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K 4/02 KI-generiert

In this case, an individual challenged a decision made by a health insurance provider regarding the denial of further daily benefits from a health insurance policy that began in 1993

Geschäftsnummer K 4/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by a health insurance provider regarding the denial of further daily benefits from a health insurance policy that began in 1993. The provider confirmed this denial through a notice in February 2000, which was upheld by the Social Security Court of Zurich in December 2001. The individual subsequently filed an administrative complaint, seeking to have the insurance company mandated to pay daily benefits retroactively. The insurance company opposed the complaint, while the federal social insurance office chose not to participate. The lower court's reasoning highlighted that the individual had not transitioned to an individual insurance plan following their exit from previous employment and noted that medical evidence did not support claims of additional health-related work limitations beyond an existing condition.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; In this case, an individual challenged a decision made by a health insurance provider regarding the denial of further daily benefits from a health insurance policy that began in 1993: 2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Schlagwörter

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Krankentaggeld Krankenversicherer medizinische Gründe Leistungsanspruch Feststellung der Erwerbsfähigkeit unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Volltext

[AZA 0]

K 4/02 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 29. Mai 2002

in Sachen

M.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle X.________,

gegen

PROVITA Gesundheitsversicherung, Brunngasse 4, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2000 bestätigte die PROVITA Gesundheitsversicherung (nachfolgend: PROVITA) ihre Verfügung vom 3. Januar 2000, womit sie jeglichen Anspruch von M.________ auf weitergehende Taggeldleistungen verneinte.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Dezember 2001 ab.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die PROVITA zu verpflichten, "das Krankentaggeld von Fr. 166.- pro Tag ab dem 1. Juli 1993 bis zu den bestehenden, gesetzlichen Voraussetzungen auszurichten".

Während die PROVITA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- In tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht kann auf den angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember 2001 verwiesen werden. Die Vorinstanz hat mit überzeugender und schlüssiger Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, dargelegt, dass dem Beschwerdeführer aus der per 1. Juli 1993 abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Abteilung DD, über Fr. 166.- ab dem 31. Tag unter einem Vorbehalt für Bluthochdruck und dessen Folgen), welche unangefochten per

1. Oktober 1994 den neuen Verhältnissen angepasst auf Fr. 5.- pro Tag bei einer Aufschubszeit von 30 Tagen gekürzt wurde, kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr zusteht. Daran vermögen die grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Namentlich steht fest, dass der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus der Firma Y.________ AG per 29. Februar 1992 auf den Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung verzichtete. Für eine allfällige falsche Beratung durch die Gewerkschaft Z.________, wie er geltend macht, hat die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen. Zudem ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus andern Gründen als der Hypertonie, für welche ein zulässiger Vorbehalt angebracht wurde, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die von ihm nunmehr angeführten psychischen Beschwerden sind nicht ausgewiesen. Unbegründet ist sodann auch die Rüge, dass er bereits zu Beginn der Krankheit bei der PROVITA versichert war. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, unterscheiden weder das frühere KUVG noch das geltende KVG bei Vorbehalten zwischen dem Neueintritt einer versicherten Person und ihrem Wiedereintritt nach einer früheren Zugehörigkeit (RKUV 2001 Nr. KV 163 S. 184 ff.).

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: