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K 58/00 KI-generiert

The case involves an individual who challenged the decision made by an insurance company regarding unpaid health insurance premiums

Geschäftsnummer K 58/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged the decision made by an insurance company regarding unpaid health insurance premiums. The insurance company asserted that the individual had failed to pay a specific amount associated with premiums and related costs, leading to a declaration of debt and a request for legal proceedings to be upheld. The individual contested this decision, which was subsequently upheld by a social insurance court. In turn, the individual filed an appeal against the court's ruling, maintaining that the insurance company lacked the authority to eliminate the objection against the debt. The appeal was ultimately deemed unwarranted, with the courts affirming the insurance company's claim for the owed amount.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 135 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who challenged the decision made by an insurance company regarding unpaid health insurance premiums: 2.- Die Kosten gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers ( Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Schlagwörter

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Versicherungsprämien obligatorische Krankenpflegeversicherung Recht des Versicherers Vollstreckungskosten unbezahlte Schuld Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
2.- Die Kosten gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers ( Art. 134 OG e contrario; Art.
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Art. 36a OG
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 185
Hinsichtlich der verrechnungsweise geltend gemachten Umtriebsentschädigung ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Krankenkasse kein Recht auf Verrechnung zusteht ( BGE 110 V 185 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

K 58/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 10. April 2001

in Sachen

S.________, 1925, Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, Birmensdorferstrasse 94, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 28. Mai 1998 stellte die Helsana Versicherungen AG fest, dass S.________ die mit Betreibung Nr. 82'603 vom 11. Mai 1988 geltend gemachte Forderung von Fr. 147. 70 (betreffend die Prämien für Dezember 1997), zuzüglich Gläubigerkosten von Fr. 20.- sowie bisherige Betreibungskosten von Fr. 38.-, nicht bezahlt habe, sein Rechtsvorschlag aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt werde. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. November 1998 fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. März 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Während die Helsana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Befugnis der Krankenkasse zur Beseitigung des Rechtsvorschlages betrifft, wird die von ihm geforderte Überprüfung durch einen unabhängigen Richter just durch das vorliegende (erst- und zweitinstanzliche) sozialversicherungsgerichtliche Verfahren gewährleistet: die Prämienforderung von Fr. 147. 70 für Dezember 1997 ist (mitsamt Nebenkosten) ausweislich der Akten geschuldet und daher zu bezahlen.

Hinsichtlich der verrechnungsweise geltend gemachten Umtriebsentschädigung ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Krankenkasse kein Recht auf Verrechnung zusteht ( BGE 110 V 185 Erw. 3).

Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen hieran nichts zu ändern.

2.- Die Kosten gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers ( Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: