Militärversicherung medizinische Beweismittel Vorzustand Lendenwirbelsäulenbeschwerden Wehrpflicht Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 V 372
64 MVG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 111 V 372 Erw.
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Volltext

[AZA 7]

M 5/00 Vr

II. Kammer

Bundesrichter Meyer, Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber

Signorell

Urteil vom 5. Juni 2001

in Sachen

Bundesamt für Militärversicherung, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

R.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 13. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) die Haftung ab für Rückenbeschwerden, welche bei R.________ (geb. 1962) während der Absolvierung von Militärdienstleistungen in den Jahren 1988, 1991, 1992 und 1995 aufgetreten waren und welche am 2. November 1995 eine Repositions-Spondylodese auf der Höhe L5/S1 nötig gemacht hatten.

Die hiegegen eingereichte Einsprache hiess das BAMV teilweise gut, indem es mit Entscheid vom 3. Dezember 1997 für die lumboradikulären Beschwerden rechts bei Ventral-

M 5/00 VrMV. 98.00005gleiten Lendenwirbelkörper (LWK) 5 eine Haftung von 66 2/3 % anerkannte.

Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit der Feststellung gut, dass das BAMV für die am 27. Juli 1995 angemeldeten lumboradikulären Beschwerden rechts bei Ventralgleiten LWK 5 voll hafte und eine Leistungskürzung ausgeschlossen sei (Entscheid vom 25. August 2000).

Das BAMV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben.

R.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen ( Art. 5, Art. 64 MVG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 111 V 372 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen wird.

2.- a) Die Rechtmässigkeit der einspracheentscheidweise verfügten, vorinstanzlich aufgehobenen und letztinstanzlich strittigen Leistungskürzung (die gemäss Art. 64 MVG anzuordnen ist, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht) hängt davon ab, dass die Spondylolyse (in deren Gefolge sich später die Spondylolisthesis entwickelte) sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte ( Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG ).

b) Diesen Sicherheitsbeweis vermag das BAMV bei der gegebenen Aktenlage nicht zu erbringen, woran zusätzliche Abklärungen nichts zu ändern vermöchten: Es ist in den gesamten medizinischen Unterlagen kein durch Krankheitsgeschichte, Gutachten, ärztlicher Bericht oder sonstwie erhobener Befund ersichtlich, aus welchem mit medizinisch-praktischer Sicherheit auf das Vorliegen einer Spondylolyse schon in der Zeit vor 1988 zu schliessen wäre. Insbesondere vermag das Beschwerde führende Bundesamt die fachärztliche Feststellung des Dr. med. Z.________, Oberarzt an der Orthopädischen Klinik X.________, im Bericht vom 4. März 1997 nicht zu entkräften, wonach aufgrund der vom 9. März 1976 datierenden AP-seitlichen Röntgenaufnahmen "eine eindeutige Lyse nicht diagnostiziert werden kann". Was an im Kindheitsalter aufgetretenen Rückenbeschwerden dokumentiert ist oder vom Beschwerdegegner beschrieben wurde, weist nicht spezifisch auf eine Spondylolyse hin. Dagegen spricht auch, dass der Versicherte vordienstlich während 12 Jahren (1976-1988) beschwerdefrei war und während dieser Zeitspanne insgesamt 371 Diensttage ohne Beschwerden seitens des Rückens absolvierte (versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. K.________, BAMV, vom 27. März 1997). Was das BAMV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf die Diskussion zur Pathogenese der Spondylolyse im Allgemeinen und auf Schlussfolgerungen medizinischer Fachexperten in anderen Begutachtungsfällen vorträgt, ist nicht dermassen eindeutig, dass sich im Falle des Beschwerdegegners die Annahme einer dienstlichen Verursachung schlechthin verböte. Die Darlegungen des Bundesamtes vermögen die Vordienstlichkeit der Spondylolyse allenfalls als überwiegend wahrscheinlich, jedoch nicht als sicher erscheinen zu lassen.

3.- Bei diesem Verfahrensausgang hat das BAMV dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Bundesamt für Militärversicherung hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 5. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: