The case involves an individual who filed a complaint against an insurance company after the social insurance court dismissed the complaint as withdrawn, following the lawyer's formal notice of withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against an insurance company after the social insurance court dismissed the complaint as withdrawn, following the lawyer's formal notice of withdrawal. The individual contested the withdrawal, claiming they were not in agreement with it. In response, the individual filed an administrative court complaint, seeking reconsideration of the case by the federal insurance court or the local social insurance court. The court examined the situation, noting that the formal withdrawal of the complaint could not be challenged, leading to a ruling on the admissibility and grounds of the complaints.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a complaint against an insurance company after the social insurance court dismissed the complaint as withdrawn, following the lawyer's formal notice of withdrawal: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
K 122/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 28. Dezember 2001
in Sachen
B.________, 1951, Beschwerdeführerin,
gegen
CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juli 2001 die von B.________ gegen die CSS Versicherung (nachfolgend: CSS) erhobene Beschwerde als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, nachdem die zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin F.________ mit Schreiben vom 14. Juni 2001 den Rückzug der Beschwerde erklärt hatte,
dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit u.a. dem Begehren, das Eidgenössische Versicherungsgericht solle ihre "Anliegen nochmals dem Sozialversicherungsgericht ... überlassen oder die Angelegenheit selbst ... behandeln",
dass die Beschwerdeführerin sich (nur aber immerhin) insofern mit der Abschreibungsverfügung des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, als sie zur Begründung des angeführten Antrags geltend macht, sie sei mit dem Rückzug ihrer Beschwerde nicht einverstanden gewesen, was sie "brieflich ... erklärt" habe,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit die von der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 OG ; BGE 123 V 337 f. Erw. 1b mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil B. vom 25. Juli 2001, I 311/01; vgl. auch RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337) geforderte minimale Sachbezogenheit der Begründung aufweist, was insoweit zum Eintreten auf das gegen die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung erhobene Rechtsmittel führt,
dass indessen vorliegend auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie die materielle Seite des Streitfalles (geltend gemachte Ansprüche aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie einer allfälligen freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG) oder gar anderweitige (finanzielle) Forderungen gegenüber der CSS zum Gegenstand hat,
dass die von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2001 (general-)bevollmächtigte Rechtsanwältin die beim kantonalen Gericht erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 14. Juni 2001 (bei der Vorinstanz eingegangen am 15. Juni 2001) klar und unmissverständlich zurückzog, was sich die Vertretene wie eine eigene Rechtshandlung anrechnen lassen muss,
dass an dieser Betrachtungsweise der Umstand nichts ändert, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben an ihre frühere Rechtsvertreterin vom 17. April 2001 gegen einen Beschwerderückzug aussprach und - wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend macht - gegenüber der zweiten unentgeltlichen Rechtsbeiständin mit Brief vom 15. Juni 2001, d.h. nach erfolgtem Rückzug, die Aufrechterhaltung der Beschwerde verlangte,
dass die gegen die Abschreibungsverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: