Insured Challenges Insurer's Refusal to Decide on Sickness Benefits Amount
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, after his employment ended in 2000, transitioned to a private daily allowance insurance and sought benefits due to illness. He received payments from the insurance provider but was dissatisfied with the terms regarding the start of benefits, the waiting period, and the amount. As a result, the individual requested a formal decision from the insurance company, which was denied, prompting him to appeal to the social insurance court for a ruling on the payment of daily allowances. The social insurance court ruled in his favor, mandating the insurance provider to issue a decision regarding his claim. Subsequently, the individual appealed this decision, seeking further clarification on the amount of his benefits, arguing that it remained in dispute despite the court's assertion to the contrary. The insurance provider opposed the appeal, while a federal agency refrained from participating.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 86 Abs. 2 KVG, Art. 103 lit. a OG, Art. 93 BGG; Insured Challenges Insurer's Refusal to Decide on Sickness Benefits Amount: He received payments from the insurance provider but was dissatisfied with the terms regarding the start of benefits, the waiting period, and the amount. As a result, the individual requested a formal decision from the insurance company, which was denied, prompting him to appeal to the social insurance court for a ruling on the payment of daily allowances. The social insurance court ruled in his favor, mandating the insurance provider to issue a decision regarding his claim. Subsequently, the individual appealed this decision, seeking further clarification on the amount of his benefits, arguing that it remained in dispute despite the court's assertion to the contrary. The insurance provider opposed the appeal, while a federal agency refrained from participating.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis citation is not present in the text; the procedural rule applied for the final decision is related to the nature of the previous ruling and the lack of material appealability since the appeal was not entered upon.
Cited to discuss the nature of the prior cantonal court decision as a decision regarding denial or delay of legal remedies under the KVG.
Volltext
[AZA 7]
K 39/02 Bh
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Schmutz
Urteil vom 5. Juli 2002
in Sachen
P.________, 1962, Beschwerdeführer,
gegen
Intras Krankenkasse, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- P.________ war bis Ende 2000 bei der X.________ AG angestellt und bei der Intras Krankenkasse (nachfolgend Intras) kollektiv für ein Taggeld gemäss KVG versichert.
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trat er in die Einzel-Taggeldversicherung über. Infolge einer Erkrankung richtete ihm die Intras Taggeld aus. P.________ war mit den Modalitäten der Leistungsgewährung (Leistungsbeginn, Anrechnung der Wartefrist, Höhe des Taggeldes) nicht einverstanden und ersuchte die Intras vergeblich um den Erlass einer Verfügung, weshalb er sich direkt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beschwerte.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. April 2002 in dem Sinne gut, dass es die Intras verpflichtete, über den Anspruch auf die Auszahlung von Taggeldern (ab 29. Januar 2001 bis 23. Mai 2001) eine Verfügung zu erlassen.
C.- P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Intras sei zu verpflichten, auch über die Höhe des Taggeldes eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, da die Höhe des Taggeldes noch strittig sei. Er sieht sich zu diesem Antrag veranlasst, weil die kantonale Instanz in der Begründung ihres Entscheides vermerkte, die Höhe des Taggeldes sei nicht mehr strittig, da der Versicherte die Höhe nicht mehr moniert habe.
Während die Intras die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist es nach RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 unter dem KVG grundsätzlich nicht Sache des kantonalen Gerichts, in einem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsprozess nach Art. 86 Abs. 2 KVG materiell zu entscheiden und noch dazu erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Das KVG kennt zudem neu ein Einspracheverfahren (zum Zweck vgl. BGE 125 V 191 Erw. 1c), dessen der Versicherte verlustig ginge, wenn das kantonale Gericht über die Versicherungsleistungen materiell entscheiden würde.
2.- Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sachurteilsvoraussetzung bildet, dass die beschwerdelegitimierte Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der formellen Beschwer (Beteiligung im vorinstanzlichen Verfahren) und der materiellen Beschwer, welche voraussetzt, dass die Partei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. , S. 150 und 155; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. , Zürich 1998, S. 195 Rz 541 f.). Massgebend dafür, ob eine materielle Beschwer vorliegt, ist das Dispositiv (ZAK 1974 S. 370 Erw. 2).
3.- Das kantonale Gericht hat die Beschwerde zu Recht als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen und darum über die umstrittenen Ansprüche noch nicht materiell entschieden. Dabei hat es die Intras im Dispositiv uneingeschränkt dazu verpflichtet, über den Taggeldanspruch zu verfügen. Da das Dispositiv massgebend dafür ist, ob eine materielle Beschwer vorliegt, fehlt es dem Beschwerdeführer vorliegend an einer solchen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesem Grunde nicht einzutreten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: