Turkish National's Invalidity Pension Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Turkish national born in 1950 who applied for an invalidity pension but was denied by the Zürich Disability Insurance Office due to a lack of qualifying disability after medical and occupational assessments were conducted. The subsequent appeal to the Zürich Social Security Court was also rejected. The individual then filed a complaint seeking a remand for additional medical evaluation and the opportunity to submit a counter-expertise before concluding the written proceedings. The Disability Insurance Office opposed this administrative complaint, while the Federal Office for Social Insurance chose not to participate in the proceedings. The case centers around the determinations made regarding the claimant's health status and ability to engage in suitable employment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 110 Abs. 4 OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG; Turkish National's Invalidity Pension Denial Upheld: The subsequent appeal to the Zürich Social Security Court was also rejected. The individual then filed a complaint seeking a remand for additional medical evaluation and the opportunity to submit a counter-expertise before concluding the written proceedings. The Disability Insurance Office opposed this administrative complaint, while the Federal Office for Social Insurance chose not to participate in the proceedings. The case centers around the determinations made regarding the claimant's health status and ability to engage in suitable employment.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section regarding the calculation method for disability assessment (income comparison method).
Cited in the reasoning section when outlining the legal basis for disability benefits (though not explicitly in the dispositive, it describes the substantive law underlying the dispute).
Volltext
[AZA 0]
I 96/02 Bh
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Bollinger
Urteil vom 22. Juli 2002
in Sachen
C.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.
iur. Kaldis L. Pollux, Praxis für Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2000 lehnte die IV-Stelle Zürich das Gesuch des 1950 geborenen türkischen Staatsangehörigen C.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen mangels rentenbegründender Invalidität ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember 2001 ab.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei ihm Gelegenheit zu geben, vor Abschluss des Schriftenwechsels ein Gegengutachten einzureichen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der angefochtene Gerichtsentscheid enthält eine zutreffende Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie den Umfang der Rente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und die Bemessung der Invalidität von Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 mit Hinweisen).
b) Zu ergänzen ist, dass es nach neuster Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, ausnahmsweise werde ein zweiter Schriftenwechsel ( Art. 110 Abs. 4 OG ) angeordnet. Unzulässig ist namentlich, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu berücksichtigen sind solche Eingaben lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdeschrift oder nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten ( BGE 127 V 357 Erw. 3b und 4).
2.- a) Das kantonale Gericht hat in eingehender und überzeugender Würdigung der medizinischen Unterlagen dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ganztätig zumutbar wäre. Damit vermöchte er gemäss den Berechnungen der Vorinstanz ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es kann diesbezüglich ohne weiteres auf die in allen Teilen überzeugende Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Nach Lage der Akten ist nichts ersichtlich, was sich gegen die vorinstanzliche Beurteilung einwenden liesse.
Insbesondere bestand angesichts der schlüssigen medizinischen Unterlagen für die Vorinstanz keine Veranlassung, zusätzliche Abklärungen anzuordnen; auch im vorliegenden Verfahren ist von beweismässigen Weiterungen in medizinischer Hinsicht abzusehen, zumal sich den ärztlichen Aufzeichnungen, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, entnehmen lässt, dass die Schmerzproblematik gebührend berücksichtigt wurde. Soweit er mit seiner Absicht, ein Privatgutachten nachzureichen, sinngemäss eine Sistierung des Verfahrens bewirken wollte, kann dem nicht gefolgt werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Coop AHV-Ausgleichskasse, Basel, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
i.V.
Die Gerichtsschreiberin: