Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
K 83/01 KI-generiert

Insured vs. Federal Health Insurance Court

Geschäftsnummer K 83/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a claim by an individual for reimbursement from a health insurance provider for medical expenses incurred in the United States during a language course. The insurance company denied the claim on the grounds that the treatments, specifically CT scans and blood tests, were not emergency procedures and that the individual could have returned to Switzerland for these services. The regional court upheld the insurance company's decision, stating that there were no health-related reasons preventing the individual from traveling back for the required medical checks, which would have been significantly cheaper than the costs incurred abroad. Subsequently, the individual appealed to a higher court, seeking recognition of their entitlement to coverage for the medical costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36 Abs. 2 KVV, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG; Insured vs. Federal Health Insurance Court: The insurance company denied the claim on the grounds that the treatments, specifically CT scans and blood tests, were not emergency procedures and that the individual could have returned to Switzerland for these services. The regional court upheld the insurance company's decision, stating that there were no health-related reasons preventing the individual from traveling back for the required medical checks, which would have been significantly cheaper than the costs incurred abroad. Subsequently, the individual appealed to a higher court, seeking recognition of their entitlement to coverage for the medical costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Deckung der Krankenversicherung Blutprobe medizinische Gründe Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten ausländischer Versicherer Rückgriff des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 126 V 486
2 KVV ; BGE 126 V 486 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), which implies the application of the general cost rule, but since no specific article is cited in the dispositive (I, II, III), only the explicit citations matter. Since no article is explicitly cited in I, II, or III, the output must be empty based on the strict rule.

Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG

This provision was cited in the reasoning regarding the legal basis for cost coverage abroad, although the final order only addresses costs.

Art. 36 Abs. 2 KVV

This provision was cited in the reasoning regarding the legal basis for cost coverage abroad, specifically concerning emergency treatment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

K 83/01 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 31. August 2001

in Sachen

M.________, 1977, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

A.- Mit Verfügung vom 6. Juni 2000 verneinte die Kolping Krankenkasse (nachfolgend Kolping) einen Anspruch der 1977 geborenen M.________ auf Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für in den USA anlässlich eines Sprachaufenthaltes erstellte CT-Aufnahmen und Blutuntersuchungen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. September 2000 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. April 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, die Kolping habe die Kosten der in den USA durchgeführten medizinischen Massnahmen "in gesetzlicher Höhe" zu übernehmen.

Die Kolping und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG ; Art. 36 Abs. 2 KVV ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer unaufschiebbaren medizinischen Hilfe bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht möglich oder angemessen ist, nicht aber, wenn sich der Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begibt ( Art. 36 Abs. 2 KVV ; BGE 126 V 486 Erw. 4).

2.- Bei den in den USA durchgeführten CT-Aufnahmen und Blutuntersuchungen handelte sich nicht um Notfallbehandlungen, sondern um notwendige diagnostische Untersuchungen, die mit dem bekannten Leiden der Beschwerdeführerin zusammenhingen.

Das kantonale Gericht hat mit schlüssiger Begründung dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, für diese Abklärungen in die Schweiz zurückzukehren. Dabei kann im Einzelnen auf die Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig oder der Flug in die Schweiz gesundheitlich riskant gewesen wäre. Sodann standen die Kosten für die Rückreise in einem vernünftigen Verhältnis zu den Untersuchungskosten von Fr. 6622. 80. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend feststellt, hätte die Beschwerdeführerin bereits für Fr. 820.- einen Hin- und Rückflug San Francisco/Zürich buchen können (Tarif für unter 26-jährige; www. swissair. ch.jugendreisen). Unbestritten ist schliesslich, dass eine CT-Untersuchung im Kanton Zug etwa Fr. 1300.- gekostet hätte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: