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K 70/00 KI-generiert

The case involves a dispute concerning the compulsory health insurance coverage of an individual who was assigned to a specific insurance provider after failing to provide proof of his insurance enrollment, despite repeated reminders

Geschäftsnummer K 70/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the compulsory health insurance coverage of an individual who was assigned to a specific insurance provider after failing to provide proof of his insurance enrollment, despite repeated reminders. After the individual's appeal to the cantonal government was rejected, he further contested the decision at the social insurance court, which also dismissed his appeal. The individual subsequently filed a complaint arguing for an exemption from the mandatory health insurance requirement, asserting that he preferred alternative medical treatments and that the insurance mandate infringed on human rights. However, authorities reaffirmed that he was subject to the insurance obligation and that his reasons did not legally justify an exemption.

Legislator-Regeste

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Art. 6 KVG, Art. 3 Abs. 2 KVG, Art. 2 KVV, Art. 3 KVG, Art. 36a OG; The case involves a dispute concerning the compulsory health insurance coverage of an individual who was assigned to a specific insurance provider after failing to provide proof of his insurance enrollment, despite repeated reminders: 1.- Das Sozialversicherungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Zürich haben mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 3 und Art. 6 KVG dem Versicherungsobligatorium untersteht, und dass keine der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen ( Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 KVV ), welche bestimmte Personenkategorien von der Versicherungspflicht befreien, auf ihn anwendbar sind. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.

Schlagwörter

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obligatorische Krankenpflegeversicherung Recht auf Gesundheit Wahlobligation Wahl des Leistungserbringers Legalzession trotz medizinischer Bedenken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

[AZA 0]

K 70/00 Ca

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 8. Februar 2001

in Sachen

M.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen

Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, Zürich, Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung der Direktion des Gesundheitswesensdes Kantons Zürich vom 28. Juli 1999 wurde M.________ zwangsweise der H.________ Versicherungen AG zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugewiesen, nachdem er wiederholt vergeblich aufgefordert worden war, den Abschluss einer Krankenpflegeversicherung nachzuweisen.

M.________ erhob gegen die Verfügung Rekurs, welchen der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. November 1999 abwies.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 27. März 2000).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss, er sei vom gesetzlichen Obligatorium zum Abschluss einer Krankenpflegeversicherung zu befreien.

Die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Während die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung beigeladene H.________ Versicherungen AG auf eine Vernehmlassung verzichtet, trägt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Sozialversicherungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Zürich haben mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 3 und Art. 6 KVG dem Versicherungsobligatorium untersteht, und dass keine der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen ( Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 KVV ), welche bestimmte Personenkategorien von der Versicherungspflicht befreien, auf ihn anwendbar sind. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er unterstehe nach Art. 3 KVG und Art. 2 KVV nicht dem Versicherungsobligatorium.

Er begründet sein Begehren aber im Wesentlichen damit, dass er keine Krankenpflegeversicherung benötige, weil er Alternativmedizin bevorzuge; zudem verstosse das Krankenversicherungsobligatorium, welches verschiedene Missstände fördere, gegen die Menschenrechte.

Diese Argumentation ist rechtlich nicht stichhaltig.

Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, sich den von ihm bevorzugten alternativen Behandlungsmethoden zu unterziehen, doch vermag dies eine Nichtanwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsobligatoriums nicht zu rechtfertigen. Zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers, namentlich jenem zum behaupteten Verstoss des Obligatoriums gegen die Menschenrechte, haben die Vorinstanzen und das BSV bereits eingehend Stellung genommen. An diesen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der H.________ Versicherungen AG

und dem Regierungsrat des Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: