Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
K 106/03 KI-generiert

Health Insurer Premium Approval Appeal Dismissal Standing Ruling

Geschäftsnummer K 106/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two health insurance companies that filed administrative complaints against the Federal Department of the Interior regarding the approval of health insurance premiums for the years 2002 and 2003. The companies sought to establish a uniform premium for all members associated with another insurance provider and requested access to related documents concerning the approval process. The Federal Department initially combined the complaints but ultimately dismissed them due to a lack of standing, while acknowledging the broader regulatory concerns raised. The case was subsequently escalated to the Federal Insurance Tribunal, which considered the admissibility of the complaints and determined the appropriate course of action, including referral to the Federal Council for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, Art. 7 Abs. 1 VwVG, Art. 72 lit. a VwVG, Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 107 Abs. 3 OG, Art. 132 OG; Health Insurer Premium Approval Appeal Dismissal Standing Ruling: The companies sought to establish a uniform premium for all members associated with another insurance provider and requested access to related documents concerning the approval process. The Federal Department initially combined the complaints but ultimately dismissed them due to a lack of standing, while acknowledging the broader regulatory concerns raised. The case was subsequently escalated to the Federal Insurance Tribunal, which considered the admissibility of the complaints and determined the appropriate course of action, including referral to the Federal Council for further consideration.

Schlagwörter

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Krankenversicherer Prämientarif Beschwerdelegitimation administrative Entlassung Vorentscheid Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 129 Abs. 1 lit. b OG
1.2 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Tarife.
Art. 7 Abs. 1 VwVG
auch Art. 7 Abs. 1 VwVG sowie BGE 128 V 89 Erw.
Art. 72 lit. a VwVG
Cited as the basis for transferring the case to the Federal Council for further processing.
Art. 8 Abs. 1 VwVG
Cited as the basis for transferring the submission to the Federal Council for further processing.
Art. 107 Abs. 3 OG
Gemäss dem Grundsatz, dass den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen ( Art. 107 Abs. 3 OG in Verbindung mit Art.
Art. 132 OG
3 OG in Verbindung mit Art. 132 OG ), sind, obwohl das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft und daher grundsätzlich kostenpflichtig ist ( Art.
Art. 134 OG
132 OG ), sind, obwohl das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft und daher grundsätzlich kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario), keine Gerichtskosten zu erheben.
Art. 64 LTF
This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the reimbursement of the security deposit (Kostenvorschuss) is ordered, which falls under the general rules of costs/legal aid, although the specific article cited for the cost decision is Art. 134 OG (e contrario) and the principle of Art. 107/132 OG.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 195
Ob diese Beschwerdemöglichkeit gegeben ist, richtet sich jedoch allein nach den massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften und ist von Amtes wegen zu prüfen ( BGE 122 V 195 Erw.
BGE 112 V 287
Die Prämientarife von Krankenkassen sind Tarife im Sinne dieser Bestimmung ( BGE 112 V 287 Erw.
BGE 120 V 457
BGE 110 Ib 199
BGE 128 V 89
Compensation Fund's Options for Enforcement of Compensation Order After Late AHV Objection
BGE 111 Ib 74
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 72 lit. a VwVG

Cited as the basis for transferring the case to the Federal Council for further processing.

Art. 8 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for transferring the submission to the Federal Council for further processing.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the reimbursement of the security deposit (Kostenvorschuss) is ordered, which falls under the general rules of costs/legal aid, although the specific article cited for the cost decision is Art. 134 OG (e contrario) and the principle of Art. 107/132 OG.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

K 106/03

Urteil vom 20. April 2004

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien

Krankenkasse A.________

vertreten durch Fürsprecher Daniel Staffelbach, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,

gegen

Krankenkasse B.________ Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Gino Koenig, Utoquai 37, 8024 Zürich,

Vorinstanz

Eidgenössisches Departement des Innern, Bern

(Entscheid vom 2. Juli 2003)

Sachverhalt:

A. Am 5. Oktober 2001 führte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eine Pressekonferenz über die Genehmigung der Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2002 durch. In der Folge liessen die Krankenkasse A.________ und X.________ Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einreichen mit dem Rechtsbegehren für "alle Mitglieder der Krankenkasse B.________ bzw. alle mit der Krankenkasse B.________ verbundenen oder zur Krankenkasse B.________ gehörenden bzw. durch diese beherrschten Versicherer ... sei auf Grund einer konsolidierten Jahresrechnung für jede die gleiche Prämie für jede Prämienregion für das Jahre 2002 festzusetzen"; weiter verlangten sie Einsicht in die Akten des BSV zur Prämiengenehmigung der Krankenkasse B.________.

Nachdem das BSV am 4. Oktober 2002 eine Pressekonferenz über die Genehmigung der Prämien der Krankenversicherung für das Jahr 2003 durchgeführt hatte, liessen die Krankenkasse A.________, sowie X.________ mit - auf das Jahr 2003 bezogenen - identischen Rechtsbegehren erneut Verwaltungsbeschwerde beim EDI einreichen.

B. Das EDI führte auf Eingang der Beschwerden hin jeweils den Schriftenwechsel durch und lud die Krankenkasse A.________ und X.________ zu Schlussbemerkungen ein. Im Weiteren vereinigte es die beiden Verfahren.

Mit Entscheid vom 2. Juli 2003 trat das EDI auf die Beschwerden mangels "Aktivlegitimation" der Beschwerdeführer nicht ein. Gleichzeitig hielt das Departement jedoch fest, dass die Stossrichtung der Beschwerden auf Gruppenstrukturen und Zusammenarbeitsformen von Krankenversicherern ziele, weshalb das BSV angewiesen wurde, bis Herbst 2003 die notwendigen Grundlagen für einen allfälligen Entscheid über aufsichtsrechtliche Massnahmen einzureichen.

C. Mit Eingabe vom 2. September 2003 liess die Krankenkasse A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der Entscheid des EDI sei, soweit Nichteintreten betreffend, aufzuheben, und es sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das Departement zurückzuweisen.

Während das EDI und das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (bis Ende 2003 im Bundesamt für Sozialversicherung), auf Nichteintreten schliessen, lässt die Krankenkasse B.________ Nichteintreten, eventualiter Überweisung an den Bundesrat, subeventualiter Abweisung beantragen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des EDI verweist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht, sofern die Ziffern 1 und 3 des Dispositives (d.h. Nichteintreten und Kostenfrage) angefochten werden sollten. Ob diese Beschwerdemöglichkeit gegeben ist, richtet sich jedoch allein nach den massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften und ist von Amtes wegen zu prüfen ( BGE 122 V 195 Erw. 3 mit Hinweisen).

1.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist der Entscheid des EDI vom 2. Juli 2003, soweit er auf Nichteintreten lautet. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demgegenüber der aufsichtsrechtliche Teil des Entscheides; in dieser Hinsicht hat das Departement noch gar nicht entschieden, sondern nur die Verwaltung aufgefordert, Unterlagen einzureichen.

1.2 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Die Prämientarife von Krankenkassen sind Tarife im Sinne dieser Bestimmung ( BGE 112 V 287 Erw. 3 und 293 Erw. 1). Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen, welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifes als Ganzes zum Gegenstand haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der Strukturierung eines Tarifs zugrunde liegen, als nicht oder schwer justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als gesetzwidrig erweist ( BGE 120 V 457 Erw. 1, RKUV 2002 Nr. KV 227 S. 410 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

1.3 Aufgrund der vorinstanzlich eingereichten Beschwerde der Krankenkasse A.________ lag dem EDI eine Tarifstreitigkeit vor; denn streitig ist die Genehmigung der Tarife als Ganzes durch das BSV und nicht deren Anwendung im Einzelfall. Hätte die Vorinstanz darüber materiell entschieden, könnte auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - nicht in der Hauptsache entschieden worden ist, sondern ein Prozessurteil wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen (Nichteintreten mangels Beschwerdelegitimation) ergangen ist. Auch in diesem Fall ist deshalb - zumindest im Bereich der Bundessozialversicherung, in dem die staatsrechtliche Beschwerde entfällt - dasjenige Rechtsmittel zu ergreifen, das gegen den materiellen Entscheid zulässig wäre (vgl. BGE 110 Ib 199 Erw. 1), ansonsten eine materiell unzuständige Instanz urteilen würde. Nähme das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Krankenkasse A.________ an die Hand, entschiede es über die Legitimation im Verfahren vor dem EDI definitiv, obwohl ihm die Kompetenz für den materiellen Entscheid fehlt ( Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ). Dadurch wäre die rechtens zuständige Instanz ihrer Befugnis beraubt, von Amtes wegen über die richtige Behandlung der Sachurteilsvoraussetzungen durch die Vorinstanz frei zu befinden (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 950; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VwVG sowie BGE 128 V 89 Erw. 2a und 112 V 365 Erw. 1a), was mit dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (vgl. BGE 111 Ib 74 Erw. 2) unvereinbar wäre. Daher ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig.

2. Nach Art. 72 lit. a VwVG ist die Beschwerde an den Bundesrat zulässig gegen Verfügungen seiner Departemente. In Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG wird die Eingabe vom 2. September 2003 deshalb an den Bundesrat zur weiteren Behandlung überwiesen (zur Genehmigung der Prämientarife vgl. auch VPB 64 [2000] Nr. 17 S. 210 ff.).

3. Gemäss dem Grundsatz, dass den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen ( Art. 107 Abs. 3 OG in Verbindung mit Art. 132 OG ), sind, obwohl das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft und daher grundsätzlich kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario), keine Gerichtskosten zu erheben. Ebenso ist von einer Zusprechung von Parteientschädigungen im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht abzusehen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 2. September 2003 wird an den Bundesrat zur weiteren Behandlung überwiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesrat, dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 20. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: