Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
K 133/04 KI-generiert

Kasse v. Insured: Failure to Adhere to Administrative Procedure in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer K 133/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual contested a decision made by a health insurance company concerning a debt amounting to a significant sum. The insurance company had declared a legal objection raised by the individual to be invalid and later filed a request at the cantonal insurance court to obligate the individual to pay the outstanding amount along with additional charges. However, the cantonal court dismissed the insurance company's request, prompting the individual to appeal, seeking a review of their objection and a decision in German, as they did not understand Italian. The court noted that the insurance company had failed to issue a decision on the objection within the stipulated timeframe, leading to the case being returned for further processing to ensure a timely and reasoned response from the insurance company.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 3 OG, Art. 52 ATSG, Art. 37 VwVG, Art. 1 Abs. 3 VwVG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Kasse v. Insured: Failure to Adhere to Administrative Procedure in Debt Enforcement Appeal: The insurance company had declared a legal objection raised by the individual to be invalid and later filed a request at the cantonal insurance court to obligate the individual to pay the outstanding amount along with additional charges. However, the cantonal court dismissed the insurance company's request, prompting the individual to appeal, seeking a review of their objection and a decision in German, as they did not understand Italian. The court noted that the insurance company had failed to issue a decision on the objection within the stipulated timeframe, leading to the case being returned for further processing to ensure a timely and reasoned response from the insurance company.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Versicherungspflicht Auszahlung der Versicherungsleistung Verwaltungskosten Vollstreckung Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 Abs. 3 OG
dass nach Art. 37 Abs. 3 OG das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, im vorliegenden Fall also in italienischer Sprache, zu verfassen ist,
Art. 52 ATSG
Cited in the reasoning as the relevant rule for lodging an objection against administrative decisions, which underpins the required subsequent procedure.
Art. 37 VwVG
Cited in the context of the grounds for rejecting the appeal regarding the required language of the cantonal court decision.
Art. 1 Abs. 3 VwVG
61 Ingress ATSG und Art. 1 Abs. 3 VwVG ) letzte kantonale Instanzen Verfügungen in der nach kantonalem Recht vorgeschriebenen Amtssprache eröffnen,
Art. 134 OG
dass es im vorliegenden Fall nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sodass das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 135 OG
156 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 4
Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG ( BGE 130 V 4 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 VwVG

Cited in the context of the grounds for rejecting the appeal regarding the required language of the cantonal court decision.

Art. 52 ATSG

Cited in the reasoning as the relevant rule for lodging an objection against administrative decisions, which underpins the required subsequent procedure.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

K 133/04

Urteil vom 27. Januar 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien

B.B.________, 1944, Beschwerdeführer,

gegen

Cassa malati Sanitas, Via Nassa 5, 6901 Lugano, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Tribunale cantonale delle assicurazioni, Lugano

(Entscheid vom 7. September 2004)

In Erwägung,

dass die Krankenkasse Sanitas mit Verfügung vom 13. April 2004 den von B.B.________ gegen die Betreibung Nr. 636296-02 für die Forderung von Fr. 6905.95 erhobenen Rechtsvorschlag aufgehoben hat,

dass B.B.________ mit Schreiben vom 12. Mai 2004 dagegen Einsprache erhoben hat,

dass die Sanitas am 3. September 2004 beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin (Tribunale cantonale delle assicurazioni) eine als "Rigetto dell'opposizione" bezeichnete Schrift eingereicht hat mit dem Rechtsbegehren, die vom Versicherten erhobene Einsprache sei abzuweisen und diesen zu verpflichten, ihr den ausstehenden Betrag sowie Umtriebsentschädigungskosten und Verzugszinse zu entrichten,

dass das kantonale Gericht mit Entscheid vom 7. September 2004 auf die Eingabe der Sanitas nicht eingetreten ist,

dass B.B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und beantragt, die von ihm bei der Krankenkasse eingereichte Einsprache vom 12. Mai 2004, welche gegen die den Rechtsvorschlag aufhebende Verfügung vom 13. April 2004 erhoben wurde, sei zu prüfen und zu beurteilen,

dass der Beschwerdeführer zudem den Antrag stellt, die Sache sei zum Erlass eines in deutscher Sprache abzufassenden Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass die Sanitas auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass nach Art. 37 Abs. 3 OG das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, im vorliegenden Fall also in italienischer Sprache, zu verfassen ist,

dass die Ausfertigung, sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, nach Satz 2 derselben Bestimmung in dieser Sprache erfolgen kann,

dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen die italienische Sprache nicht beherrscht, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigt, das bundesgerichtliche Urteil in deutscher Sprache zu verfassen,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Tessin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, in Anwendung des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG ( BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 331 Erw. 2.1) könne gemäss Art. 52 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Abs. 1), wobei der Einspracheentscheid innert angemessener Frist, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, zu erlassen sei (Abs. 2),

dass die Sanitas bisher keinen Einspracheentscheid erlassen, sondern sich lediglich am 3. September 2004 beim kantonalen Gericht beschwert und beantragt hat, der Versicherte sei zu verpflichten, den geforderten Betrag zu begleichen,

dass die Vorinstanz auf die Eingabe der Krankenkasse nicht eingetreten ist und in ihrem Entscheid, nachdem sie die Unterlassung eines Entscheids der Sanitas sowie den Mangel an jeglicher Begründung in dem beim kantonalen Gericht eingereichten Schreiben vom 3. September 2004 festgestellt hat, die Krankenkasse sinngemäss dazu aufgefordert hat, einen Einspracheentscheid zu erlassen,

dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von B.B.________ unter diesen Umständen insofern einzutreten ist, als die Sanitas, welche keinen Einspracheentscheid erlassen hat und in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2004 auch nicht zum Ausdruck bringt, das vorgegebene Verfahren beachten zu wollen, erneut aufgefordert wird, der vorinstanzlichen Anordnung Folge zu leisten,

dass in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Sache daher an die Sanitas zurückzuweisen ist, damit sie in Beurteilung der Einsprache des Versicherten vom 12. Mai 2004 innert angemessener Frist einen begründeten Einspracheentscheid erlasse,

dass B.B.________ in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den angefochtenen Entscheid in deutscher Sprache erlasse,

dass gemäss Art. 37 VwVG (anwendbar in Verbindung mit Art. 61 Ingress ATSG und Art. 1 Abs. 3 VwVG ) letzte kantonale Instanzen Verfügungen in der nach kantonalem Recht vorgeschriebenen Amtssprache eröffnen,

dass im Kanton Tessin die italienische Sprache Amtssprache ist, sodass der Beschwerdeführer vom kantonalen Gericht nicht verlangen kann, der vorinstanzliche Entscheid sei in deutscher Sprache abzufassen,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen ist,

dass es im vorliegenden Fall nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sodass das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass angesichts ihres nachlässigen Verhaltens die Gerichtskosten trotz des bloss teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers durch die Sanitas als unterliegende Partei zu tragen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Dispositiv des Tribunale cantonale delle assicurazioni vom 7. September 2004 dahingehend ergänzt wird, dass die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, verpflichtet wird, im Sinne der Erwägungen zu verfahren und über die Einsprache vom 12. Mai 2004 zu entscheiden; im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunale cantonale delle assicurazioni, Lugano, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 27. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: