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K 14/07 KI-generiert

The case involves an individual who filed an administrative complaint against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding health insurance issues

Geschäftsnummer K 14/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an administrative complaint against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding health insurance issues. The individual was instructed to pay a court fee as part of the proceedings but failed to do so within the stipulated timeframe despite being granted additional time to comply. Consequently, the court ruled that the complaint could not be considered due to the failure to pay the required fee, and no court costs would be incurred as a result of this non-entrance decision.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 34 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves an individual who filed an administrative complaint against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding health insurance issues: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Krankenversicherungskosten Zahlungsbefehl Verwaltungskosten unentgeltliche Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 34 Abs. 1 OG
dass F.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht geleistet hat,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

K 14/07

Urteil vom 29. August 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien

F.________, 1954, Beschwerdeführer,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2006.

In Erwägung,

dass F.________ am 22. Februar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2006 erhoben hat,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident der II. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts F.________ mit Verfügung vom 6. März 2007 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass das Bundesgericht ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 27. März 2007 mit Entscheid vom 29. Mai 2007 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses,

dass diese Zahlungsaufforderung an F.________ am 14. Juni 2007 ausgehändigt worden ist,

dass F.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2007 vorbrachte, das Bundesgericht habe von ihm geleistete Zahlungen an die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dieses Vorbringen indes nichts daran ändert, dass die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss,

dass F.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht geleistet hat,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: