Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
M 11/06 KI-generiert

Accidental Military Shooting Injury Not "Considerable Bodily Harm" for Compensation

Geschäftsnummer M 11/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A serviceman who sustained injuries from a shooting accident during military training in 2002 sought compensation for moral damages from the military insurance following the denial of his claim by the insurance authority. Despite undergoing treatment and a temporary period of disability, he maintained that the aftermath of the incident affected his quality of life, particularly due to scars and lingering health concerns. The canton court upheld the denial of his claim, leading him to appeal to a higher court for a monetary compensation of CHF 10,000. The case hinged on the definition of "significant bodily injury" as stipulated in the military compensation regulations, assessing whether his injuries met the threshold for such claims. The appeal process focused on the interpretation of bodily impairment and the extent of discretion allowed to the military insurance authorities in determining entitlements.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 59 MVG, Art. 66 al. 1 LTF; Accidental Military Shooting Injury Not "Considerable Bodily Harm" for Compensation: Despite undergoing treatment and a temporary period of disability, he maintained that the aftermath of the incident affected his quality of life, particularly due to scars and lingering health concerns. The canton court upheld the denial of his claim, leading him to appeal to a higher court for a monetary compensation of CHF 10,000. The case hinged on the definition of "significant bodily injury" as stipulated in the military compensation regulations, assessing whether his injuries met the threshold for such claims. The appeal process focused on the interpretation of bodily impairment and the extent of discretion allowed to the military insurance authorities in determining entitlements.

Schlagwörter

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Unfallverletzung Militärversicherung besondere Umstände versicherungsfremdes Geschäft Versicherungsentschädigung Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 132 V 393
Swiss Federal Insurance Court on Scope of Judicial Review in Disability Assessment
BGE 117 V 71
Federal Insurance Court Decision on Integrity Pension for Bilateral Hand Loss under Military Insurance Act
BGE 108 V 90
Military Service Member v. State Regarding Optical Injury Compensation
BGE 126 V 81
Der Militärversicherung steht schliesslich beim Entscheid über einen Genugtuungsanspruch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Erwägung 2.2.), und es kann bei dessen Überprüfung nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt ( BGE 126 V 81 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No costs were levied by the court, as stated in the dispositive order.

Art. 59 MVG

The court used this provision to reject the applicant's claim for compensation (Genugtuung) because the prerequisites of a serious injury were not met.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

M 11/06

Urteil vom 8. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien

H.________, 1982, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, Pestalozzistrasse 2, 8200 Schaffhausen,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Militärversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A. Der 1982 geborene H.________ absolvierte im Sommer 2002 die Rekrutenschule, als er am 21. August 2002 Opfer eines Schiessunfalles wurde. Ein Korporal schoss zur Überprüfung eines Gewehraufsatzes der SIM-Ausrüstung versehentlich mit der Gewehr- anstelle der Markierpatrone, wobei das Projektil an der Laufmündung durch den aufgeschraubten SIM-Aufsatz zerlegt wurde. Ein Teil der Splitter traf H.________ und drang in dessen Bauchdecke, in die rechte Leiste und prätibial ein. Am Spital X.________ wurden gleichentags die meisten Splitter entfernt. Eine mediane explorative Laparotomie zeigte, dass keine inneren Verletzungen vorlagen. Vier bis fünf kleinere Metallsplitter beliess man im Bauchmuskelgewebe. Die Militärversicherung kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Der Versicherte wurde nach komplikationslosem Heilverlauf am 30. August 2002 mit der Auflage, während acht Wochen auf körperliche Tätigkeiten wie Heben von Lasten und Sport treiben zu verzichten, aus der Hospitalisation entlassen. Eine psychologische Betreuung war nicht notwendig, die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 14. November 2002, die ambulante ärztliche Nachbetreuung bis am 22. Januar 2003. Mit Verfügung vom 14. September 2004 lehnte das Bundesamt für Militärversicherung (nunmehr: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Abteilung Militärversicherung; im Folgenden: Militärversicherung) den Anspruch des H.________ auf Genugtuungsleistungen ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 15. August 2005).

B. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 ab.

C. H.________ lässt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. August 2002 zuzusprechen.

Während die SUVA, Abteilung Militärversicherung, auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.

2.1 Gemäss Art. 59 MVG kann dem Verletzten bei erheblicher Körperverletzung eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus (Abs. 2).

2.2 Im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung, welche für den Ausgleich immaterieller Unbill nur eine Leistungsart, nämlich die Integritätsentschädigung, kennt, sieht das MVG nebst der Integritätsschadenrente gemäss Art. 48 ff. auch die Genugtuung vor, wobei letztere nur subsidiär gewährt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Genugtuungsleistungen ersatzweise dann ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Integritätsschadenrente mangels Erheblichkeit des Integritätsschadens nicht erfüllt sind. Einem entsprechenden Gesetzesvorschlag des Bundesrates (Art. 59 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs; BBl 1990 III 287) ist das Parlament nicht gefolgt (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundsgesetz über die Militärversicherung, Rz. 43 zu Art. 59 S. 437). Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 59 MVG gibt nicht jede Beeinträchtigung in der Persönlichkeit und auch nicht jede Gesundheitsschädigung, sondern lediglich die erhebliche Körperverletzung und der Tod des Versicherten. Dabei sind in der Praxis Genugtuungen bei Körperverletzungen selten, weil bei solchen in der Regel Anspruch auf eine Integritätsschadenrente besteht. Der Begriff der Erheblichkeit ist bei beiden Leistungsarten gleich auszulegen (Maeschi, a.a.O. Rz. 15 zu Art. 59, S. 431 mit Hinweis auf Urteil M. vom 26. Mai 1981, M 18/80). Der Integritätsschaden ist praxisgemäss erheblich, wenn der Versicherte durch die Gesundheitsschädigung in seinem Lebensgenuss beachtlich eingeschränkt ist ( BGE 117 V 71 E. 3a/bb S. 76). Der Unterschied in den Anspruchsvoraussetzungen liegt daher vor allem darin, dass für einen Genugtuungsanspruch "besondere Umstände" vorliegen müssen; es kommt ihm Ausnahmecharakter zu ( BGE 108 V 90 E. 2a S. 92). Zudem handelt es sich dem Wortlaut der Norm nach um eine "Kann-Vorschrift". Art. 59 MVG lässt der Militärversicherung einen weiten Ermessenspielraum bei der Beurteilung der Leistungsbegehren (Maeschi, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 59, S. 429).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch mit Narben im Bauchbereich, mit den verbleibenden Splittern im Bauchmuskelgewebe, welche ein gewisses Restrisiko für künftige Komplikationen darstellten, und mit dem Umstand, dass er infolge des Unfalles aus dem Militärdienst ausgeschieden sei, womit ihm ein Lebensbereich abhanden kam, der gerade in ländlichen Gegenden ein Teil des männlichen Selbstverständnisses bilde.

3.2 Die in den Akten fotografisch dokumentierte Längsnarbe im Bereiche des Bauchnabels kann nicht als erheblich qualifiziert werden. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt, erreichen in der Regel nur augenfällige und objektiv entstellende Narben im Gesichtsbereich oder eventuell an den Händen die Erheblichkeitsgrenze. Diejenigen des Beschwerdeführers sind ohne weiteres durch Kleidung zu decken. Darüber hinaus ist die Operationsnarbe - die Narbe durch die Laparotomie ist die weitaus grösste - keinesfalls entstellend. Das Infektrisiko und das Risiko eines Wanderns der in der Bauchmuskulatur verbliebenen Metallsplitter wird aus ärztlicher Sicht als gering eingeschätzt. Sollten sich künftig wieder Erwarten Spätfolgen zeigen, ist die Deckung durch die Militärversicherung weiterhin gegeben. Die Genugtuung gemäss Art. 59 MVG hat nicht den Zweck, das Risiko von eventuellen noch nicht abschätzbaren Spätschäden zu decken. Bei veränderten Verhältnissen kann jederzeit eine Neubeurteilung der Situation erfolgen. Schliesslich ist auch das Argument des Ausscheidens aus dem Militärdienst nicht zu hören, zumal dies auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers selbst erfolgte. Es kann also nicht gleichzeitig als Argument zur Begründung eines Genugtuungsanspruchs herangezogen werden.

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer durch den Schiessunfall vom 21. August 2002 nicht schwer verletzt wurde, womit kein Anspruch auf eine Genugtuung besteht. Die Heilung verlief komplikationslos; es bestand eine Arbeitsunfähigkeit während 84 Tagen. Ausser wenig entstellenden Narben im Bereich des Nabels sind keine bleibenden Folgen zu verzeichnen. Es wird nicht geltend gemacht, der Lebensgenuss sei durch die Verletzung beachtlich eingeschränkt worden. Der Militärversicherung steht schliesslich beim Entscheid über einen Genugtuungsanspruch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Erwägung 2.2.), und es kann bei dessen Überprüfung nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt ( BGE 126 V 81 E. 6, 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abweisung des Genugtuungsbegehrens von Verwaltung und Vorinstanz nicht geschützt werden soll.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 8. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.