Insured Challenging Six-Month Limitation on Hydroactive Wound Dressing Coverage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between a health insurance policyholder and their insurance provider regarding the coverage of hydroactive wound dressings. The insurer initially denied the request for coverage beyond a six-month period, prompting the policyholder to appeal this decision, arguing for the necessity of continued coverage based on medical needs. The case was subsequently rejected by the canton’s insurance court, leading the policyholder to escalate the matter to a higher court, seeking to overturn the previous rulings and establish the necessity of ongoing treatment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 191 nBV, Art. 22 KLV, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 24 KVG; Insured Challenging Six-Month Limitation on Hydroactive Wound Dressing Coverage: The insurer initially denied the request for coverage beyond a six-month period, prompting the policyholder to appeal this decision, arguing for the necessity of continued coverage based on medical needs. The case was subsequently rejected by the canton’s insurance court, leading the policyholder to escalate the matter to a higher court, seeking to overturn the previous rulings and establish the necessity of ongoing treatment.
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KI-generiertThis provision is NOT cited in the dispositive (order I, II, III). Therefore, it is excluded.
Cited in the reasoning as part of the relevant provisions governing the case.
Cited in the reasoning as part of the relevant provisions governing the case.
Cited in the reasoning as part of the relevant provisions governing the case.
Cited in the reasoning as the legal provision whose constitutionality the appellant challenged, but the Tribunal ruled it could not review this (Art. 191 nBV).
Cited in the reasoning as part of the relevant provisions governing the case.
Cited in the reasoning as part of the relevant provisions governing the case.
Cited in the reasoning when confirming the legality of the limitation placed on the provision of medical devices (MiGeL) based on this article.
Volltext
K 108/99 Gi
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesricher Schön, Rüedi, Bundes-
richterin Widmer und Bundesrichter Borella; Gerichtsschrei-
berin Weber Peter
Urteil vom 21. Februar 2000
in Sachen
A.________, 1945, Beschwerdeführerin,
gegen
Unitas, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung,
Weidengasse 3, Schönenwerd, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Mit Verfügung vom 28. Oktober 1998 lehnte es die
Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung Unitas
(nachfolgend Unitas), bei welcher A.________, geboren 1945,
obligatorisch krankenpflegeversichert ist, ab, die Kosten
für hydroaktive Wundverbände über die Bezugsdauer von maxi-
mal sechs Monaten und mithin über den 16. Februar 1998
hinaus zu übernehmen, da dies nicht zu den Pflichtleistun-
gen gehöre. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 1998
bestätigte sie die Ablehnung der Kostenübernahme.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die
Versicherte beantragte, die Unitas sei zu verpflichten, die
Hydrocolloidverbände so lange wie medizinisch notwendig zu
übernehmen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aar-
gau mit Entscheid vom 10. August 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert
A.________ sinngemäss das vorinstanzliche Rechtsbegehren.
Die Unitas schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung ver-
zichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die im vorliegenden Fall
massgebenden Bestimmungen (Art. 24, Art. 25-31, Art. 32-34,
Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KVG und Art. 20 Abs. 1 und 22
der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV] zutreffend dar-
gelegt und die Rechtslage korrekt erläutert. Darauf kann
verwiesen werden. Richtig ist auch die Wiedergabe von Ziff.
34.1.6 der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) in der ab
1. Januar 1997 gültigen - vorliegend anwendbaren - Fassung
von Anhang 2 zur KLV, wonach für Hydrocolloide/Hydroaktive
Wundverbände eine Limitatio während drei, in begründeten
Fällen während sechs Monaten besteht.
2.- Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen
die Ordnung im neuen KVG, wonach die Leistungen wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen ( Art. 32 Abs. 1
KVG ). Sie macht geltend, dass eine ausreichende Grundver-
sorgung zu garantieren sei und die zeitliche Limitierung
dagegen verstosse.
a) Insoweit die Versicherte damit die Verfassungsmäs-
sigkeit des Art. 32 Abs. 1 KVG in Frage stellt, kann die
Rüge nicht gehört werden. Denn es ist den rechtsanwendenden
Behörden untersagt, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmäs-
sigkeit zu überprüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis
Abs. 3 der bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfas-
sung [aBV]; BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je
mit Hinweisen). Diese Bestimmungen finden ihren Nieder-
schlag in Art. 191 der neuen auf den 1. Januar 2000 in
Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (nBV).
Nachdem es sich gemäss Rechtsprechung im Fall der verfas-
sungsrechtlichen Normenkontrolle rechtfertigt, die neue
Bundesverfassung im Rahmen anhängiger Verfahren selbst dann
anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Ja-
nuar 2000 ergangen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes
Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98), so gilt dies auch
für den Fall des Verbots einer derartigen Kontrolle. Da das
Anwendungsgebot des Art. 191 nBV der bisherigen Regelung
sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht
(vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über
die neue Bundesverfassung, Separatdruck, S. 428) und die
diesbezügliche Nachführung in den Räten denn auch unbe-
stritten war (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Separat-
druck 1998], NR S. 401 und SR S. 146, 202), gilt die bishe-
rige Rechtsprechung zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3
aBV auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung.
b) Insofern die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbrin-
gen die Gesetzwidrigkeit von Ziff. 34.1.6 MiGeL in Verbin-
dung mit Art. 22 KLV darlegen will, kann auf die einlässli-
chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht
nichts beizufügen hat. Das kantonale Gericht hat unter Be-
rücksichtigung der allgemeinen Grundsätze gefestigter Dele-
gationsrechtsprechung ( BGE 117 V 180 mit Hinweisen; vgl.
ferner BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a,
je mit Hinweisen), zutreffend begründet, dass die in
Art. 22 KLV statuierte Befugnis, Mittel und Gegenstände bei
der Aufnahme in die Liste in Anhang 2 mit einer Limitie-
rung, namentlich auch bezüglich der Dauer der Verwendung,
zu verbinden und die gestützt darauf in Ziff. 34.1.6 MiGeL
festgelegte Bezugsdauer von maximal sechs Monaten gesetzes-
konform ist. Zu Recht stellt sie fest, dass ein Verstoss
gegen das Willkürverbot bei der erwähnten Regelung nicht
auszumachen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet
keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beur-
teilung abweichende Betrachtungsweise.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
versicherung zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: