Request for Explanation of Judgment Dismissed Due to Lack of Statutory Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a legal entity submitted a request for clarification regarding a previous judgment issued by the Federal Insurance Court. The initial ruling, dated April 23, 2001, had resolved an administrative court complaint against a decision from the Bern Administrative Court from October 13, 2000. The request for clarification argued that the earlier decision was unclear or contained contradictions; however, it was determined that the claim did not point to any ambiguities or errors regarding the operative part of the judgment or its reasoning, and instead addressed apparent inconsistencies with other court rulings, which did not qualify as grounds for a clarification request. Consequently, the request was dismissed as being unsubstantiated and/or beyond the scope of allowable clarifications.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 Abs. 1 OG; Request for Explanation of Judgment Dismissed Due to Lack of Statutory Grounds: The initial ruling, dated April 23, 2001, had resolved an administrative court complaint against a decision from the Bern Administrative Court from October 13, 2000. The request for clarification argued that the earlier decision was unclear or contained contradictions; however, it was determined that the claim did not point to any ambiguities or errors regarding the operative part of the judgment or its reasoning, and instead addressed apparent inconsistencies with other court rulings, which did not qualify as grounds for a clarification request. Consequently, the request was dismissed as being unsubstantiated and/or beyond the scope of allowable clarifications.
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KI-generiertVolltext
[AZA 7]
K 89/01 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 26. Juli 2001
in Sachen
VISANA, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern, Gesuchstellerin,
gegen
P.________, Gesuchsgegner,
betreffend
Erläuterung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. April 2001
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. April 2001 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Visana gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2000 gutgeheissen hat,
dass die Visana mit Eingabe vom 22. Juni 2001 ein Gesuch um Erläuterung des erwähnten Urteils vom 23. April 2001 gestellt hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 OG eine Erläuterung vornimmt, wenn der Rechtsspruch eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
dass somit Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grundsätzlich nur das Dispositiv oder aber Widersprüche zwischen Entscheidungsgründen und dem Dispositiv sein können ( BGE 110 V 222 Erw. 1 mit Hinweisen),
dass Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder auf eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) abzielen, unzulässig sind ( BGE 110 V 222 Erw. 1),
dass weder vorgebracht wird noch ersichtlich ist, dass das Dispositiv des Urteils vom 23. April 2001 unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist, Gegensätze zu den Erwägungen aufweist oder aber Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
dass sich die Vorbringen der Gesuchstellerin auf angebliche Widersprüche zu anderen Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beziehen und somit nicht Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs, sondern allenfalls eines weiteren Beschwerdeverfahrens sein können,
dass somit das Erläuterungsgesuch im Lichte der aufgezeigten Grundsätze, soweit überhaupt zulässig, unbegründet ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.