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M 10/05 KI-generiert

In this case, an individual filed an administrative court complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Fribourg, which had partially dismissed his requests, leading to procedural inquiries rather than questions about the approval or denial of insurance benefits

Geschäftsnummer M 10/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed an administrative court complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Fribourg, which had partially dismissed his requests, leading to procedural inquiries rather than questions about the approval or denial of insurance benefits. The court required him to pay a procedural advance to continue with the case, which he failed to do within the stipulated timeframe. Additionally, the individual made derogatory remarks about various officials and professionals involved in past proceedings, prompting the court to consider imposing a penalty for his conduct. Ultimately, the court decided not to proceed with the complaint due to the payment issue and imposed a fine for inappropriate statements made in previous legal documents.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 34 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 31 Abs. 1 OG; In this case, an individual filed an administrative court complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Fribourg, which had partially dismissed his requests, leading to procedural inquiries rather than questions about the approval or denial of insurance benefits: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Schlagwörter

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Militärversicherung Missachtung des Gerichts Zahlung der Geldbuße Kostenvorschuss verfahrensrechtliche Fragen Leistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern prozessuale Fragen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 34 Abs. 1 OG
dass B.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht geleistet hat,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
Art. 31 Abs. 1 OG
dass B.________ deshalb in Anwendung von Art. 31 Abs.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

M 10/05

Urteil vom 26. Januar 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien

B.________, 1940, Beschwerdeführer,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 29. Juni 2005)

In Erwägung,

dass B.________ am 14. September 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 29. Juni 2005 erhoben hat, mit welchem von ihm beschwerdeweise gestellte Anträge teilweise durch Nichteintreten erledigt und teilweise als gegenstandslos abgeschrieben wurden,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern prozessuale Fragen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B.________ mit Verfügung vom 20. September 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht ein innert der Zahlungsfrist gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 6. Dezember 2005 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses,

dass diese Zahlungsaufforderung B.________ am 13. Dezember 2005 ausgehändigt worden ist,

dass B.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht geleistet hat,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde namentlich dadurch den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt, dass verschiedene Mitarbeiter des früheren Bundesamtes für Militärversicherung, ferner medizinische Gutachter und ein an einem früheren Verfahren des Beschwerdeführers beteiligt gewesener Richter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts teils wiederholt als unfähig, als Betrüger, als Lügner oder als sehr faul bezeichnet werden,

dass B.________ deshalb in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 OG eine Ordnungsbusse aufzuerlegen ist, bei deren Bemessung auch dem erschwerenden Umstand Rechnung getragen wird, dass schon in einem früheren Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gegenüber B.________ eine Ordnungsbusse wegen ungebührlichen Inhalts einer Rechtsschrift ausgesprochen werden musste,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. B.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 300.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: