Physician's Appeal Against Suspension of Qualification Recognition Dismissed for Improper Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a medical professional who, after initially being denied a permit to practice due to a lack of healthcare personnel, eventually received authorization to establish his practice in a Swiss city. Following this, he applied for recognition of his foreign medical qualifications to be eligible for compensation under the national health insurance system. However, a federal office suspended the processing of his application pending a court decision regarding the availability of healthcare providers in the region. The medical professional subsequently filed a complaint to have the suspension lifted and sought a substantive decision on his application, while the relevant authorities argued against the appeal and recommended its dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 lit. c VwVG, Art. 47 Abs. 2 VwVG, Art. 47 Abs. 3 VwVG, Art. 98 lit. b OG, Art. 45 VwVG, Art. 132 OG; Physician's Appeal Against Suspension of Qualification Recognition Dismissed for Improper Jurisdiction: Following this, he applied for recognition of his foreign medical qualifications to be eligible for compensation under the national health insurance system. However, a federal office suspended the processing of his application pending a court decision regarding the availability of healthcare providers in the region. The medical professional subsequently filed a complaint to have the suspension lifted and sought a substantive decision on his application, while the relevant authorities argued against the appeal and recommended its dismissal.
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KI-generiertCited in the reasoning to identify the superior supervisory authority (EDI).
Cited in the reasoning when discussing the conditions under which an interlocutory decision is reviewable by appeal.
Cited in the reasoning to determine that a 'Sprungrekurs' (appeal directly to the Federal Court) was not admissible for the interlocutory decision, leading to non-admission.
Cited in the reasoning when determining the competent appeal body for interlocutory decisions.
Cited in the reasoning when explaining the concept of the direct appeal to the Federal Court/Federal Insurance Court in the context of a 'Sprungrekurs'.
This is the Federal Tribunal Law (LTF). Since this decision is from 2001, it refers to 'OG' (Organisationsrecht des Bundesgerichts) provisions. Assuming the request meant to extract cited provisions, and none relating to *current* LTF articles appeared in the dispositive, this standard entry for cost/legal aid will be omitted as no corresponding citation exists in the dispositive.
This is the Federal Tribunal Law (LTF). See note above. No corresponding provision is cited in the dispositive.
Volltext
[AZA 7]
K 106/00 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 5. April 2001
in Sachen
Dr. med. M.________, 1932, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Achermann, Schaffhauserstrasse 119, Glattbrugg,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdegegner
A.- M.________, geboren 1932, ursprünglich jugoslawischer, seit 1983 schweizerischer Staatsbürger, schloss seine Studien an der Medizinischen Fakultät der Universität Belgrad mit dem Titel eines Doktors der Medizin ab (Diplom der Universität Belgrad vom 10. November 1962). Vom Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärzte wurde er überdies als Spezialarzt FMH für Anästhesiologie anerkannt (Urkunde vom 8. Februar 1974). Ferner weist sich M.________ durch ein erfolgreiches Abschlussexamen über die Teilnahme an Kursen in traditioneller chinesischer Medizin und Akupunktur aus (Bescheinigung der Schweizerischen Gesellschaft für Akupunktur vom 26. November 1980) und verfügt über einen von der Assoziation Schweizer Ärztegesellschaften (ASA) für Akupunktur und Chinesische Medizin am 1. Juli 1999 verliehenen Fähigkeitsausweis 'Akupunktur - Traditionelle Chinesische Medizin (ASA)'.
Nach ursprünglicher Verweigerung mangels Unterversorgung erteilte ihm das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern in Befolgung eines entsprechenden Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (vom
2. Dezember 1998) - nunmehr unabhängig von der Versorgungslage - eine Bewilligung zur Führung einer Arztpraxis in der Stadt Luzern (Verfügung vom 17. Dezember 1998). In der Folge liess M.________ das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) um Zulassung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung ersuchen (Gesuch vom 16. August 1999).
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2000 eröffnete das BSV M.________, die Behandlung seines Gesuchs um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines ausländischen wissenschaftlichen Befähigungsausweises werde bis zum Vorliegen eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in welchem dieses ebenfalls über die Stellungnahme des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern zur Versorgungslage zu befinden habe, sistiert.
B.- Beschwerdeweise lässt M.________ die umgehende Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 6. Juni 2000, verbunden mit der Anweisung an das BSV, sein vom 16. August 1999 datierendes Gesuch materiell zu behandeln und gutzuheissen, beantragen.
Das BSV wie auch das als mitinteressierte Behörde zur Stellungnahme aufgeforderte Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern und das ebenfalls beigeladene Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das BSV nennt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2000 als Rechtsmittel die Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Ob diese Beschwerdemöglichkeit gegeben ist, richtet sich nach den massgeblichen bundesrechtlichen Vorschriften und ist von Amtes wegen zu prüfen, auch wenn sich die Parteien dazu nicht geäussert haben ( BGE 122 V 195 Erw. 3 Ingress, mit Hinweisen).
2.- a) Als Zwischenverfügung ist die Sistierungsverfügung des BSV vom 6. Juni 2000 unter bestimmten Voraussetzungen mittels Beschwerde anfechtbar ( Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. c VwVG ). Beschwerdeinstanz ist, sofern nicht der Bundesrat nach den Art. 72 ff. VwVG zuständig ist oder das Bundesrecht eine andere Instanz als Beschwerdeinstanz bezeichnet ( Art. 47 Abs. 1 lit. a und b VwVG ), die Aufsichtsbehörde ( Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG ). Aufsichtsbehörde über das BSV ist das EDI (Art. 37 f. in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG; SR 172. 010]).
b) Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (Sprungrekurs; Art. 47 Abs. 2 VwVG ). Als nächsthöhere Beschwerdeinstanzen im Sinne dieser Regelung gelten auch das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht ( Art. 47 Abs. 3 VwVG ). Auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das EDI eine Vorinstanz, deren Verfügungen nach Massgabe der Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 ff. und Art. 122 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können ( Art. 98 lit. b OG ).
c) Am 20. Juli 1999 hat das EDI die an das BSV sowie an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gerichtete Weisung für die Behandlung der Gesuche sowie der Beschwerden betreffend die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Befähigungsausweisen nach Artikel 39, Artikel 41 und Artikel 43 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) erlassen. Diese enthält verschiedene Regeln, welche bei der Beurteilung solcher Gesuche beachtet werden sollen.
Das BSV geht in der angefochtenen Sistierungsverfügung vom 6. Juni 2000 davon aus, dass die Endverfügung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Befähigungsausweises des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Weisung des EDI vom 20. Juli 1999 gestützt auf Art. 47 Abs. 2 VwVG direkt beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anzufechten wäre.
Unter Berufung auf die gebotene Einheit des Verfahrens stellt es sich auf den Standpunkt, dass dies auch für die Anfechtung von im gleichen Verfahren ergangenen Zwischenverfügungen gelten müsse.
d) Das BSV behauptet nicht, vom EDI eine direkt auf die getroffene Zwischenverfügung bezogene Weisung erhalten zu haben, womit erst die für einen Sprungrekurs im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG vorausgesetzte Konstellation gegeben wäre. Dass die Prüfung eines gegen den noch ausstehenden Endentscheid des BSV gerichteten Rechtsmittels allenfalls unmittelbar in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fallen würde, hat entgegen der Auffassung des BSV nicht zur Folge, dass auch vor dem Endentscheid ergangene Zwischenverfügungen direkt beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anzufechten wären. Nach Sinn und Zweck des Sprungrekurses kann unter einer Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG nur eine konkrete Anordnung bezüglich des Entscheids, dessen Anfechtung zur Diskussion steht, mithin im vorliegenden Fall bezüglich der am 6. Juni 2000 verfügten Sistierung, verstanden werden. Eine solche Weisung hat das Departement dem BSV jedoch nie erteilt, weshalb ein Sprungrekurs nicht zulässig ist. Die vorliegende Streitsache fällt vielmehr in die Zuständigkeit des EDI und ist an dieses zur Behandlung zu überweisen. Ob der Endentscheid des BSV tatsächlich, wie das BSV annimmt, direkt ans Eidgenössische Versicherungsgericht weiterzuziehen wäre, kann an dieser Stelle ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die übrigen in Art. 45 VwVG genannten Eintretensvoraussetzungen, namentlich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, erfüllt wären.
3.- Gemäss dem Grundsatz, dass den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 107 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 OG ), sind im vorliegenden Fall, obwohl das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft und daher grundsätzlich kostenpflichtig ist (Umkehrschluss aus Art. 134 OG ), keine Gerichtskosten zu erheben.
Über eine allfällige Parteientschädigung wird das EDI zu befinden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
II. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen dem Eidgenössischen Departement des Innern überwiesen.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird im
vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen
Departement des Innern, dem Gesundheits- und Sozialdepartement
des Kantons Luzern und dem Konkordat der
Schweizerischen Krankenversicherer KSK/CAMS, Solothurn,
zugestellt.
Luzern, 5. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: