Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
K 197/00 KI-generiert

Insurance Allowance Discontinuation and Untimely Appeal Dismissal

Geschäftsnummer K 197/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual had their daily allowance from a health insurance provider suspended effective April 1, 1998, following a decision made on May 4, 2000. The individual contested this decision through an administrative complaint, which was rejected by the administrative court of the relevant canton due to being submitted late. Subsequently, the individual sought review from a higher court, requesting that the lower court be mandated to consider their complaint and to declare the previous decisions invalid. The higher court ultimately determined that the initial filing was indeed late and that there was no applicable provision for extending deadlines, rendering the complaint inadmissible and lacking merit.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 KVG, Art. 22a VwVG, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Insurance Allowance Discontinuation and Untimely Appeal Dismissal: The individual contested this decision through an administrative complaint, which was rejected by the administrative court of the relevant canton due to being submitted late. Subsequently, the individual sought review from a higher court, requesting that the lower court be mandated to consider their complaint and to declare the previous decisions invalid. The higher court ultimately determined that the initial filing was indeed late and that there was no applicable provision for extending deadlines, rendering the complaint inadmissible and lacking merit.

Schlagwörter

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Krankenversicherer Einstellung des Verfahrens administrative Entlassung Taggeld Sistierung der Versicherungsleistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 159
dass auf das "Feststellungsbegehren" nicht einzutreten ist, da es keine selbstständige Bedeutung hat, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ja einzig die Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

Art. 86 Abs. 1 KVG

The timeliness of the appeal was assessed based on the deadline stipulated in this article.

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Volltext

[AZA 0]

K 197/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Lauper

Urteil vom 5. März 2001

in Sachen

Z.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsschutz X.________,

gegen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

In Erwägung,

dass die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung das Z.________ seit 3. November 1997 ausgerichtete Taggeld mit Wirkung ab 1. April 1998 einstellte (Verfügung vom 4. Mai 2000), woran sie im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2000 festhielt,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf die hiegegen erhobene Beschwerde zufolge Verspätung nicht eintrat (Entscheid vom 7. November 2000),

dass Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei das kantonale Gericht zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten, und es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 4. Mai 2000 und der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2000 nichtig seien,

dass die Krankenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt,

dass auf das "Feststellungsbegehren" nicht einzutreten ist, da es keine selbstständige Bedeutung hat, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ja einzig die Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Eingabe unbestrittenermassen nach Ablauf der 30tägigen Einsprachefrist des Art. 86 Abs. 1 KVG eingereicht hat,

dass das KVG das Institut des Fristenstillstandes nicht kennt,

dass Art. 22a VwVG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nach KVG rechtsprechungsgemäss keine Anwendung findet (unveröffentlichte Urteile C. vom 9. April 1998 [K 84/97] und K. vom 31. Dezember 1996 [K 134/96]),

dass auch das kantonale Verfahrensrecht, hier die §§ 31 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, keine dahingehenden Bestimmungen enthält,

dass das kantonale Gericht zutreffend dargetan hat, dass im Fehlen einer (bundesrechtlichen) Fristenstillstandsregelung weder eine echte, vom Richter zu füllende noch eine unechte, vom rechtsanwendenden Organ im Allgemeinen hinzunehmende Lücke (BGE 125 V Erw. 3 mit Hinweisen) erblickt werden kann,

dass die je nach Kanton unterschiedliche Regelung des Fristenstillstandes Ausdruck der vom Bundesgesetzgeber gewollten (partiellen) kantonalen Zuständigkeitshoheit im prozessualen Bereich ist,

dass im Übrigen auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 5. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: