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K 6/07 KI-generiert

The case involves a legal dispute regarding health insurance where an individual filed an administrative court complaint against a health insurance company following a decision made by the Cantonal Insurance Court

Geschäftsnummer K 6/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding health insurance where an individual filed an administrative court complaint against a health insurance company following a decision made by the Cantonal Insurance Court. The individual also requested free legal aid due to the expected challenges in pursuing the complaint. However, the federal court determined that the complaint lacked merit and subsequently denied the request for free legal assistance. Despite the requirement for a court fee, it was noted that no fees would apply since the individual failed to meet the deadline to pay the required advance costs. Consequently, the court decided not to proceed with the review of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 134 OG, Art. 34 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves a legal dispute regarding health insurance where an individual filed an administrative court complaint against a health insurance company following a decision made by the Cantonal Insurance Court: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Krankenversicherungskosten Zahlungsbefehl Zahlung der Leistungen Normenkontrolle unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren ( Art. 132 Abs. 1 BGG ) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat ( Art.
Art. 134 OG
1 BGG ) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat ( Art. 134 OG in der ab 1.
Art. 34 Abs. 1 OG
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht bezahlt worden ist,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

K 6/07

Urteil vom 19. Juni 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

T.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sanitas Grundversicherungen AG,

Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2006.

In Erwägung,

dass T.________ am 18. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung) ersucht hat,

dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren ( Art. 132 Abs. 1 BGG ) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat ( Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung),

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 6. März 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und T.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht bezahlt worden ist,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: