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K 142/99 KI-generiert

The case involves a dispute between an individual and a health insurance provider regarding unpaid health insurance contributions and related charges

Geschäftsnummer K 142/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a health insurance provider regarding unpaid health insurance contributions and related charges. The insurance provider claimed that the individual had not settled debts that accumulated from 1992 to 1995, amounting to over 23,000 Swiss Francs, plus additional fees. The insurance provider's claim was initially upheld, but the individual appealed the decision to a higher social insurance court, which partially granted the appeal by removing the demand for late fees but upheld the main claim for the unpaid contributions. The individual continued to challenge this ruling, represented by her husband, arguing against the determination of liability for the debts incurred during their marriage. Ultimately, the higher court found that the individual was indeed liable for her husband's insurance debts due to their joint account and the principles of marital responsibility.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 166 ZGB, Art. 36a OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; The case involves a dispute between an individual and a health insurance provider regarding unpaid health insurance contributions and related charges: 1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Haftung der Ehegatten Deckung der Krankenversicherung Sozialversicherungsverfahren Beitragsforderung Leistungsfreiheit des Versicherers Prämienbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 166 ZGB
Art. 36a OG
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 134 OG
Die Kosten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin ( Art. 134 OG e contrario; Art.
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 19
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Volltext

[AZA 0]

K 142/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 14. Dezember 2000

in Sachen

B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann,

gegen

Visana, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 17-21, Bern,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 18. August 1997 stellte die Krankenkasse Visana (nachfolgend: Visana) fest, dass B.________ die mit Betreibung Nr. 53021 des Betreibungsamtes Zürich 2, vom 18. Juli 1997 geltend gemachte Forderung betreffend ausstehende Krankenkassenbeiträge und Kostenbeteiligungen für sich und ihren Ehemann im Betrag von Fr. 23'169. 80 zuzüglich 5 % Zins seit 24. Januar 1996, Fr. 30.- Bearbeitungsgebühren und Fr. 50.- Betreibungspauschale sowie Fr. 100. - Zahlungsbefehlskosten nicht bezahlt habe und erklärte den Rechtsvorschlag vom 14. August 1997 gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Juli 1997 als aufgehoben. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 1997 fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 insoweit gut, als die Visana Verzugszinsen eingefordert hatte, und hob den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 1997 in diesem Umfange mangels gesetzlicher Grundlage auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 53021 für den Betrag von Fr. 23'169. 80 zuzüglich Fr. 50.- Betreibungspauschale und Fr. 100. - Zahlungsbefehlskosten auf.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann, sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen.

Die Visana verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Das kantonale Gericht hat die im vorliegenden Fall massgebenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die Rechtsprechung, wonach im Bereich der Haftung für Krankenkassenbeiträge im Zusammenhang mit dem Eherecht mangels Regelung im Sozialversicherungsrecht auf zivilrechtliche Bestimmungen zurückzugreifen ist ( BGE 119 V 19 Erw. 2d mit Hinweisen; RKUV 1993 Nr. K 914 S. 86) zutreffend dargelegt. Gestützt darauf hat es zu Recht erkannt, dass entsprechend Art. 166 ZGB , welcher eine güterstandsunabhängige Solidarhaftung für die laufenden familiären Bedürfnisse vorsieht, zu welchen auch der Abschluss einer Krankenversicherung gehört, die Beschwerdeführerin gegenüber der Visana für die ihren Ehemann betreffenden in den Jahren 1992 bis 1995 aufgelaufenen Prämienschulden und Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 23'169. 80 haftet.

Die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. Erw. 1). Insbesondere das Vorbringen, dass der Ehemann bereits 1955 und die Ehefrau ebenfalls vor der Heirat (im Jahre 1962) je einzeln Mitglieder der Grütli gewesen sind, führt zu keinem andern Ergebnis. Auf Grund der Akten ist erstellt und wird im Übrigen nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann per 1. Mai 1975 der Beschwerdegegnerin beigetreten sind. Dieser gemeinsame Kassenbeitritt ist somit während des ehelichen Zusammenlebens erfolgt, weshalb die Ehefrau als Solidarschuldnerin nicht nur für die eigenen, sondern auch für die Prämienschulden sowie die Kostenbeteiligungen des Ehemannes haftet. Es besteht keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise.

3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die Kosten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin ( Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 1700. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Dezember 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: