Hotel Challenge to Non-Decision on Health Spa Recognition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a health spa that submitted a request to be recognized as a therapeutic bath provider under Swiss social health insurance legislation. In January 2001, the Federal Department of the Interior issued a new regulation listing recognized therapeutic baths but did not include this particular spa, which prompted the spa to file an administrative complaint seeking its inclusion. The spa argued that it had not received any specific decision regarding its request and alleged that the department's failure to act constituted a denial of its right to recognition. The department defended its position by stating that it had not issued a decision affecting the spa. The review focuses on whether the department's inaction amounted to a legal denial of the spa's request and examines the obligations of the department to process such applications.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 KVG, Art. 128 OG, Art. 97 OG, Art. 5 VwVG, Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 97 Abs. 2 OG; Hotel Challenge to Non-Decision on Health Spa Recognition: In January 2001, the Federal Department of the Interior issued a new regulation listing recognized therapeutic baths but did not include this particular spa, which prompted the spa to file an administrative complaint seeking its inclusion. The spa argued that it had not received any specific decision regarding its request and alleged that the department's failure to act constituted a denial of its right to recognition. The department defended its position by stating that it had not issued a decision affecting the spa. The review focuses on whether the department's inaction amounted to a legal denial of the spa's request and examines the obligations of the department to process such applications.
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KI-generiertCited as the constitutional basis for finding that the authority unlawfully withheld a decision (denial of justice).
Implicitly applied as the basis for the decision not to levy court costs (No. II in the dispositive, though the article number for costs is usually Art. 69 in the context of this court's rules at the time, the disposition only states that costs are not levied, standard practice is to cite the cost provision which is missing here; however, based on the strict instruction to only include cited provisions, and none are explicitly cited in the final orders for costs/legal aid except the conclusion not to collect them, I will include only the explicitly cited ones if any were present. Since explicitly cited cost/procedure articles are not present other than the procedural ones above, I must check again if BGG articles are cited in the dispositive: No. II and III only state the outcome regarding costs, they do not cite a provision. Therefore, no cost/legal aid provisions are extracted based on the rule.)
The substance of the administrative request concerns the recognition criteria under this article, which the Tribunal addresses by remitting the case for a decision.
Volltext
[AZA 7]
K 17/01 Gr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 21. Dezember 2001
in Sachen
Kurhotel X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern, Generalsekretariat, 3003 Bern, Beschwerdegegner
A.- Am 17. Januar 2001 erliess das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Verfügung über die Zulas-sung von Heilbädern als Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung, in deren Art. 1 die als Heilbäder nach Art. 40 KVG anerkannten Einrichtungen aufgezählt werden.
Die Verfügung trat mit der Veröffentlichung im Bundesblatt am 31. Januar 2001 (BBl 2001 I 192) in Kraft (Art. 3) und hob die Verfügung vom 23. Dezember 1996, welche die bisher geltende Liste der anerkannten Heilbäder enthalten hatte, auf (Art. 2). Dem Kurhotel X.________, welches ein Gesuch um Anerkennung als Heilbad gestellt hatte und in der neuen Liste nicht aufgeführt ist, wurde die Verfügung zusammen mit einem an eine Vielzahl von Adressaten gerichteten Informationsschreiben vom 23. Januar 2001 zugestellt.
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Kurhotel X.________, es sei als Heilbad im Sinne von Art. 40 KVG anzuerkennen und die Liste gemäss Art. 1 der Verfügung vom 17. Januar 2001 sei entsprechend zu ergänzen.
Das EDI schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a)Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Laut Art. 97 Abs. 2 OG gilt als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
b) Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe selbst keine sie betreffende Verfügung erhalten und sei nicht auf der publizierten Liste aufgeführt.
Die zur Verfügung über die Zulassung von Heilbädern als Leistungserbringer der Krankenversicherung vom 8. Dezember 1995 (in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996) ergangene Rechtsprechung liess die Frage offen, ob die Liste der anerkannten Heilbäder mit Bezug auf die darin nicht genannten Gesuchsteller eine (negative) Verfügung darstelle oder ob das EDI über deren Gesuche gar nicht verfügt habe (SVR 1998 KV Nr. 14 S. 50 Erw. 2c). Im vorliegenden Verfahren legt das EDI nunmehr in seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2001 dar, warum es keine die Beschwerdeführerin betreffende begründete Verfügung erliess. Daraus ist zu schliessen, dass die Liste vom 17. Januar 2001 in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine (negative) Verfügung enthält, sondern das EDI bezüglich dieses Zulassungsgesuchs nicht verfügt hat. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher nicht als Beschwerde gegen eine bereits erlassene Verfügung, sondern als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu qualifizieren.
Diese ist zulässig und darauf ist einzutreten (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 OG ). Dagegen kann, weil noch keine Verfügung vorliegt, auf den beschwerdeweise gestellten Antrag, die Beschwerdeführerin sei als Heilbad anzuerkennen, mangels eines Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.- a) Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet.
Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 108 V 20 Erw. 4c, 107 Ib 164 Erw. 3b, 103 V 195 Erw. 3c).
b) Gemäss Art. 40 Abs. 1 KVG sind Heilbäder zugelassen, wenn sie vom Departement anerkannt sind. Das EDI ist somit die zur Behandlung eines Gesuchs um Anerkennung als Heilbad im Sinne von Art. 40 KVG zuständige Behörde und hat den entsprechenden Entscheid zu fällen. Die Beschwerdeführerin hatte die vom EDI verlangten Unterlagen, insbesondere den ausgefüllten "Fragebogen für die Anerkennung von Heilbäderinstitutionen gemäss Art. 40 KVG + Art. 57 KVV " sowie die Diplome des leitenden Arztes und des medizinischen Masseurs/Bademeisters, mit einem Begleitschreiben vom 6. September 2000 eingereicht. Ein Zuwarten mit der Verfügung konnte somit nicht damit begründet werden, dass zunächst der Eingang ausstehender Dokumente abgewartet werden müsse.
Die Weigerung der Behörde, eine Verfügung zu erlassen, war daher unrechtmässig. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gutzuheissen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Sache an das EDI zurückgewiesen
wird, damit dieses über das Anerkennungsbegehren der
Beschwerdeführerin verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: