Insured vs. Visana (Supplementary Insurance Reimbursement under Transitional KVG Law)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between an individual and a health insurance provider regarding an alleged reimbursement for medical expenses incurred during an outpatient treatment in 1996. The individual was a member of the insurance plan that stipulated coverage for 90% of costs related to treatments billed at private rates. However, the insurance provider initially denied reimbursement for a supplementary charge included in the medical bill. The individual appealed this decision, leading to a ruling from a cantonal administrative court that mandated the insurance provider to cover the claimed amount. Subsequently, the insurance provider challenged this decision in a higher court, arguing against the administrative ruling that favored the individual. The legal arguments focused on the interpretation of insurance regulations and applicable laws concerning health care cost reimbursements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 102 Abs. 2 KVG, Art. 44 vor, Art. 44 Abs. 2 KVG, Art. 102 Abs. 2 Satz, Art. 44 KVG, Art. 102 KVG; Insured vs. Visana (Supplementary Insurance Reimbursement under Transitional KVG Law): The individual was a member of the insurance plan that stipulated coverage for 90% of costs related to treatments billed at private rates. However, the insurance provider initially denied reimbursement for a supplementary charge included in the medical bill. The individual appealed this decision, leading to a ruling from a cantonal administrative court that mandated the insurance provider to cover the claimed amount. Subsequently, the insurance provider challenged this decision in a higher court, arguing against the administrative ruling that favored the individual. The legal arguments focused on the interpretation of insurance regulations and applicable laws concerning health care cost reimbursements.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited, the non-collection of court costs (Erw. II: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben') implies the application of cost rules, typically Art. 66 LTF (based on context, though the specific provision for cost exemption is not explicitly numbered in the dispositive).
This provision in conjunction with Art. 34 Abs. 1 KVG leads the Tribunal to confirm the lower court's decision regarding transitional rules for supplementary insurance contracts, allowing private tariff claims during 1996.
Cited in conjunction with Art. 102 Abs. 2 KVG to confirm that the tariff protection under Art. 44 KVG does not apply to covered benefits during the 1996 transition period under supplementary insurance governed by old law.
Cited as the basis for the tariff protection rule which is deemed inapplicable during the 1996 transition period for pre-existing supplementary insurance contracts.
Volltext
K 119/98 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi
und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 26. Januar 2000
in Sachen
Visana, Hauptsitz, Juristischer Dienst, Weltpoststras-
se 19/21, Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, 1928, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1928 geborene S.________ war Mitglied der
Krankenkasse Visana (nachfolgend: Visana). Im Jahre 1996
war er - wie bereits in den Vorjahren - auch der Abtei-
lung K Komforta angeschlossen, welche u.a. bei ambulanten
Behandlungen die Übernahme von 90 % der Kosten durch die
Visana nach üblichem Privattarif vorsah.
Am 2. April 1996 unterzog sich S.________ bei Dr. med.
A.________ einer ambulanten Behandlung. Dieser stellte für
seine Leistung insgesamt Fr. 471.60 in Rechnung, wovon
Fr. 157.20 als Zuschlag nach Privattarif. Mit Verfügung vom
15. November 1996, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
24. Februar 1997, verweigerte die Visana S.________ die
Rückerstattung dieses Zuschlags.
B.- Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Juni
1998 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom
24. Februar 1997 auf und wies die Visana an, S.________
90 % des Privattarifzuschlags, ausmachend Fr. 141.50, zu
bezahlen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
Visana die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Während S.________ die Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde beantragt, schliesst sich das Bundesamt
für Sozialversicherung (BSV) dem Rechtsbegehren der Visana
an.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzu-
treten, da sich diese - wie bereits von der Vorinstanz
zutreffend festgehalten - gegen die Ablehnung von Leistun-
gen aus der Zusatzversicherung K Komforta richtet. Die
Visana hatte das Reglement dieser Zusatzversicherung im
Jahre 1996 noch nicht dem neuen Recht angepasst; nach der
Rechtsprechung zu Art. 102 Abs. 2 KVG bleibt deshalb der
Sozialversicherungsrichter zur Beurteilung von Streitig-
keiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements erwach-
sen, zuständig ( BGE 124 V 136 Erw. 4b).
2.- a) Nach Art. 4 des Reglementes zur Zusatzversi-
cherung K Komforta (in der 1996 gültigen Fassung; nach-
folgend Reglement) übernimmt die Visana u.a. 90 % der Kos-
ten nach üblichem Privattarif für wissenschaftlich aner-
kannte diagnostische und therapeutische Massnahmen durch
Ärzte.
b) Das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene KVG sieht
in Art. 44 vor, dass die Leistungserbringer sich an die
vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise
halten müssen und für Leistungen nach diesem Gesetz keine
weitergehenden Vergütungen berechnen dürfen (Tarifschutz).
Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegen-
stände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, blei-
ben vorbehalten (Abs. 1). Lehnt es ein Leistungserbringer
ab, Leistungen nach dem KVG zu erbringen (Ausstand), so
muss er dies jedoch der von der Kantonsregierung bezeichne-
ten Stelle melden. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch
auf Vergütung nach dem KVG. Wenden sich Versicherte an sol-
che Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf
hinweisen (Abs. 2).
c) Gemäss Art. 102 Abs. 2 KVG sind Bestimmungen der
Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über
den Leistungsumfang nach Art. 34 Abs. 1 hinausgehen (sta-
tutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), innert eines
Jahres nach Inkrafttreten des KVG dem neuen Recht anzupas-
sen (Satz 1). Bis zur Anpassung richten sich Rechte und
Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht
(Satz 2). Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Ver-
sicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens
den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren
(Satz 3). Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Ver-
sicherungszeiten sind bei der Festlegung der Prämien anzu-
rechnen (Satz 4).
3.- Streitig ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf
Entschädigung der von Dr. med. A.________ am 2. April 1996
durchgeführten Behandlung nach Privattarif hat, obwohl
dieser Arzt keine Ausstandserklärung im Sinne von Art. 44
Abs. 2 KVG abgegeben hatte. Dabei ist unbestritten, dass
das Reglement in der vorliegend massgebenden, 1996 gültig
gewesenen Fassung dem neuen Recht noch nicht angepasst war
(siehe auch Erw. 1 hievor).
Die Vorinstanz geht davon aus, Art. 102 Abs. 2 Satz 2
KVG schliesse die Anwendung von Art. 44 KVG auf nach bis-
herigem Recht weitergeführte Zusatzversicherungen aus, wes-
halb die Visana dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 4
des Reglementes den auf Privattarif beruhenden Zuschlag zu
90 % bezahlen müsse. Demgegenüber argumentieren Beschwerde-
führerin und BSV, eine aufschiebende Anwendung des in
Art. 44 KVG vorgesehenen Tarifschutzes sei durch Art. 102
Abs. 2 Satz 2 KVG nicht gedeckt; Art. 4 des Reglementes
käme nur dann zum Tragen, wenn ein Arzt den Ausstand nach
Art. 44 Abs. 2 KVG erklärt und den Versicherten auf diesen
Umstand vor der Behandlung aufmerksam gemacht habe.
4.- Nach dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 1 und 2 KVG
soll zwar der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang in
erster Linie bei denjenigen altrechtlichen Versicherten
gewahrt bleiben, welche nach neuem Recht von Gesetzes wegen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt
sind. Auf Grund der Materialien ist indessen davon auszu-
gehen, dass der Gesetzgeber mit Art. 102 KVG grundsätzlich
alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen KVG beste-
henden Versicherungsverhältnisse während einer relativ kur-
zen Übergangsfrist weiter gelten lassen wollte (Botschaft
des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung
vom 6. November 1991, BBl 1992 I 214, 290; Amtl. Bull. 1992
S 1340, 1993 N 1907; zur Bedeutung der Materialien bei der
Gesetzesauslegung vgl. BGE 124 V 189 Erw. 3a mit Hinwei-
sen). Dieser gesetzgeberische Wille kommt auch in der Über-
schrift "Bestehende Versicherungsverhältnisse" klar zum
Ausdruck. Hätte der Gesetzgeber bestimmte, sich aus dem
Privatpatientenstatus ergebende Leistungsansprüche, die
unter dem bisherigen Recht durch die Krankenkassen erbracht
werden durften, aber nach dem seit 1. Januar 1996 in Kraft
stehenden KVG nicht mehr durch die obligatorische Kranken-
pflegeversicherung erfasst sind, von der Besitzstandsgaran-
tie des Art. 102 KVG ausnehmen wollen, hätte er unzweifel-
haft eine entsprechende abweichende Anordnung getroffen
(ebenso bezüglich der Bestimmungen, welche Versicherungs-
nehmern ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz An-
spruch auf Kassenleistungen einräumen: RKUV 1997 KV Nr. 6
S. 164 Erw. 4b). Indessen verbietet insbesondere Art. 34
Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 KVG nicht,
nach KVG zugelassene Leistungen in der Übergangszeit des
Jahres 1996 zu höherem (Privatpatienten-) Tarif zu berech-
nen. Art. 34 Abs. 1 KVG bestimmt nur, die Versicherer dürf-
ten keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen
nach Art. 25-33 KVG übernehmen. Demnach greift der Tarif-
schutz nach Art. 44 KVG für in Art. 25 ff. KVG vorgesehene
Leistungen erst nach der Übergangszeit.
5.- Vorliegend steht ausser Frage, dass die Behandlung
vom 2. April 1996 ausschliesslich vom KVG erfasste Leistun-
gen umfasste, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Ent-
scheides führt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, den Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 26. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: