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K 110/00 KI-generiert

The case involves an individual who requested sickness daily allowances from a health insurance provider, which was initially denied in May 1996

Geschäftsnummer K 110/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested sickness daily allowances from a health insurance provider, which was initially denied in May 1996. The denial was upheld after the individual appealed the decision. Subsequently, the individual took further legal action, arguing for the reversal of the decision made by the social insurance court of the canton. The insurance provider maintained their stance against the appeal. The federal court evaluated the arguments presented in the appeal and concluded that the original decision was valid and upheld the denial of the daily sickness benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG; The case involves an individual who requested sickness daily allowances from a health insurance provider, which was initially denied in May 1996: 2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.

Schlagwörter

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Krankentaggeldleistungen Versicherungsleistungsbegehren statutarische Leistung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Beschwerdelegitimation sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) eingereichten und daher schon aus diesem Grunde unbeachtlichen - Eingabe des Beschwerdeführers vom 11./17.
Art. 36a OG
2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ( Art.
Art. 36a Abs. 3 OG
36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.
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Volltext

[AZA 0]

K 110/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 5. Juli 2001

in Sachen

C.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband X.________,

gegen

PROVITA Gesundheitsversicherung, Brunngasse 4, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 22. Mai 1996 lehnte die PROVITA Gesundheitsversicherung (nachfolgend: Provita; vormals Sulzer-Krankenkasse) ein sinngemässes Begehren des 1954 geborenen C.________ um Ausrichtung von Krankentaggeldern ab. Diese Verfügung bestätigte die Provita in Abweisung der Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 30. Mai 1996.

Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 25. Mai 2000).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, "der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom ... 25. Mai 2000 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen".

Die Provita schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Der Versicherte ist mit einer nachträglichen Eingabe vom 11./17. Juli 2000 an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb ein Taggeldanspruch des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 1996 zu Recht verneint worden ist. Daran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich nunmehr die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nochmals zutreffend auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Ebenso wenig geben die Ausführungen in der - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) eingereichten und daher schon aus diesem Grunde unbeachtlichen - Eingabe des Beschwerdeführers vom 11./17. Juli 2000 zu einer andern Beurteilung Anlass. Es wird auf die überzeugenden Darlegungen im vorinstanzlichen Entscheid und in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2000 verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.